Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium in
1. einem Masterstudiengang oder
2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einem auf eine...
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium in
1. einem Masterstudiengang oder
2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) 1)Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können als gleichwertig anerkannt werden, sofern sie erhebliche Bestandteile im Promotionsfach aufweisen oder sonst ein unmittelbarer Zusammenhang zum Promotions-thema vorliegt. 2)Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. 3)Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4)Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob bei der Bewerberin/beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 5)Die Kandidatin/der Kandidat muss in dieser Prüfung nachweisen, dass sie/er über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 6)Die Prüfung wird von zwei Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozent/inn/en abgenommen, die von der/vom Vorsitzenden bestellt werden. 7)Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 8)Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfer/inne/n mit bestanden bewertet werden. 9)Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einer Prüferin/einem Prüfer mit nicht bestanden bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 10)Statt dem Bestehen eines Kenntnisstandverfahrens kann der Bewerberin/dem Bewerber auch die Auflage gemacht werden, benotete Scheine oder bestandene Modulprüfungen in bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen oder eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die einer Bachelor- oder Masterarbeit im Promotionsfach entspricht.
(3) 1)Besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Diplomstudiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolvent/inn/en vorhanden ist. 2)Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3)Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, dass die Bewerber/innen zu den besten 10 Prozent ihres Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlussprüfung immatrikuliert waren, gehören; diese Voraussetzung ist von den Bewerberinnen/Bewerbern durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4)Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. 5)Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Module auf der Grundlage von in der Regel bis zu 30 ECTS, bei besonders qualifizierten Absolvent/inn/en eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, bis zu 60 ECTS, entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers.
(4) 1)Die Bewerberin/der Bewerber muss ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nachweisen. 2)Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt.