Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein im Inland oder Ausland erfolgreich abgeschlossenes Studium
1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
2. in einem Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
3. in einem Masterstudiengang an einer Univ...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein im Inland oder Ausland erfolgreich abgeschlossenes Studium
1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
2. in einem Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
3. in einem Masterstudiengang an einer Universität, einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule,
4. in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei in der Abschlussprüfung eine Gesamtnote von mindestens „gut“ erreicht worden sein muss oder
5. in einem Lehramtsstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule, in einem früheren erziehungswissenschaftlichen Fachbereich oder für das Lehramt an Grundschulen, an früheren Hauptschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen, wobei in der Abschlussprüfung eine Gesamtnote von mindestens „gut“ erreicht worden sein muss, nachweisen. 2An ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworbene Studienabschlüsse nach Satz 1 sind anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 3Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. 4Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie die „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) sind zu berücksichtigen. 5§ 22 bleibt unberührt.
(2) 1Die Anerkennung von Studienabschlüssen kann von der zusätzlichen Erbringung von Leistungen im Umfang von bis zu 60 Punkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) aus einem der Masterstudiengänge der Fakultät für Geowissenschaften gemäß den Vorgaben der für den Masterstudiengang geltenden Prüfungs- und Studienordnung abhängig gemacht werden, die zum Nachweis ausreichender Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation erforderlich sind. 2Die entsprechenden Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines Jahres nach der auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgten Immatrikulation in einen der Masterstudiengänge der Fakultät für Geowissenschaften erbracht werden. 3Die Prüfungsleistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionszwischenprüfung gemäß § 8. 4Die Entscheidung darüber, welche Leistungen zu erbringen sind, wird vom Promotionsausschuss getroffen. 5Wenn die zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 gegenüber dem Promotionsausschuss nachgewiesen werden, endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht bestanden gilt.
(3) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des jeweiligen akademischen Grades gemäß § 1 Abs. 2 darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.
§ 8 Promotionszwischenprüfung
(1) 1Alle Doktorandinnen und Doktoranden müssen in einer Promotionszwischenprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die weiterhin einen erfolgreichen Abschluss der Promotion erwarten lassen. 2Diese Prüfung soll spätestens ein Jahr nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. im Anschluss an die Erbringung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 erfolgen.
(2) 1Die Promotionszwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung, die von der Promotionskommission durchgeführt wird. 2Sie setzt sich aus einem 30-minütigen Fachvortrag zur Vorstellung des Promotionsvorhabens sowie einer in der Regel mindestens 60-minütigen wissenschaftlichen Diskussion über fachliche Aspekte insbesondere aus dem thematischen Umfeld der Arbeit zusammen. 3Der Ablauf und das Ergebnis sind durch eine sachkundige Beisitzerin oder einen sachkundigen Beisitzer zu protokollieren. 4Das Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission gegengezeichnet. 5Die Promotionskommission bewertet die Promotionszwischenprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) 1Die Promotionszwischenprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn die Doktorandin oder der Doktorand einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt. 2Nicht selbst zu vertretende Gründe müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten bei der Dekanin oder dem Dekan schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 3§ 21 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) 1Eine nicht bestandene Promotionszwischenprüfung kann auf Antrag nur einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. 2Der Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionszwischenprüfung an das Dekanat zu stellen.
(5) Das Ergebnis der Promotionszwischenprüfung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Dekanin oder dem Dekan durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
(6) 1Nur nach einer bestandenen Promotionszwischenprüfung wird das Promotionsverfahren weiter fortgeführt. 2Nach einer nicht bestandenen Promotionszwischenprüfung endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht bestanden gilt