Auszug aus der Promotionsordnung
Addendum 1 – Binationale Promotionsverfahren
(1) Binationale Promotionsverfahren werden auf der Grundlage eines zwischen der Universität Leipzig und einer ausländischen Partnerhochschule abzuschließenden Vertrages durchgeführt. In solchen Verfahren haben die Betreuer/Betreuerinnen zusätzlich die Aufgabe, auf die korrekte Durchführung des Verfahrens zu achten.
(2) In einem binationalen Promotionsverfahren kann aufgrund einer gemeinsamen Betreuung ein binationaler Doktorgrad v...
Addendum 1 – Binationale Promotionsverfahren
(1) Binationale Promotionsverfahren werden auf der Grundlage eines zwischen der Universität Leipzig und einer ausländischen Partnerhochschule abzuschließenden Vertrages durchgeführt. In solchen Verfahren haben die Betreuer/Betreuerinnen zusätzlich die Aufgabe, auf die korrekte Durchführung des Verfahrens zu achten.
(2) In einem binationalen Promotionsverfahren kann aufgrund einer gemeinsamen Betreuung ein binationaler Doktorgrad verliehen werden.
(3) Mit der Partnerhochschule ist ein Vertrag zu schließen, der die gemeinsame Betreuung und die Grundlagen des Verfahrens regelt. Der Vertrag ist vom Doktoranden und seinen Betreuern zu erstellen und soll insbesondere Regelungen enthalten über:
• die Durchführung der Betreuung,
• die Bestimmung der Promotionskommission,
• die Bestimmung der Gutachter unter Berücksichtigung von § 10 Absatz 1 Satz 1 dieser Ordnung,
• die Begutachtung, wobei Gutachten, aufgrund derer die Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften über die Annahme der Dissertation entscheidet, § 11 Absatz 2 dieser Ordnung erfüllen müssen,
• die Sprache, in der die Dissertation verfasst werden soll,
• die Promotionsprüfungen (Rigorosum und Verteidigung),
• den Vollzug der Promotion,
• die dabei entstehenden Kosten.
Das Dekanat stellt eine Checkliste für Vertragsinhalte und einen Mustervertrag zur Verfügung. Bei der Erstellung des Vertrages kann das Dekanat beratend zur Seite stehen. Der Vertrag wird durch die zuständigen Stellen der Universität Leipzig geprüft.
(4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss sowohl an der Partnerhochschule nach deren jeweiligen Regelungen als auch nach Maßgabe des § 3 erfolgen.
(5) Das Promotionsverfahren findet an der Hochschule statt, an der die Verteidigung durchgeführt wird. Die Dissertation ist dort einzureichen.
(a) Findet das Verfahren an der Partnerhochschule statt, sind an der Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften folgende Unterlagen entsprechend § 7 Absatz 2 Nr. 4 dieser Ordnung einzureichen:
• Tabellarischer Lebenslauf mit Publikationsliste
• Eigenständigkeitserklärung (Anlage 4 der Promotionsordnung)
• Erklärung zu bisherigen Promotionsversuchen
• Beglaubigte Kopie der Urkunde über Studienabschluss
• Dissertation in der nach Abs. 3 vereinbarten Sprache und Thesen in beiden Sprachen als pdf-Dateien
• Ein vom Betreuer bestätigter Vorschlag für das Vortragsthema beim Rigorosum, alternativ: Abgabe des benoteten Zertifikats als Ersatz des Rigorosums.
Die Partnerhochschule stellt der Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften die Gutachten zur Entscheidung über die Annahme durch die Fakultät zur Verfügung.
(b) Findet das Verfahren an der Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften statt, werden der Partnerhochschule die Gutachten zur dortigen Entscheidung über die Annahme der Dissertation zur Verfügung gestellt.
(6) Im Falle der Nichtannahme der Dissertation durch die ausländische Partnerhochschule ist das Binationale Promotionsverfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt. Wird die Dissertation durch die Fakultät für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften nicht angenommen, ist das Binationale Promotionsverfahren beendet.
(7) Es werden zwei Urkunden gemäß den Mustern in Anlage 9a und Anlage 9b dieser Promotionsordnung ausgestellt, die miteinander verschränkt auf das gemeinsame Promotionsverfahren verweisen.
(8) Für binationale Promotionsverfahren gelten, soweit im Vertrag gemäß Absatz 3 nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Regelungen der Promotionsordnung.