Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Bewerber/-in
a) einen Masterstudiengang,
b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochs...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Bewerber/-in
a) einen Masterstudiengang,
b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in Elektrotechnik und Informationstechnik mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotions-ausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in Elektrotechnik und Informationstechnik als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.
(3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.
(4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.
(5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in Elektrotechnik und Informationstechnik von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät muss sich zur Betreuung des Doktoranden/ der Doktorandin bereit erklärt haben. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
(6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schrift-lichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidat/-in hat erfolgreich Prüfungen, welche Lehrveranstaltungen im Umfang von 80 Leistungspunkten, die zu mindestens 75 Prozent dem Wahlpflichtfachbereich im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik zugeordnet sind, zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, die ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Elektrotechnik- und Informationstechnik gleichwertig ist. Die Inhalte der Prüfungen und der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beur-teilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die wissenschaftliche Arbeit mit 1,0 bewertet wurde und das aus den wei-teren Leistungen gemäß Satz 2 zu bildende arithmetische Mittel 1,5 oder weniger beträgt. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von drei Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.
(7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen dieser Absätze erteilen.