Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann als Doktorand / Doktorandin in der Regel zugelassen werden, wer
1. einen fachlich einschlägigen Masterstudiengang,
2. einen fachlich einschlägigen Studiengang an einer Universität mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden fachlich einschlägigen Studiengang an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prü...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann als Doktorand / Doktorandin in der Regel zugelassen werden, wer
1. einen fachlich einschlägigen Masterstudiengang,
2. einen fachlich einschlägigen Studiengang an einer Universität mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden fachlich einschlägigen Studiengang an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Zugelassen werden kann in der Regel nur, wer eine schriftliche Abschlussarbeit und einen fachlich einschlägigen überdurchschnittlichen Studienabschluss in einem Studiengang mit in der Regel 300 ECTS nachweisen kann. In begründeten Einzelfällen, in denen die Zeugnisse allein nicht hinreichenden Aufschluss über die Eignung des Bewerbers / der Bewerberin zur Promotion geben, kann der Promotionsausschuss Auflagen erteilen oder eine Kenntnisprüfung durchführen.
(3) Von der Zulassung zum Promotionsverfahren Dr. sc. hum sind Absolventen /Absolventinnen mit alleinigem medizinischem bzw. zahnmedizinischen Staatsexamen oder diesen international gleichgestellten Abschlüssen grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Antrag können besonders qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen mit einem abgeschlossenen Medizinstudium und zusätzlich einem fachlich einschlägigen, nicht-klinisch ausgerichteten Masterstudiengang (mindestens 120 ECTS) oder mit einem vierjährigen Bachelor in Medizin (mindestens 180 ECTS) und zusätzlich einem fachlich einschlägigen, nicht-klinisch ausgerichteten Masterstudiengang (mindestens 120 ECTS) zugelassen werden. Ausnahmsweise können in diesen Fällen auch Bewerber und Bewerberinnen mit einjährigem nicht-klinisch ausgerichteten Masterstudiengang (60 ECTS) unter Auflagen zugelassen werden. In diesen Fällen macht der Promotionsausschuss zur Auflage, dass zur Weiterqualifikation vom Promotionsausschuss genehmigte Kurse mit Prüfung absolviert werden (zusammen mindestens 60 ECTS). In diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter der Bedingung, dass die Erfüllung der Auflagen innerhalb der vom Promotionsausschuss festgesetzten Frist nachgewiesen wird. Werden die Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, entfällt die bedingte Zulassung rückwirkend.
(4) In Ausnahmefällen können besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen eines 3-jährigen Bachelorstudienganges einer Universität oder eines 4-jährigen Bachelorstudienganges einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zugelassen werden, wenn die Kenntnisse der Absolventen / der Absolventinnen denen von Diplom- oder Masterstudienabgängern vergleichbar sind und eine schriftliche Abschlussarbeit vorliegt. Zum Nachweis legt der Bewerber /die Bewerberin mindestens 2 Gutachten unabhängiger Hochschullehrer / Hochschullehrerinnen vor, die bestätigen, dass die Abschlussarbeit die wissenschaftliche Befähigung des Bewerbers / der Bewerberin klar erkennen lässt und den Ansprüchen einer Masterarbeit entspricht. Aufgrund dieser Gutachten entscheidet der Ausschuss über die Zulassung zu einem Kolloquium, in dem die besondere Qualifikation abschließend beurteilt wird. Der Promotionsausschuss bestimmt mindestens 3 Hochschullehrer / Hochschullehrerinnen zur Durchführung des Kolloquiums. Eine Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass diese von allen Prüfenden einstimmig befürwortet wird. Das Kolloquium kann insgesamt einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen des Wiederholungskolloquiums in einem der Fächer ist das Kolloquium als Ganzes nicht bestanden.
(5) Zugelassen werden können auch besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen eines Diplomstudienganges einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie, wenn ein Eignungsfeststellungsverfahren genehmigt und mit Erfolg absolviert wurde. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird vom zuständigen Promotionsausschuss eingeleitet und dient dem
Nachweis der für die Promotion in dem Dissertationsgebiet erforderlichen Befähigung. Der Promotionsausschuss setzt die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel drei Semester nach Antragstellung abgeschlossen sein. Bei Nichtbestehen einer oder mehrerer Prüfungen im Eignungsfeststellungsverfahren ist die erste Wiederholungsprüfung frühestens nach 14 Tagen zulässig. Die Prüfung(en) kann (können) insgesamt zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung in einem der Fächer ist das Eignungsfeststellungsverfahren als Ganzes nicht bestanden.
(6) Über die Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen, die ein Bewerber/ eine Bewerberin an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der zuständige Promotionsausschuss nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz.
(7) Wer bereits einen Doktorgrad in einem Promotionsverfahren oder einen äquivalenten akademischen Grad (z.B. PhD) erworben hat, wird zur Promotion zum Dr. sc. hum. nicht zugelassen, es sei denn, es wurde ein zweites grundständiges Studium gemäß Absatz 1-6 abgeschlossen.
(8) Bewerber / Bewerberinnen müssen für die Promotion eine Anbindung an eine Klinik oder ein Institut der jeweiligen Medizinischen Fakultät bzw. eine kooptierte Forschungseinrichtung oder ein Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität oder an die Hochschule Heilbronn im Studiengang Medizinische Informatik vorweisen können. Diese Anbindung wird über eine Promotionsvereinbarung gemäß § 6 Abs. 3, i.d.R. für mindestens 3 Jahre, nachgewiesen. Abweichungen von den o.g. Institutionen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Promotionsausschuss.
(9) Wird das Dissertationsvorhaben an einer Institution durchgeführt, die nicht der Fakultät zugeordnet ist, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung des / der jeweils Verantwortlichen, d.h. in der Regel des Abteilungsleiters / der Abteilungsleiterin dieser Institution einzuholen. Dies entfällt, wenn es sich um die Dienststelle des Betreuers / der Betreuerin handelt.