Auszug aus der Promotionsordnung
§ 1 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Fachwissenschaft Biologie oder der Didaktik der Biologie oder zu interdisziplinären Aspekten der Biologie leisten. Die Dissertation kann auch in Kapitel, die Manuskriptform haben, gegliedert, eingereicht werden (Absatz 4 S. 3-6 gelten entsprechend). Sie muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig verfasst sein. Anteile anderer Autoren an der vorgelegten Arbeit sind von der Kandidatin...
§ 1 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Fachwissenschaft Biologie oder der Didaktik der Biologie oder zu interdisziplinären Aspekten der Biologie leisten. Die Dissertation kann auch in Kapitel, die Manuskriptform haben, gegliedert, eingereicht werden (Absatz 4 S. 3-6 gelten entsprechend). Sie muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig verfasst sein. Anteile anderer Autoren an der vorgelegten Arbeit sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemäß § 8 Abs. 1i in Inhalt und Umfang, sowohl im Eröffnungsantrag, als auch in der Dissertation selbst kenntlich zu machen.
(2) Nach schriftlicher Übereinkunft mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer können Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor Abschluss des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden.
(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(4) Die Dissertation kann als kumulative Arbeit eingereicht werden, die in der Regel aus mindestens drei in referierten Journalen publizierten oder zur Publikation angenommenen Artikeln mit mindestens einer Erstautorenschaft derKandidatin oder des Kandidaten besteht. In besonderen, von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer zu begründenden Fällen kann eine Dissertation auch dann als kumulativ akzeptiert werden, wenn erst zwei Publikationen in referierten Journalen zur Veröffentlichung angenommen bzw. publiziert sind und eine dritte zur Publikation eingereicht wurde; in diesem besonderen Fall muss allerdings bei einer der angenommenen oder bereits erschienenen Publikationen die Erstautorenschaft der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegen. Die Einzelelemente der kumulativen Dissertation können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, müssen unter einer gemeinsamen Fragestellung entstanden sein und dürfen zeitlich nicht länger als vier Jahre auseinander liegen. Der wissenschaftliche Zusammenhang ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer zusammenfassenden Abhandlung darzulegen und hinreichend zu begründen. Die zusammenfassende Abhandlung, die den einzelnen Publikationen vorangestellt wird, soll insbesondere in die Thematik der Arbeit einführen und die allgemeine Problemstellung erörtern. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben.
(5) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8 Abs. 4 überweist die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Dissertation zur schriftlichen Begutachtung an die vom Promotionsausschuss bestimmten Gutachterinnen oder Gutachter.
(6) Die Gutachterinnen oder Gutachter sollen vor Ablauf von sechs Wochen ein Gutachten über die Dissertation abgeben. Die Gutachten sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Gutachterinnen oder Gutachter votieren für Annahme oder Ablehnung oder eine Umarbeitung der Dissertation. Das Votum ist zu begründen. Haben sie für die Annahme votiert, benoten die Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation.
(7) Noten sind:
- magna cum laude (1, sehr gut);
- cum laude (2, gut);
- rite (3, befriedigend).
Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat
- summa cum laude (1*, mit Auszeichnung) gegeben werden.
Die Note kann um jeweils 0,3 auf- oder abgewertet werden. Die Noten summa cum laude, 1*, mit Auszeichnung und magna cum laude, 1, sehr gut können nicht aufgewertet und die Noten summa cum laude, 1*, mit Auszeichnung und rite, 3, befriedigend nicht abgewertet werden.
(8) Wurde von beiden Gutachterinnen oder Gutachtern die Note "summa cum laude" vergeben, so muss ein drittes, externes Gutachten eingeholt werden, da die Dissertation nur bei ungewöhnlich hohen, auch von externen Gutachterinnen oder Gutachtern akzeptierten wissenschaftlichen Leistungen mit der Gesamtnote "summa cum laude" bewertet werden darf. Eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter ist auch erforderlich, wenn die beiden Gutachterinnen oder Gutachter in ihren Vorschlägen oder in der Bewertung um mehr als eine ganze Note voneinander abweichen. Das Gleiche gilt, wenn eine Gutachterin oder ein Gutachter aus fachlichen Gründen die Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters beantragt.
(9) Über ein Votum für eine Umarbeitung der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. Schließt er sich dem Votum an, so teilt er dies der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Die umgearbeitete Fassung muss spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Erstfassung an die Kandidatin oder den Kandidaten wieder beim Promotionsausschuss eingereicht werden. Die umgearbeitete Fassung wird erneut beiden Gutachterinnen oder Gutachtern überwiesen. Die erste Fassung der Dissertation wird als solche kenntlich gemacht und ist zum Vergleich beizufügen. Wird das Votum für eine Umarbeitung vom Promotionsausschuss nicht angenommen, so bestimmt dieser zwei neue Gutachterinnen oder Gutachter.
(10) Die Kandidatin oder der Kandidat, die Mitglieder der Prüfungskommission (vgl. § 9 Abs. 2) und des Promotionsausschusses sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät können die Gutachten einsehen. Das Ergebnis der Einsichtnahme ist vertraulich zu behandeln.
(11) Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten und der Zusammenfassung der Dissertation gemäß § 8 Abs. 1e an zehn Arbeitstagen für den in Absatz 10 genannten Personenkreis ausgelegt. Die Dissertation kann während der Auslagezeit von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses macht in fakultätsüblicher Weise Ort und Zeitraum der Auslage bekannt und fügt die Zusammenfassung der Dissertation bei.
(12) Hat die Mehrheit der Gutachterinnen oder Gutachter für die Annahme oder Ablehnung der Arbeit votiert, so gilt sie als angenommen oder abgelehnt, wenn kein promoviertes Mitglied aus dem in Absatz 10 genannten Personenkreis schriftlich und unter Angabe entsprechender Gründe Einspruch bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses erhebt. Die Frist für die Erhebung eines Einspruchs endet mit der Auslagefrist gemäß Absatz 11. Der Einspruch kann zunächst auch ohne Angabe von Gründen erhoben werden, allerdings muss eine schriftliche Begründung bis spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Auslagefrist nachgereicht werden, ansonsten ist der Einspruch gegenstandslos.
(13) Hat eine Gutachterin oder ein Gutachter für die Annahme, die oder der andere für die Ablehnung der Arbeit votiert, so bestimmt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Deren oder dessen Votum entscheidet nach einer erneuten Auslage über Annahme oder Ablehnung der Arbeit, wenn kein promoviertes Mitglied aus dem in Absatz 10 genannten Personenkreis Einspruch erhoben hat. Absätze 6, 7, 11 und 12 gelten entsprechend.
(14) Über Einsprüche, die gemäß Absatz 12 oder 13 vorgebracht wurden, entscheidet der Promotionsausschuss. Weist er den Einspruch zurück, so gilt die Empfehlung der Gutachterinnen oder Gutachter. Gibt er dem Einspruch statt, so führt er die Klärung des strittigen Punktes herbei, wobei die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der Einspruchsführende und die Gutachterinnen oder Gutachter zu hören sind. Zur Klärung kann der Promotionsausschuss auch eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestimmen; Absätze 6, 7, 11 und 12 gelten dann entsprechend. Hiernach entscheidet der Promotionsausschuss über Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation.
(15) Die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Im Fall der Ablehnung einer Dissertation ist eine Umarbeitung nach Absatz 6 und 9 nicht möglich. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, deren oder dessen Dissertation abgelehnt wurde, kann einmal die Eröffnung eines weiteren Promotionsverfahrens mit einer anderen Dissertation beantragen.