Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in einen
a) Masterstudiengang,
b) Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
oder einen
c) auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in einen
a) Masterstudiengang,
b) Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
oder einen
c) auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in Informatik mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.
(2) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, wird von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Promotionsausschusses unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses kann in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Promotionsausschusses Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.
(3) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Promoti-onsausschusses ein Studienabschluss in einem anderen Fach als Informatik als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Promotionsausschusses die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gemäß Absatz 2 Satz 3 gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der/die Kandidat/-in hat die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 14 bei dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen.
(4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an gemäß Absatz 2 Satz 3 zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von30 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.
(5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in Informatik von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung.
(6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, erfolgreich Prüfungen, welche Lehrveranstaltungen im Umfang von 60 Leistungspunkten zugeordnet sind, zu absolvieren, an zwei Seminaren teilzunehmen sowie eine Studienarbeit, die ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Informatik gleichwertig ist, anzufertigen. Die Inhalte der Prüfungen und der Studienarbeit werden vom Promotionsausschuss festgelegt. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissen-schaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann vom Promotionsausschuss als Studienarbeit anerkannt werden, sofern sie ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Informatik gleichwertig ist. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beurteilung der Studienarbeit gelten die einschlägigen Vorschrif-ten der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Informatik. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von vier Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gemäß Absatz 5 nicht erbracht.
(7) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen.