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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik
  • Promotionsfach / fächer Mathematik
  • Sachgebiet(e) Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für eine Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion an der Fakultät setzt ein mit der Diplom- oder Masterprüfung inder Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossenes Studium in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule voraus.

      (2) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vo...
      § 4 Voraussetzungen für eine Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion an der Fakultät setzt ein mit der Diplom- oder Masterprüfung inder Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossenes Studium in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule voraus.

      (2) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden (kooperatives Promotionsverfahren, § 40 Abs. 4 SächsHSFG). In einem kooperativen Promotionsverfahren soll die Dissertation von einem Hochschullehrer der Fakultät oder von einem Professor der Fachhochschule allein oder von einemHochschullehrer der Fakultät und einem Professor der Fachhochschule gemeinsam betreutwerden. Weitergehende Regelungen sollen in einer Vereinbarung getroffen werden, die ein vomFakultätsrat beauftragter Hochschullehrer der Fakultät und ein vom Fachbereich der Fachhochschule beauftragter Professor abschließen.

      (3) Inhaber eines mathematischen Bachelor-/Bakkalaureusgrades können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion, gegebenenfalls im kooperativen Verfahren gemäß Absatz 2, zugelassen werden. Durch zusätzliche Studienleistungen imGesamtumfang von zwei Semestern, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind, wird die Eignung festgestellt, falls die entsprechenden Prüfungen mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abgelegt sind. Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat,der auch die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen im Zulassungsbeschluss festlegt.

      (4) Wenn der Kandidat nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule den Doktorgrad im Wissenschaftsgebiet Mathematik anstrebt, und dies nicht seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Prüfungsausschuss desMasterstudienganges Mathematik fest, welche Prüfungen (mindestens drei) in denmathematischen Grundlagenfächern vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind. Die Prüfungsfächer kann der Kandidat aus einem vom Fakultätsrat festzusetzenden Angebotvorschlagen. Über die bestandene Ergänzungsprüfung erhält der Kandidat einen Nachweis. Dauerund Umfang der Prüfungen regeln die einschlägigen Prüfungsordnungen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsratunter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismuseinzuholen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend.

      (6) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an den Promotionsausschussein formloser Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. DemZulassungsantrag sind beizufügen:
      1.ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      2.die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
      3.bei Absolventen einer Fachhochschule ein Nachweis über den Vorschlag zur Promotion durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule,
      4.das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt).
      Alle Unterlagen sind im Dekanat der Fakultät einzureichen.

      (7) Der Zulassungsantrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange noch keine Zulassung zur Promotion erfolgt ist. Er gilt dann als nicht gestellt und der Kandidat erhält alleUnterlagen außer den Zulassungsantrag zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.

      (8) Über die Zulassung des Kandidaten zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Übe rdie Zulassung oder Ablehnung erhält der Kandidat einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid istmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO)).

      (9) Gibt der Kandidat nach der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Fakultätsrat der Abbruch des Verfahrens. Die Unterlagen verbleiben in derFakultät.

      (10) Zur Promotion zugelassene Kandidaten sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Kandidaten verpflichtet, erstmals nach Zulassung zurPromotion sowie jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassungder Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach demHochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch denKandidaten, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung desbetreuenden Hochschullehrers widerrufen werden.

      (11) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.

      (12) Bei einem Widerruf der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 10 Satz 3 bzw. Absatz 11 teilt der Dekan dem Kandidaten schriftlich die Gründe mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. VwGO). Der Kandidat erhält außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Promotionsleistungen
      ...
      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache verfasst einzureichen. Wird durch Beschluss des Fakultätsrates eine andere Fremdsprache zugelassen, ist eine deutsch- oder englischsprachige Kurzfassung der Dissertation im Umfang von sechs bis zwölf Seiten Bestandteilder Dissertation.

      (3) Die Dissertation ist nur in einem Fachgebiet der Mathematik möglich, das durch mindestens einen an der Fakultät beschäftigten Hochschullehrer (§ 50 A...
      § 5 Promotionsleistungen
      ...
      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache verfasst einzureichen. Wird durch Beschluss des Fakultätsrates eine andere Fremdsprache zugelassen, ist eine deutsch- oder englischsprachige Kurzfassung der Dissertation im Umfang von sechs bis zwölf Seiten Bestandteilder Dissertation.

      (3) Die Dissertation ist nur in einem Fachgebiet der Mathematik möglich, das durch mindestens einen an der Fakultät beschäftigten Hochschullehrer (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsHSFG) kompetent vertreten ist.


      § 9 Allgemeines

      (1) Die Dissertation ist eine vom Kandidaten selbst verfasste wissenschaftliche Arbeit. Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse in einem Fachgebiet zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. DieDissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten dieser Art enthalten, die imQuellenverzeichnis anzugeben sind.

      (3) Bereits veröffentlichte oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten können Bestandteil einer Dissertation sein. Die veröffentlichten Teile sind zukennzeichnen.

      (4) Die Dissertation ist in gebundener Form in vier Exemplaren sowie auf einem elektronischen Datenträger vorzulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 17/2021, S. 318 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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