Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für eine Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion an der Fakultät setzt ein mit der Diplom- oder Masterprüfung inder Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossenes Studium in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule voraus.
(2) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vo...
§ 4 Voraussetzungen für eine Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion an der Fakultät setzt ein mit der Diplom- oder Masterprüfung inder Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossenes Studium in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule voraus.
(2) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden (kooperatives Promotionsverfahren, § 40 Abs. 4 SächsHSFG). In einem kooperativen Promotionsverfahren soll die Dissertation von einem Hochschullehrer der Fakultät oder von einem Professor der Fachhochschule allein oder von einemHochschullehrer der Fakultät und einem Professor der Fachhochschule gemeinsam betreutwerden. Weitergehende Regelungen sollen in einer Vereinbarung getroffen werden, die ein vomFakultätsrat beauftragter Hochschullehrer der Fakultät und ein vom Fachbereich der Fachhochschule beauftragter Professor abschließen.
(3) Inhaber eines mathematischen Bachelor-/Bakkalaureusgrades können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion, gegebenenfalls im kooperativen Verfahren gemäß Absatz 2, zugelassen werden. Durch zusätzliche Studienleistungen imGesamtumfang von zwei Semestern, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind, wird die Eignung festgestellt, falls die entsprechenden Prüfungen mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abgelegt sind. Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat,der auch die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen im Zulassungsbeschluss festlegt.
(4) Wenn der Kandidat nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule den Doktorgrad im Wissenschaftsgebiet Mathematik anstrebt, und dies nicht seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Prüfungsausschuss desMasterstudienganges Mathematik fest, welche Prüfungen (mindestens drei) in denmathematischen Grundlagenfächern vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind. Die Prüfungsfächer kann der Kandidat aus einem vom Fakultätsrat festzusetzenden Angebotvorschlagen. Über die bestandene Ergänzungsprüfung erhält der Kandidat einen Nachweis. Dauerund Umfang der Prüfungen regeln die einschlägigen Prüfungsordnungen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsratunter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismuseinzuholen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend.
(6) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an den Promotionsausschussein formloser Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. DemZulassungsantrag sind beizufügen:
1.ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
2.die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
3.bei Absolventen einer Fachhochschule ein Nachweis über den Vorschlag zur Promotion durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule,
4.das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt).
Alle Unterlagen sind im Dekanat der Fakultät einzureichen.
(7) Der Zulassungsantrag kann vom Kandidaten zurückgezogen werden, solange noch keine Zulassung zur Promotion erfolgt ist. Er gilt dann als nicht gestellt und der Kandidat erhält alleUnterlagen außer den Zulassungsantrag zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.
(8) Über die Zulassung des Kandidaten zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Übe rdie Zulassung oder Ablehnung erhält der Kandidat einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid istmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO)).
(9) Gibt der Kandidat nach der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Fakultätsrat der Abbruch des Verfahrens. Die Unterlagen verbleiben in derFakultät.
(10) Zur Promotion zugelassene Kandidaten sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Kandidaten verpflichtet, erstmals nach Zulassung zurPromotion sowie jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassungder Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach demHochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch denKandidaten, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung desbetreuenden Hochschullehrers widerrufen werden.
(11) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.
(12) Bei einem Widerruf der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 10 Satz 3 bzw. Absatz 11 teilt der Dekan dem Kandidaten schriftlich die Gründe mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. VwGO). Der Kandidat erhält außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.