§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Bei der Zulassung zur Promotion nach Abs. 1 kann der Promotionsausschuss in Abhängigkeit des beantragten Doktorgrades angemessene Auflagen festlegen, deren Umfang, Art, dabei zu erbringende Leistungsnachweise und der Zeitraum für deren Erbringung in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten festgelegt werden, wobei eine durchschnittliche Gesamtnote von mindesten 73 % zu erzielen ist.
(3) Eine Zulassung nach Abs. 1 Punkt b) kann mit einem Abschluss in Regelstudienzeit und einer Gesamtnote von mindestens 90 % oder einer Gesamtnote von mindestens 84 % (sehr gut) und herausragenden Leistungen in einzelnen Vertiefungsbereichen, mindestens 95 % (ausgezeichnet), erfolgen. Zusätzlich müssen anschließend angemessene auf die Promotion vorbereitende Leistungen von mindestens 60 Leistungspunkten aus Fächern des zugehörigen Masterstudiengangs innerhalb eines Studienjahres absolviert sein, wobei mindestens 40 LP aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich mit einer durchschnittlichen Note von mindes-tens 84% (sehr gut) enthalten sein müssen.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Durchführung einer Promotion an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – entweder Deutsch oder Englisch – verfügt.
-
Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
-
Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja