§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
d) Zur Promotion hat weiterhin Zugang, wer in einem anderen wissenschaftlichen Fach, das in einem nachweisbaren, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, einen Abschluss gemäß Buchstabe a) nachweist.
(2) Die Studienabschlüsse nach Buchstaben a) bis d) müssen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut“ entspricht.
(3) Ferner sind die für das Promotionsprojekt erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nach- zuweisen. Im Fach Klassische Archäologie ist der Nachweis von Kenntnissen des Altgriechischen im Umfang des Graecums nachzuweisen.
(4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 6 zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Absatz 1 und 2 aus.
(5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach Anhörung des Promotionsfaches und individueller Feststellung des Kenntnisstandes festgelegt. Die Nachweise hierüber sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 8 nachzuweisen.
(6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(7) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch verfügt. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von entsprechenden, auch international anerkannten Bescheinigungen.
§ 6a Promotionsstudienprogramm
(1) Die Doktorandinnen und Doktoranden absolvieren das Promotionsstudienprogramm der Fakultät für Geschichtswissenschaft.
(2) Zum Promotionsstudienprogramm gehören neben der regelmäßigen individuellen Beratung der Doktorandin oder des Doktoranden durch die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer die Teilnahme am Doktorandenkolloquium oder anderen geeigneten Veranstaltungen des Promotionsfaches oder Fachgebiets (Oberseminare, Forschungsseminare oder -kolloquien, Projektarbeitsgruppen, Graduiertenkollegs o.ä.). Soweit in dem engeren Fachgebiet der Promotion an der Ruhr-Universität ein institutionalisiertes Forschungsprojekt betrieben wird, soll der Doktorandin oder dem Doktoranden Gelegenheit gegeben werden, sich daran zu beteiligen. Darüber hinaus soll die Doktorandin oder der Doktorand zum Erwerb oder zur Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Anfertigung der Dissertation von Bedeutung sind, nach Beratung durch die Betreuerin oder den Betreuer spezielle Studienangebote wahrnehmen (z.B. Hilfswissenschaften, Statistik, Sprachstudien). Ergänzende Studienleistungen, die bei der Anerkennung als Doktorandin oder Doktorand zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion gemäß § 5 aufgegeben worden sind, rechnen zum Promotionsstudienprogramm, ersetzen aber nicht die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1. In der Zeit eines studienbedingten Aufenthalts der Doktorandin oder des Doktoranden außerhalb Bochums entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1.
(3) Die Beratung durch die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer erfolgt nach Bedarf. Mindestens einmal im Jahr legt die Doktorandin oder der Doktorand der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer einen schriftlichen Bericht über den Fortgang der Arbeit an der Dissertation vor. Er dient als Grundlage für eine eingehende individuelle Beratung, in der weitere Arbeitsschritte und auch Elemente des Promotionsstudienprogramms vereinbart werden können. Abwesenheit der Doktorandin oder des Doktoranden bzw. der Betreuerin oder des Betreuers von Bochum entbindet nicht von der Berichts- und Beratungspflicht.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand ist grundsätzlich zur Teilnahme an dem Promotionsstudienprogramm verpflichtet. Die Einzelheiten werden zwischen ihr oder ihm und der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich vereinbart; Auflagen des Promotionsausschusses nach § 5 sind zu beachten. Die Betreuerin oder der Betreuer testiert die Teilnahme jeweils im Zusammenhang mit der Beratung über den jährlichen Bericht. Die Testate sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 9 vorzulegen.
(5) Der Promotionsausschuss kann die Doktorandin oder den Doktoranden auf ihren oder seinen begründeten Antrag mit Befürwortung durch die Betreuerin oder den Betreuer von der Verpflichtung zur Teilnahme am Promotionsstudienprogramm ganz oder zeitweise befreien. Bei Einschreibung in einen genehmigten Promotionsstudiengang erübrigt sich die Teilnahme am Promotionsstudienprogramm nach Absatz 1, soweit dieser Studiengang äquivalente Elemente vorsieht.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja