Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für eine Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in der Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Es besteht ...
§ 3 Voraussetzungen für eine Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in der Regel mit mindestens der Gesamtnote „gut“ erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten.
(2) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.
(3) Inhaberinnen oder Inhaber eines mathematischen Bachelor-/Bakkalaureusgrades können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Durch zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von zwei Semestern, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind, wird die Eignung festgestellt, falls die entsprechenden Prüfungen mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abgelegt sind. Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat, der auch die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen im Zulassungsbeschluss festlegt.
(4) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium den Doktorgrad im Wissenschaftsgebiet Mathematik anstrebt, und dies nicht ihrem oder seinem Hochschulabschluss entspricht, legt der Prüfungsausschuss des Masterstudienganges Mathematik fest, welche Prüfungen (mindestens drei) in den mathematischen Grundlagenfächern vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen sind. Die Prüfungsfächer kann die Kandidatin oder der Kandidat aus einem vom Fakultätsrat festzusetzenden Angebot vorschlagen. Über die bestandene Ergänzungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen Nachweis. Dauer und Umfang der Prüfungen regeln die einschlägigen Prüfungsordnungen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend.
(6) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist der Zulassungsantrag an den Promotionsausschuss zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
2. die Betreuungsvereinbarung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers mit der Doktorandin oder dem Doktoranden, die die Rechte und Pflichten der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers regelt (vgl. Absatz 13),
3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt). Alle Unterlagen sind im Dekanat der Fakultät einzureichen.
(7) Der Zulassungsantrag kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten zurückgezogen werden, solange noch keine Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion erfolgt sind. Er gilt dann als nicht gestellt und die Kandidatin oder der Kandidat erhält alle Unterlagen außer dem Zulassungsantrag zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.
(8) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion bzw. die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand bzw. die abgelehnte Kandidatin oder der abgelehnte Kandidat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
(9) Gibt die Doktorandin oder der Doktorand nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Fakultätsrat der Abbruch des Promotionsverfahrens. Die Unterlagen verbleiben in der Fakultät.
(10) Eine Doktorandin oder ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden, können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.
(11) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion können zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotion sverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.
(12) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 10 Satz 3 bzw. Absatz 11 teilt die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Person schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Die betroffene Person erhält außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.
(13) Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten soll: Namen der Beteiligten, Arbeitstitel der Promotion, beidseitige Rechte und Pflichten, Arbeitsplatzregelungen, Absprachen zur Vereinbarkeit von privater Situation und Promotion, Verpflichtung auf die Integration in eine Arbeitsgruppe, in einen Forschungsverbund oder in ein Graduiertenprogramm (Graduiertenkolleg, Graduiertenschule o. ä.). Vom Dekanat der Fakultät wird eine Musterbetreuungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
(14) Die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen und Doktoranden während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten werden auf entsprechenden Antrag berücksichtigt, sodass die betroffenen Doktorandinnen und Doktoranden in ihrer Promotion nicht benachteiligt werden. Dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Für die Entscheidung über angemessene Maßnahmen ist der Promotionsausschuss zuständig. Die gesetzlich geregelten Schutzbestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind zu berücksichtigen.