Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in
- einen Masterstudiengang,
- einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
- einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität,...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in
- einen Masterstudiengang,
- einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
- einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in den Bauingenieur-, Geo- oder Umweltwissenschaften mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den Bauingenieur-, Geo- oder Umweltwissenschaften als Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern das Fach, in dem der Studienabschluss erlangt wurde, im Schwerpunkt in einem Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation steht und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist schriftlich entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 beim Promotionsausschuss zu stellen.
(3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zent-ralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergän-zungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.
(4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Promotionsfaches orientieren, dürfen den Umfang von 60 Leistungspunkten nicht überschreiten. Sie dienen ausschließlich der Erweiterung der fachlichen Kompetenzen der Doktorandin oder des Doktoranden, die für die Bearbeitung des Promotionsthemas erforderlich sind. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.
(5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs oder Staatsexamensstudiengangs, der nicht unter Absatz 1 fällt, sowie eines Diplomstudiengangs von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät muss sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
(6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidat/in hat erfolgreich Prüfungen, welche Lehrveranstaltungen im Umfang von 60 Leistungspunkten zugeordnet sind, zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, die ihrem Gehalt einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften gleichwertig ist. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen sowie die Themenstellung der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 vom Promotionsausschuss als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT Fakultät gleichwertig ist. Für die Prüfungen nach Satz 2 sowie für die Anfertigung und Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den jeweiligen Masterstudiengang entsprechend. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll nach vier Semestern abgeschlossen werden. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Eignungsfeststellungsverfahrens gibt der/die KIT-Dekan/-in dem Kandidaten/ der Kandidatin über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Andernfalls wird durch den Promotionsausschuss der erfolglose Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens schriftlich, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, bekanntgegeben. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist gemäß Satz 6 verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.
(7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des/der Kandidaten/Kandidatin.
(8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilten und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.