Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Ab...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem an der Fakultät vertretenen Studiengang nachweist. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer einen den Buchstaben a bis c entsprechenden Nachweis in einem anderen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erbringt.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Bewerber/innen nach Abs. 1 Buchstabe a oder c müssen ihr Studium mindestens mit der Note gut (2,0), Bewerber/innen nach Abs. 1 Buchstabe b Studium und Vorbereitungsstudium mindestens mit der Note sehr gut (1,5) abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät befürwortet wird, die bereit sind, die Betreuung gemäß § 7 zu übernehmen. Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Bei Zulassung nach Abs. 1 Buchstabe b muss ein Vorbereitungsstudium nachgewiesen werden, das dem Vorbereitungsstudium im Promotionsstudiengang der Fakultät für Chemie und Biochemie gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss. Zum Vorbereitungsstudium an der Fakultät für Chemie und Biochemie kann nur zugelassen werden, wer das vorangegangene Hochschulstudium mindestens mit der Note sehr gut (1,5) abgeschlossen hat. Art und Umfang des Vorbereitungsstudiums sind in der Promotionsstudiengangsordnung der Fakultät für Chemie und Biochemie geregelt.
(4) Der Promotionsausschuss kann für Bewerber/innen vorbereitende Studien zur Auflage machen, wenn a) der Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt wurde und eine Gleichwertigkeit nach Absatz 5 nicht gegeben ist, b) der Studienabschluss in einem Studiengang erbracht wurde, der nicht an der Fakultät für Chemie oder Biochemie angeboten wird, c) die Bewerbung nach Abs. 1 Buchstabe b geschieht und das Vorbereitungsstudium nicht an der Fakultät für Chemie oder Biochemie der Ruhr-Universität Bochum durchgeführt wurde oder d) die in Absatz 2 aufgeführten Mindestnoten nicht erreicht wurden. Art und Umfang der vorbereitenden Studien werden nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuer/innen festgelegt.
(5) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums müssen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch das deutsche Abiturzeugnis, den Abschluss eines rein englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs oder durch eine anerkannte Sprachprüfung (TOEFL 550 PBT oder gleichwertige Leistungen) erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit, Ausnahmen und Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.