Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium der Mathematik, der Informatik oder eines zur Mathematik oder Informatik affinen Faches mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium der Mathematik oder eines zur Mathematik affinen Faches mit einer Regelstudienze...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium der Mathematik, der Informatik oder eines zur Mathematik oder Informatik affinen Faches mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium der Mathematik oder eines zur Mathematik affinen Faches mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (affine Fächer sind unter anderem Mathematik, Statistik, Informatik oder Physik), und ein daran anschließendes Vorbereitungsstudium zur Promotion oder zum Vorbereitungsstudium gleichwertige, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 1 Buchstabe a müssen sowohl ihr Studium als auch die schriftliche Abschlussarbeit mit einer überdurchschnittlichen Note abgeschlossen haben. Alle Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 1 Buchstabe b müssen Leistungen in Mathematik im Umfang von 120 CP auf dem Niveau eines B.Sc. in Mathematik und einer Abschlussnote nicht schlechter als „sehr gut (1,3)“ oder einer äquivalenten Note nachweisen. Das Vorbereitungsstudium zur Promotion muss innerhalb eines Studienjahres absolviert werden und darf nicht schlechter als mit der Note „sehr gut (1,3)“ erfolgreich abgeschlossen worden sein. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Wenn statt der Auflage des Vorbereitungsstudiums andere auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes nach Rücksprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuss im Einzelfall beschlossen. Diese vorbereitenden Studien sollen eine Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten und müssen beim Antrag auf die Zulassung zur Promotion gemäß § 9 nachgewiesen werden.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleich-wertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in deutscher oder englischer Sprache verfügt.
§ 6b Voraussetzungen zum Vorbereitungsstudium und Annahme
(1) Einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsstudium und den Status einer bzw. eines Qualifizierungsstudierenden kann nur stellen, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Mathematik oder eines zur Mathematik affinen Faches mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern vorweisen kann. Affine Fächer sind unter anderem Mathematik, Statistik, Informatik oder Physik. Der Ausbildungsstand muss hierbei dem eines Bachelor der Ruhr-Universität Bochum entsprechen und es müssen Leistungen in Mathematik im Umfang von 120 CP auf dem Niveau eines B.Sc. in Mathematik nachgewiesen werden. Die Abschlussprüfung darf nicht schlechter als mit der Note „sehr gut (1,3)“ oder einer äquivalenten Note bewertet worden sein.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleich-wertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Näheres zum Vorbereitungsstudium regelt die jeweils gültige Studienordnung des Vorbereitungsstudiums der Fakultät für Mathematik an der Ruhr-Universität Bochum.
(4) Ein Antrag auf Annahme als Qualifizierungsstudierende bzw. Qualifizierungsstudierender und Zulassung zum Vorbereitungsstudium zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(5) Dem Antrag sind mindestens beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,
2. ein Abschlusszeugnis nach § 5 Abs. 1,
3. ein zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigendes Zeugnis oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung,
4. eine Erklärung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers an der Fakultät für Mathematik, dass sie bzw. er den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsstudium unterstützt und bereit ist, nach Abschluss des Vorbereitungsstudiums die Doktorarbeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu betreuen,
5. eine Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sie bzw. er sich schon an einer anderen Hochschule einem Promotionsverfahren zum Erwerb des gleichen Grades (Dr. rer. nat., Dr. math. o.ä.) unterzogen hat.
(6) Die Annahme zum Vorbereitungsstudium ist mit der Verpflichtung zur Immatrikulation zum Zweitstudium in dem zugehörigen Masterstudiengang verbunden.
(7) Der Status einer bzw. eines Qualifizierungsstudierenden verfällt,
a) falls das Vorbereitungsstudium nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wurde, oder
b) falls das Vorbereitungsstudium mit einer Note schlechter als „sehr gut (1,3)“ abgeschlossen wurde, oder
c) durch Verzicht.