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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Hochschule Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik und Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand kann zugelassen werden, wer
      a) die Diplomprüfung oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, oder
      b) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Mathematik oder Informatik als vertieft studiertem Fach, oder
      c) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestan...
      § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand kann zugelassen werden, wer
      a) die Diplomprüfung oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, oder
      b) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Mathematik oder Informatik als vertieft studiertem Fach, oder
      c) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, oder
      d) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Mittel- oder Realschulen mit Mathematik oder Informatik als nicht vertieft studiertem Fach, oder
      e) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang oder die Bachelorprüfung in einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, mit einer überdurchschnittlichen Leistung erfolgreich abgelegt hat. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 oder mindestens dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. Anderenfalls kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende.
      In Zweifelsfällen kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden bestimmt nach dem Maßstab, dass fehlende Bestandteile damit nachgeholt und nachgewiesen werden sollten. Über Art und Umfang entscheidet die oder der Vorsitzende, die bzw. der im Zweifelsfalle die Entscheidung mit dem Promotionsausschuss herbeiführt.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) oder e) aufweisen, werden nur bei herausragenden Leistungen zugelassen. Sie haben ferner binnen eines Jahres nach der Zulassung zwei mündliche Prüfungen zu je 30 Minuten abzulegen. Diese Prüfungen sollen dem Stoffumfang von Lehrveranstaltungen zu je 20 ECTS Punkten im Masterstudium des Faches, in dem die Promotion erfolgt, entsprechen. Die Prüfungen müssen bei verschiedenen Prüferinnen oder Prüfern abgelegt und dürfen jeweils höchstens einmal wiederholt werden. Die Prüfungen müssen vor ihrer Durchführung bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich angemeldet werden. Über den Verlauf der Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen und / oder Prüfern unterzeichnet wird. Das Ergebnis der Prüfungen wird der Doktorandin bzw. dem Doktoranden in schriftlicher Form bekannt gegeben.

      (3) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung auch aufgrund anderer Diplomprüfungen oder Masterprüfungen oder gleichwertiger Prüfungen aussprechen. In Zweifelsfällen kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden bestimmt nach dem Maßstab, dass fehlende Bestandteile damit nachgeholt und nachgewiesen werden sollten. Über Art und Umfang entscheidet die oder der Vorsitzende, die bzw. der im Zweifelsfalle die Entscheidung mit dem Promotionsausschuss herbeiführt. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zu den in Abs. 1 genannten Abschlüssen. In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 8 Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) Zur Promotionsprüfung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Bewerberin oder der Bewerber ist als Doktorandin bzw. Doktorand an der Fakultät für
      Mathematik und Informatik zugelassen,
      2. die Bewerberin oder der Bewerber muss wenigstens zwei Semester an der Fakultät für Ma-thematik und Informatik der Universität Würzburg für das Promotionsstudium immatrikuliert gewesen sein, es sei denn der Promotionsausschuss sieht in besonders begründeten Fällen von dieser Voraussetzung ab,
      3. die Bewerberin oder der Bewerber, die bzw. der die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) oder e) aufweist, muss die zusätzliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 nachweislich erfolgreich abgelegt haben,
      4. die Bewerberin oder der Bewerber muss eigenständig eine Dissertation angefertigt haben.

      (2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich an die Fakultät für Mathematik und Informatik zu richten und dort einzureichen. Diesem sind beizufügen:
      (a) Vier Exemplare der Dissertation entsprechend den Vorgaben gemäß § 9 und in einer festgelegten elektronischen Form gemäß den Vorgaben des Promotionsausschusses.
      (b) Eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere darüber, dass
      i. die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbstständig angefertigt und übernommene Inhalte eindeutig gekennzeichnet hat,
      ii. die Bewerberin oder der Bewerber die Gelegenheit zum Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt bekommen und insbesondere nicht eine Person oder Organi-sation eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuerinnen bzw. Betreuer für die An-fertigung von Dissertationen sucht,
      iii. die Regeln der Universität Würzburg über gute wissenschaftliche Praxis von der Be-werberin oder dem Bewerber eingehalten wurden.
      (c) Eine Erklärung darüber, ob
      i. und mit welchem Erfolg die Dissertation, vollständig oder teilweise, schon einmal ei-ner anderen Fakultät mit dem Ziel einen akademischen Grad zu erwerben vorgelegt worden ist, und
      ii. die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.
      (d) Eine Erklärung darüber, dass
      i. bei allen Abbildungen und Texten, bei denen die Verwertungsrechte nicht bei der Doktorandin oder dem Doktoranden liegen, diese von den Rechteinhaberinnen oder Rechteinhabern eingeholt wurden und die Textstellen bzw. Abbildungen entspre-chend den rechtlichen Vorgaben gekennzeichnet sind, und
      ii. bei Abbildungen, die dem Internet entnommen wurden, der entsprechende Hypertext-link angegeben wurde.
      (e) Ein lückenloser, ausführlicher, datierter und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges (Curriculum Vitae).
      (f) In Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen Vorschlag für gewünschte Prüfe-rinnen oder Prüfer sowie, im Falle eines Rigorosums, die zusätzliche Angabe der Teilge-biete, in denen die Bewerberin bzw. der Bewerber geprüft zu werden wünscht.
      (g) Ein Verzeichnis aller veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerberin oder des Bewerbers mit je einer elektronischen Version der Veröffentlichungen. Druckexemplare der Veröffentlichungen sind auf Verlangen des Promotionsausschusses nachzureichen.
      (h) Ein amtliches Führungszeugnis, sofern die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht oder mindestens seit drei Monaten nicht mehr im öffentlichen Dienst befindet und nicht als Studierende oder Studierender der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
      (i) Im Falle einer binationalen Promotion eine Kopie des unterschriebenen Kooperationsvertrages zwischen den beteiligten Fakultäten/Universitäten anderer Länder.
      (j) Falls Rechte Dritter betroffen sind, ist eine entsprechende schriftliche Information an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses beizufügen.
      (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
      (a) die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
      (b) die in Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat oder die vorgelegten Unterlagen falsche Angaben enthalten oder
      (c) den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften bereits einmal verliehen bekommen hat oder
      (d) diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
      (e) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.

      (4) Eine einmalige Rücknahme des Zulassungsantrags zur Promotionsprüfung ist zulässig, solange nicht endgültig über die Annahme der Dissertation entschieden ist. In diesem Fall verbleibt ein Exemplar der eingereichten Dissertation im Dekanat der Fakultät für Mathematik und Informatik. Ein erneuter Zulassungsantrag kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Rücknahme gestellt werden.

      (5) Mit Ausnahme von Studienbüchern gehen sämtliche dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung beigefügte Unterlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über. Dies gilt auch für abgelehnte Dissertationen und für die ursprüngliche Fassung von Dissertationen, die gemäß § 10 Abs. 7 umgearbeitet worden sind.

      (6) Über die Zulassung zur Promotionsprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende. In Zweifelsfällen kann sie oder er eine Entscheidung des Promotionsausschusses darüber herbeiführen. Im Fall einer Ablehnung kann die Bewerberin oder der Bewerber den Promotionsausschuss anrufen, der dann abschließend entscheidet.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung über ein Thema aus dem Wirkungsbereich der Fakultät für Mathematik und Informatik, durch welche die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbstständig und methodisch regelgerecht bearbeiten zu können. Sie muss einwandfrei und selbstständig ausgeführt sein und zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. Sie darf nicht in gleicher, ähnlicher oder ausschnittsweis...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung über ein Thema aus dem Wirkungsbereich der Fakultät für Mathematik und Informatik, durch welche die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbstständig und methodisch regelgerecht bearbeiten zu können. Sie muss einwandfrei und selbstständig ausgeführt sein und zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. Sie darf nicht in gleicher, ähnlicher oder ausschnittsweiser Form bereits in anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben und darf insbesondere nicht mit einer früher abgefassten Diplom-, Master- oder Zulassungsarbeit identisch sein.

      (2) An Stelle einer monographischen Dissertationsschrift als schriftliche Promotionsleistung kann eine publikationsbasierte Promotionsschrift als kumulative Dissertation angefertigt werden. Kumulative Dissertationen beruhen auf der vollständigen oder ausschnittsweisen Übernahme von Texten und Abbildungen aus in international anerkannten Fachzeitschriften oder Tagungsbänden in einem Peer-Review-Verfahren veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten, auch in Form von Übersetzungen, bei denen die Promovendin oder der Promovend als Autorin oder als Autor einen wesentlichen Anteil der Forschungsleistung und der schriftlichen Ausarbeitung geleistet hat (Hauptautorenschaft). Bei einer kumulativen Dissertation sollen mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen von der Promovendin oder dem Promovenden als Hauptautorin oder -autor verfasst worden sein. Abweichungen hiervon können von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses in Einzelfällen entschieden werden.
      Die Übernahme von Publikationen bzw. Teilen davon in die Dissertation ist dort an geeigneter Stelle durch Angabe der vollständigen bibliographischen Daten kenntlich zu machen. Weiterhin sind etwaige Bestimmungen der Verwertungsrechteinhaber zu beachten. Im Anhang der Dissertation ist in jedem Fall der jeweilige Eigenanteil der Promovendin oder des Promovenden an den Publikationen bzw. Manuskripten durch Einreichung des diesbezüglichen Formblatts des jeweiligen Instituts zu erklären. Ein und dieselbe Publikation soll nur in einem Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades oder einer Habilitation herangezogen werden; andernfalls ist die Abgrenzung der jeweiligen Anteile darzulegen. Dem kumulativen Teil ist eine Zusammenfassung voranzustellen, in der das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur darzustellen sind.
      Die Einreichung einer kumulativen Promotion ist nur mit Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers möglich.

      (3) Die Dissertation ist als maschinengeschriebenes Manuskript in einer zur Vervielfältigung geeigneten Qualität im Format DIN A4 und als elektronische Version auf Speichermedien in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sie muss fest gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis und mit einem Literaturverzeichnis versehen sein. Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.

      (4) Eine Abhandlung oder Teile davon, welche die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades eingereicht hat, kann nicht Bestandteil einer Dissertation sein.

      (5) Eine Arbeit, die bereits veröffentlicht ist, kann vom Promotionsausschuss als Dissertation angenommen werden, wenn ihre Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (3) Auch bei binationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden. Die vertragliche Ausgestaltung solcher Abkommen bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (3) Auch bei binationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden. Die vertragliche Ausgestaltung solcher Abkommen bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 49/2019
    • zuletzt geändert am 14.10.2020
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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