Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang an einer Hochschule, einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,54) abgeschlossen hat, oder einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang entsprechend erfolgreich absolvierte. Über Ausnahmen entscheidet der Fak...
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Masterstudiengang an einer Hochschule, einschließlich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,54) abgeschlossen hat, oder einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang entsprechend erfolgreich absolvierte. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Besonders befähigte Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades oder Bakkalareusabschlusses in Studiengängen gemäß Absatz 1 können in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 9 zur Promotion zugelassen werden.
(3) Für die Zulassung muss ein Betreuer oder eine Betreuerin nach § 4 die Bereitschaft erklären, den Antragsteller oder die Antragstellerin wissenschaftlich zu betreuen.
(4) Wird die Zulassung auf Grund eines außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen Hochschulabschlusses beantragt, muss der erworbene Abschluss den Abschlüssen aus den Absätzen 1 bis 2 gleichwertig sein und zu einer Promotion im Herkunftsland berechtigen. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat der betreuenden Fakultät auf Grundlage einer Bewertung der für Äquivalenzprüfungen innerhalb des Dezernats
Studienangelegenheiten der OVGU zuständigen Stelle oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention) (BGBl. 2007 II, S. 712, 713).
§ 9 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 2 ist über den Dekan oder die Dekanin beim Fakultätsrat der betreuenden Fakultät zu beantragen. Mit dem Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung soll die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit festgestellt werden. Geht ein solcher Antrag ein, stellt der Fakultätsrat die Eignung des Bewerbers/der Bewerberin nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen fest, insbesondere durch
1. die Feststellung der besonderen Befähigung nach Absatz 2,
2. die Feststellung des Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes nach Absatz 3 und
3. die Festsetzung der fachbezogenen Module nach Absatz 4.
Näheres zum Eignungsfeststellungsverfahren können die Fakultäten des Ingenieurcampus in einer Ordnung regeln.
(2) Eine besondere Befähigung und besondere Ausnahmefälle im Sinne des § 8 Absatz 2 liegen in der Regel nur vor, wenn das einschlägige Studium
1. innerhalb der Regelstudienzeit absolviert,
2. mit einer Gesamtnote von „sehr gut“ abgeschlossen worden ist und
3. eine bereits vorhandene wissenschaftliche Reife durch mindestens eine weitere wissenschaftliche Leistung neben der Abschlussarbeit in Form einer Veröffentlichung eines Fachartikels im Fachgebiet der angestrebten Promotion in einem Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle in Allein- oder Erstautorenschaft nachgewiesen ist.
(3) Von einem Eignungsfeststellungsverfahren ist ausgeschlossen, wer ein solches bereits erfolglos absolviert hat. Dies schließt erfolglose Eignungsfeststellungsverfahren an anderen Hochschulen oder anderen Fakultäten der OVGU, unabhängig davon, ob die dortigen Verfahren eine Wiederholung zulassen, ein.
(4) Stellt der Fakultätsrat nach § 9 Absatz 2 eine besondere Befähigung fest, erfolgt die Zulassung zur Promotion unter Vorbehalt des Absolvierens von zwei Modulen auf dem Niveau eines Masterstudiengangs mit jeweils mindestens der Note „gut“. Der Fakultätsrat legt die Module fest. Über die Zulassung unter Vorbehalt und die zu absolvierenden Module wird der Bewerber oder die Bewerberin vom Dekan oder der Dekanin informiert. Die Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse der Module sind innerhalb eines Jahres nach Zulassung unter Vorbehalt durch den Bewerber oder die Bewerberin im Dekanat der betreuenden Fakultät vorzulegen. Die Jahresfrist kann auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin verlängert werden, wenn unverschuldete Gründe glaubhaft gemacht werden können. Eine Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist nicht zulässig.
(5) Über den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens ist vom Dekan oder der Dekanin eine Bescheinigung auszustellen. Im Falle des Nichtbestehens ist sie zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.