Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) Als Doktorandin oder Doktorand kann zugelassen werden, wer
a) die Diplomprüfung oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, oder
b) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Mathematik oder Informatik als vertieft studiertem Fach, oder
c) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestan...
§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) Als Doktorandin oder Doktorand kann zugelassen werden, wer
a) die Diplomprüfung oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, oder
b) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Mathematik oder Informatik als vertieft studiertem Fach, oder
c) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, oder
d) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Mittel- oder Realschulen mit Mathematik oder Informatik als nicht vertieft studiertem Fach, oder
e) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang oder die Bachelorprüfung in einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang, in dem Mathematik oder Informatik zentraler Bestandteil ist, mit einer überdurchschnittlichen Leistung erfolgreich abgelegt hat. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 oder mindestens dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. Anderenfalls kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende.
In Zweifelsfällen kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden bestimmt nach dem Maßstab, dass fehlende Bestandteile damit nachgeholt und nachgewiesen werden sollten. Über Art und Umfang entscheidet die oder der Vorsitzende, die bzw. der im Zweifelsfalle die Entscheidung mit dem Promotionsausschuss herbeiführt.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) oder e) aufweisen, werden nur bei herausragenden Leistungen zugelassen. Sie haben ferner binnen eines Jahres nach der Zulassung zwei mündliche Prüfungen zu je 30 Minuten abzulegen. Diese Prüfungen sollen dem Stoffumfang von Lehrveranstaltungen zu je 20 ECTS Punkten im Masterstudium des Faches, in dem die Promotion erfolgt, entsprechen. Die Prüfungen müssen bei verschiedenen Prüferinnen oder Prüfern abgelegt und dürfen jeweils höchstens einmal wiederholt werden. Die Prüfungen müssen vor ihrer Durchführung bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich angemeldet werden. Über den Verlauf der Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen und / oder Prüfern unterzeichnet wird. Das Ergebnis der Prüfungen wird der Doktorandin bzw. dem Doktoranden in schriftlicher Form bekannt gegeben.
(3) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung auch aufgrund anderer Diplomprüfungen oder Masterprüfungen oder gleichwertiger Prüfungen aussprechen. In Zweifelsfällen kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden bestimmt nach dem Maßstab, dass fehlende Bestandteile damit nachgeholt und nachgewiesen werden sollten. Über Art und Umfang entscheidet die oder der Vorsitzende, die bzw. der im Zweifelsfalle die Entscheidung mit dem Promotionsausschuss herbeiführt. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zu den in Abs. 1 genannten Abschlüssen. In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 8 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Zur Promotionsprüfung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber ist als Doktorandin bzw. Doktorand an der Fakultät für
Mathematik und Informatik zugelassen,
2. die Bewerberin oder der Bewerber muss wenigstens zwei Semester an der Fakultät für Ma-thematik und Informatik der Universität Würzburg für das Promotionsstudium immatrikuliert gewesen sein, es sei denn der Promotionsausschuss sieht in besonders begründeten Fällen von dieser Voraussetzung ab,
3. die Bewerberin oder der Bewerber, die bzw. der die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) oder e) aufweist, muss die zusätzliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 nachweislich erfolgreich abgelegt haben,
4. die Bewerberin oder der Bewerber muss eigenständig eine Dissertation angefertigt haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich an die Fakultät für Mathematik und Informatik zu richten und dort einzureichen. Diesem sind beizufügen:
(a) Vier Exemplare der Dissertation entsprechend den Vorgaben gemäß § 9 und in einer festgelegten elektronischen Form gemäß den Vorgaben des Promotionsausschusses.
(b) Eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere darüber, dass
i. die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbstständig angefertigt und übernommene Inhalte eindeutig gekennzeichnet hat,
ii. die Bewerberin oder der Bewerber die Gelegenheit zum Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt bekommen und insbesondere nicht eine Person oder Organi-sation eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuerinnen bzw. Betreuer für die An-fertigung von Dissertationen sucht,
iii. die Regeln der Universität Würzburg über gute wissenschaftliche Praxis von der Be-werberin oder dem Bewerber eingehalten wurden.
(c) Eine Erklärung darüber, ob
i. und mit welchem Erfolg die Dissertation, vollständig oder teilweise, schon einmal ei-ner anderen Fakultät mit dem Ziel einen akademischen Grad zu erwerben vorgelegt worden ist, und
ii. die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.
(d) Eine Erklärung darüber, dass
i. bei allen Abbildungen und Texten, bei denen die Verwertungsrechte nicht bei der Doktorandin oder dem Doktoranden liegen, diese von den Rechteinhaberinnen oder Rechteinhabern eingeholt wurden und die Textstellen bzw. Abbildungen entspre-chend den rechtlichen Vorgaben gekennzeichnet sind, und
ii. bei Abbildungen, die dem Internet entnommen wurden, der entsprechende Hypertext-link angegeben wurde.
(e) Ein lückenloser, ausführlicher, datierter und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges (Curriculum Vitae).
(f) In Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen Vorschlag für gewünschte Prüfe-rinnen oder Prüfer sowie, im Falle eines Rigorosums, die zusätzliche Angabe der Teilge-biete, in denen die Bewerberin bzw. der Bewerber geprüft zu werden wünscht.
(g) Ein Verzeichnis aller veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerberin oder des Bewerbers mit je einer elektronischen Version der Veröffentlichungen. Druckexemplare der Veröffentlichungen sind auf Verlangen des Promotionsausschusses nachzureichen.
(h) Ein amtliches Führungszeugnis, sofern die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht oder mindestens seit drei Monaten nicht mehr im öffentlichen Dienst befindet und nicht als Studierende oder Studierender der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
(i) Im Falle einer binationalen Promotion eine Kopie des unterschriebenen Kooperationsvertrages zwischen den beteiligten Fakultäten/Universitäten anderer Länder.
(j) Falls Rechte Dritter betroffen sind, ist eine entsprechende schriftliche Information an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses beizufügen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
(a) die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
(b) die in Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat oder die vorgelegten Unterlagen falsche Angaben enthalten oder
(c) den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften bereits einmal verliehen bekommen hat oder
(d) diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
(e) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.
(4) Eine einmalige Rücknahme des Zulassungsantrags zur Promotionsprüfung ist zulässig, solange nicht endgültig über die Annahme der Dissertation entschieden ist. In diesem Fall verbleibt ein Exemplar der eingereichten Dissertation im Dekanat der Fakultät für Mathematik und Informatik. Ein erneuter Zulassungsantrag kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Rücknahme gestellt werden.
(5) Mit Ausnahme von Studienbüchern gehen sämtliche dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung beigefügte Unterlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über. Dies gilt auch für abgelehnte Dissertationen und für die ursprüngliche Fassung von Dissertationen, die gemäß § 10 Abs. 7 umgearbeitet worden sind.
(6) Über die Zulassung zur Promotionsprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende. In Zweifelsfällen kann sie oder er eine Entscheidung des Promotionsausschusses darüber herbeiführen. Im Fall einer Ablehnung kann die Bewerberin oder der Bewerber den Promotionsausschuss anrufen, der dann abschließend entscheidet.