Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie
muss in einer Sprache verfasst sein, die in einem Studiengang der Fakultät vertreten und mit de...
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Sie
muss in einer Sprache verfasst sein, die in einem Studiengang der Fakultät vertreten und mit den Betreuer*innen abgestimmt ist. Die Dissertation ist entweder eine monographische, in der Regel unveröffentlichte, oder eine kumulativ erbrachte Leistung; für Letztere gilt Absatz 2. Als Monographie kann sie bereits publizierte bzw. zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen des*der Doktoranden*Doktorandin in Erstautor*innenschaft einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind. Soweit die Dissertation nicht durchweg in Alleinautor*innenschaft verfasst wurde, sind die Anteile der*des Doktorandin*Doktoranden an der Dissertation genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben; zudem sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen zum Eigenanteil der*des Doktorandin*Doktoranden und ihr Einverständnis mit der Verwendung in der Dissertation einzureichen. Der*Die Doktorand*in hat auch sicherzustellen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Für die Vereinbarkeit von Ko- Autor*innenschaft und Gutachter*innenschaft gilt § 9 Abs. 2 S. 6. Insgesamt müssen die Anteile der*des Doktorandin*Doktoranden den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit gemäß Satz 1 haben.
(2) Im Falle einer kumulativen Dissertation gilt, dass die Artikel, auf denen sie beruht, in der Regel nach der Annahme als Doktorand*in entstanden sind und eine gemeinsame wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten. Es muss sich um mindestens drei Fachartikel in Erstautor*innenschaft handeln, davon mindestens einer in ungeteilter Erstautor*innenschaft. Die Artikel müssen publikationsreif und bei hochrangigen, fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Begutachtungsverfahren zur Veröffentlichung eingereicht sein. Mindestens einer der eingereichten Artikel muss zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens bereits erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein; bei noch nicht zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln muss der*die Erstbetreuer*in die Publikationsreife der Artikel bescheinigen. Der Promotionsausschuss entscheidet, basierend auf dem Vorschlag der Betreuungsperson, darüber, ob das Publikationsorgan die Anforderungen des Satzes 3 erfüllt. Bei Artikeln in Ko-Autor*innenschaften ist der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben. Zudem sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen zum Eigenanteil der*des Doktorandin*Doktoranden und ihr Einverständnis mit der Verwendung der Artikel in der kumulativen Dissertation einzureichen. Der*Die Doktorand*in hat auch sicherzustellen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Für die Vereinbarkeit von Ko-Autor*innenschaft und Gutachter*innenschaft gilt § 9 Abs. 2 S. 6. Über die Artikel hinaus muss eine in alleiniger Autor*innenschaft verfasste ausführliche Darstellung als Manteltext im Umfang von 30–50 Seiten zuzüglich Bibliographie eingereicht werden. In dem Manteltext soll dargestellt werden, (a) wie die Fachbeiträge in theoretischer und methodischer Hinsicht in Zusammenhang stehen, (b) worin der Mehrwert der Zusammenstellung gegenüber den einzelnen Publikationen liegt, (c) welchen wissenschaftlichen Erkenntnisbeitrag sie zum Fach leisten und (d) worin der individuelle Beitrag der*des Doktorandin*Doktoranden an den Publikationen sowie der Beitrag weiterer Autor*innen liegt. Die Anteile der*des
Doktorandin*Doktoranden an der kumulativen Arbeit müssen insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit gemäß Absatz 1 S. 1 haben.
(3) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Teamarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage ist der Nachweis der methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit der Teamarbeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 1 entsprechen.
(4) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine deutschsprachige Zusammenfassung (1-3 Seiten) und ein Literaturverzeichnis enthalten.
(5) Jede begutachtende Person hat der gemäß § 4 zuständigen Stelle ein begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach Bestellung als Gutachter*in vorzulegen. Überschreitet sie die zweimonatige Frist zur Begutachtung um mehr als einen Monat, so kann der Promotionsausschuss eine neue gutachtende Person bestellen.
(6) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
magna cum laude (sehr gut; rechnerisch = 1),
cum laude (gut; rechnerisch = 2),
rite (genügend; rechnerisch = 3).
Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat summa cum laude (überragend; rechnerisch = 0)
vergeben werden. Dieses Prädikat kann für die Dissertation nur vergeben werden, sofern alle Gutachten hierin übereinstimmen. Die für die Vergabe der Prädikate zu beachtenden Bewertungskriterien werden vom Promotionsausschuss
erlassen.
(7) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, so hat der*die Doktorand*in die Möglichkeit, die überarbeitete Dissertation einmalig innerhalb einer angemessenen, von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist von bis zu sechs Monaten wieder vorzulegen. Die festgesetzte Frist kann auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden und mit Zustimmung der*des Betreuerin*Betreuers aus wichtigem Grund um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.
(8) Nach Eingang aller Gutachten werden diese der*dem Doktorandin*Doktoranden vor dem Auslageverfahren gemäß Absatz
9 vom Promotionsausschuss bekannt gegeben. Die*Der Doktorand*in kann innerhalb einer Woche eine Stellungnahme zu den Gutachten verfassen, welche dann mit ausgelegt wird.
(9) Sodann wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten und einer etwaigen Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden in geeigneter Weise ausgelegt; die Auslage kann elektronisch erfolgen. Die gemäß § 4 zuständige Stelle benachrichtigt die*den Doktorandin*Doktoranden, die Hochschullehrer*innen, die habilitierten sowie promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten für einen Zeitraum von zwei Wochen ausliegt. Innerhalb dieser Frist sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten, die die Gutachter*innen stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen; sie können binnen drei Wochen nach Beginn der Auslagefrist schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Die Gutachten und ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.
(10) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, weichen sie im Falle der Annahme um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 9 erfolgter Einspruch gegen die Annahme, Bewertung oder Ablehnung aus, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in. Diese*r Gutachter*in muss Hochschullehrer*in sein und unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 5 ein Gutachten einreichen; sie*er wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission. Das zusätzliche Gutachten ist mit der Dissertation für einen Zeitraum von einer Woche im Sinne von Absatz 9 auszulegen; weitere Stellungnahmen und Einsprüche sind nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen aller Gutachten sowie ggf. eingereichter Einsprüche gemäß Absatz 9 entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 3 über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und legt bei Annahme zugleich das Prädikat für die Dissertation fest.
(11) Wird die Dissertation abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Die Ablehnung der Dissertation wird der*dem Kandidatin*Kandidaten nach ihrer*seiner Anhörung unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.