Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Kandidat/-in
a) einen Masterstudiengang,
b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universi-tät, Pädagogischen Hoch...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Kandidat/-in
a) einen Masterstudiengang,
b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universi-tät, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht
in
- Chemieingenieurwesen,
- Bioingenieurwesen oder
- Verfahrenstechnik mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der Promotionsausschuss prüft die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der/die Kandidat/-in hat die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.
(3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.
(4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wis-senschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 20 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.
(5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelas-sen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in den in Absatz 1 genannten Studiengängen von Fachhochschulen oder Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
(6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, erfolgreich die in der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik im Pflichtfachbereich vorgesehenen Prüfungsleistungen und eine mündliche Prüfung zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie wird von zwei Prüfenden und von einem von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestellenden Mitglied des Promotionsausschusses abgenommen. Prüfende gemäß Satz 3 sind, soweit zwei Betreuer/-innen gemäß § 10 gegeben sind, die Betreuer/-innen oder, soweit ein/e Betreuer/-in gemäß § 10 Satz 1 gegeben ist, der/die Betreuer/-in und ein von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestellende/r Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät; ist kein/e Betreuer/-in gemäß § 10 gegeben, bestellt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Promotionsberechtigte gemäß § 3 der KIT-Fakultät als Prüfende. Die Inhalte der mündlichen Prüfung und der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Die wissenschaftliche Arbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 6 erfüllt. Für die Prüfungsleistungen, die mündliche Prüfung und die Anfertigung und Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die wissenschaftliche Arbeit mit 1,0 bewertet wurde und das aus den weiteren Leistungen gemäß Satz 1 zu bildende arithmetische Mittel 1,5 oder besser beträgt. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von vier Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.
(7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin.
(8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.