Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) Als Doktorandin oder Doktorand kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgreich absolviert haben.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Master o...
§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) Als Doktorandin oder Doktorand kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder ein Masterstudium an einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgreich absolviert haben.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Master of Science in Biowissenschaften, die Diplomprüfung in Biologie oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer naturwissenschaftlichen Fächerverbindung mit dem Unterrichtsfach Biologie oder die Pharmazeutische Prüfung (Zweiter Prüfungsabschnitt) erfolgreich abgelegt haben. Als Zulassungsvoraussetzung kann der Promotionsausschuss auch einen Hochschulabschluss aus einem nicht der Fakultät für Biologie angehörenden Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Promotionsfach ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist vom Promotionsausschuss als Zulassungsvoraussetzung anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Qualifikationen zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Abschlüssen. In Zweifelsfällen kann die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Zulassung nach Satz 2 bzw. die Anrechnung nach Satz 3 kann der Promotionsausschuss von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
3. Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache besitzen.
(2) Die in Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich einschlägigen Abschluss als Bachelor of Science oder Baccalaureus oder ein Staatsexamen erworben hat, die entsprechende Abschlussprüfung wenigstens mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" (1,49) und die Promotionseignungsprüfung gemäß § 17 in einem an der Fakultät für Biologie durch eine Professur vertretenen Fach bestanden hat.(3) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist vor Beginn der Doktorarbeit schriftlich an die Fakultät für Biologie zu richten und im D ekanat einzureichen. Ihm sind beizufügen:
1. Urkunden in beglaubigter Abschrift, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind,
2. die mit dem Mentorat getroffene Betreuungsvereinbarung gemäß der Rahmenordnung für Promotionen der Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung,
3. ein ausführlicher Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des Bildungsweges,
4. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat,
5. ein amtliches Führungszeugnis, sofern die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Studentin oder Student an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
(4) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne ihr oder sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ihr oder ihm gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(5) Soweit die Zulassung eine Entscheidung des Promotionsausschusses gemäß Abs. 1 Nr. 2 voraussetzt, ist diese rechtzeitig vor dem Antrag auf Zulassung einzuholen und gegebenenfalls der Nachweis der Erfüllung der geforderten Auflagen dem Zulassungsantrag beizufügen; soweit weitere Entscheidungen erforderlich sind, sind entsprechende Anträge spätestens zusammen mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(6) Sämtliche dem Zulassungsantrag beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität Würzburg über.
(7) Über die Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet die oder der Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterlagen; sie oder er kann eine Entscheidung des Promotionsausschusses über den Antrag herbeiführen.
(8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht als erfüllt gelten oder
2. die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt beziehungsweise ihr oder ihm gemäß Abs. 1 Nr. 2 erteilte Auflagen nicht erfüllt hat oder
3. diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
4. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade der Führung des Doktorgrades unwürdig ist.
(9) Die Zulassung zum Promotionsverfahren kann versagt werden, wenn eine Begutachtung der Dissertation durch Gutachterinnen und / oder Gutachter in der Fakultät für Biologie gemäß § 3 Abs. 5 nicht gewährleistet ist, weil das betreffende Fach nicht durch eine Professur vertreten ist.
(10) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Promotionsverfahren nicht innerhalb von acht Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann diese Frist bis zu zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der jeweilige Antrag auf Verlängerung ist an den Promotionsausschuss zu richten und mit einer sachlichen Begründung zu versehen. Bei einem zweiten Antrag auf Verlängerung sollen sich die Gründe auf die Notwendigkeit einer zweiten Verlängerung erstrecken. Der Promotionsausschuss entscheidet sodann, ob die jeweils beantragte Verlängerung gewährt wird.
§ 18 Promotionseignungsprüfung
(1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 5 Abs. 2 ist ein Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science, Baccalaureus oder Staatsexamen, wenn er einen sinnvollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Promotionsfach aufweist.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fakultät für Biologie zu richten und dort einzureichen. Sie oder er hat dem Antrag beizufügen:
1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über ihren oder seinen Werdegang insbesondere
das aufgrund eines Studienganges mit dem Abschluss eines Bachelor of Science oder Baccalaureus erlangte Abschlusszeugnis,
2. die Angabe des Faches (Hauptthema), in dem sie oder er zu promovieren gedenkt, mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang seines Hochschulabschlusses und des angestrebten Promotionsfaches,
3. die Angabe des gemäß Absatz 8 gewählten Nebenthemas und gegebenenfalls die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Promotionsausschusses gemäß Absatz 8 Satz 5,
4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
5. die Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät für Biologie gemäß § 3 Abs. 5, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Studentin oder Student an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
(3) Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende
des Promotionsausschusses. Diese oder dieser kann zur Frage, ob der Hochschulabschluss
der Bewerberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, einen Beschluss des
Promotionsausschusses herbeiführen. Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu
versagen, wenn
1. das angegebene Promotionsfach nicht zu den in § 1 Abs. 3 bestimmten Fächern zählt
oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig ist,
2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das nach § 5 Abs. 2 erforderliche Prädikat nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann der Promotionsausschuss vom Erfordernis des Nachweises des nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied des Promotionsausschusses nach eingehender Prüfung der Studienleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers befürwortet wird,
3. keine Hochschullehrerin oder kein Hochschullehrer der Fakultät für Biologie gemäß § 3 Abs. 5 erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
4. die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung an der Fakultät für Biologie bereits endgültig nicht bestanden hat,
5. die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. der Zulassungsantrag den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht genügt,
7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.
(4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung.
(6) In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem gewählten Fach verfügt. In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses weist der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern, die die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses aus dem Kreis der in der Fakultät für Biologie hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 3 Abs. 5 bestellt, zu beurteilen. Sprechen sich beide Gutachterinnen und / oder Gutachter übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt. Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen und / oder Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft der Promotionsausschuss der Fakultät für Biologie die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen eines weiteren Gutachtens. Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. Sie erstreckt sich auf ein Hauptthema und ein Nebenthema. Hauptthema ist das angestrebte Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3. Als Nebenthema können die nach der jeweils gültigen Fassung der Prüfungsordnung im Studiengang Master Biowissenschaften an der Bayerischen Julius- Maximilians-Universität Würzburg vertretenen Fächer gewählt werden. Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ein Fach aus den Bereichen der Mathematik und Informatik, der Naturwissenschaften oder der Medizin als Nebenthema zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder die spätere berufliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der als Prüferin oder des als Prüfer vorgesehenen Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die Prüfung vornehmen wird. Die Prüferinnen und / oder Prüfer werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät für Biologie gemäß § 3 Abs. 5 bestellt. Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 5 stattgegeben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das Nebenfach auch eine hauptberufliche Hochschullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus den Bereichen der Mathematik und Informatik, der Naturwissenschaften oder der Medizin bestellt werden. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder Fachvertreter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Promotionsfaches sein. Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit einer Frist von zwei Wochen geladen. Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert in jedem Fach 30 Minuten. Bei jeder Prüfung muss neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. Von dieser oder diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer stellt fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem geprüften Fach den Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 genügt. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(9) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er sie einmal wiederholen. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. § 9 Abs. 9 gilt entsprechend. Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(10) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterschrieben ist.
(11) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
(12) Als bestandene Promotionseignungsprüfung gilt auch die Aufnahme in den Masterstudiengang Biowissenschaften der Universität Würzburg, wenn ein Theorie- und ein Praktikumsmodul (F1) (jeweils 10 ECTS Punkte) im Thema der Thesis mit einer Gesamtnote von nicht schlechter als 1,2 bestanden und der Abschlussbereich (30 ECTS Punkte) mit einer Note von mindestens 1,0 bewertet wurde. Die restlichen ECTS-Punkte zum Erwerb des Masterabschlusses können anschließend parallel zur Promotion in einem Doppelstudium gemäß der SFB des Masterstudiengangs Biowissenschaften erbracht werden. Die parallel während der Promotion eingebrachten Module können als Qualifikationsprogramm angerechnet werden. Über das Bestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung für die Aufnahme des Promotionsverfahrens, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang Biowissenschaften unterschrieben wird.