Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Über die Zulassung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss (§ 5).
(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen, dem das Dissertationsthema inhaltlich zugeordnet werden kann.
(3) Kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind möglich, sofern ein H...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Über die Zulassung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss (§ 5).
(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen, dem das Dissertationsthema inhaltlich zugeordnet werden kann.
(3) Kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind möglich, sofern ein Hochschullehrer der Fakultät das Verfahren gemeinsam mit einem Hochschullehrer der Fachhochschule betreut. Im kooperativen Promotionsverfahren wirken Fachhochschule und Universität zusammen. Die Bestimmungen der vorliegenden Promotionsordnung gelten unverändert. Die Promotionsurkunde wird von der TU Chemnitz ausgestellt.
(4) Bewerber mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad einer Hochschule oder einem Staatsexamen, die den Abschluss auf einem Fachgebiet besitzen, dem das Dissertationsthema inhaltlich nicht oder nur teilweise zugeordnet werden kann, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das vorangegangene Studium als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Dissertation geeignet ist. Notwendigkeit, Art und Umfang von Ergänzungsleistungen werden im jeweiligen Fall durch den Promotionsausschuss festgelegt.
(5) Inhaber des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird durch zusätzliche Studienleistungen, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind, nachgewiesen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Art und den Umfang von Ergänzungsleistungen. Die Feststellung der Eignung des Bewerbers aufgrund des Verfahrens der Sätze 1 bis 3 obliegt dem Promotionsausschuss.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von geltenden Äquivalenzabkommen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Bewerber nach Absatz 1 bis 5 können zur Promotion zugelassen werden, wenn ein Hochschullehrer der Fakultät schriftlich gegenüber der Fakultät erklärt, dass die Arbeit einem von ihm vertretenen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen ist und dass er bereit ist, die Arbeit zu betreuen (Betreuungszusage). Der Promotionsausschuss kann habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät sowie Mitarbeiter der Fakultät mit nachgewiesenen habilitationsadäquaten Leistungen Hochschullehrern für die Funktion nach Satz 1 gleichstellen. Die Feststellung der habilitationsadäquaten Leistungen zur Übernahme der Funktion nach Satz 1 obliegt dem Promotionsausschuss.
(8) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an den Promotionsausschuss ein Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) zu stellen. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. das Formular zur Erfassung der Bewerberdaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens,
2. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
3. die Betreuungszusage,
4. in kooperativen Promotionsverfahren nach § 3 Abs. 3 die Befürwortung des Zulassungsantrages durch das zuständige Gremium der Fachhochschule. Alle Unterlagen sind in schriftlicher Form im Dekanat der Fakultät einzureichen.
(9) Der Zulassungsantrag kann vom Bewerber zurückgezogen werden, solange noch keine Zulassung zur Promotion erfolgt ist. Er gilt dann als nicht gestellt und der Bewerber erhält alle Unterlagen mit Ausnahme des Zulassungsantrags zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.
(10) Über die Zulassung des Bewerbers zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Zulassung oder Ablehnung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
(11) Gibt der Bewerber nach der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens. Die Unterlagen verbleiben in der Fakultät.
(12) Zur Promotion zugelassene Bewerber sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Bewerber verpflichtet, erstmals nach Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Bewerberdaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Bewerber, kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers widerrufen werden.
(13) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird. Bei der Berechnung der sechs Jahre werden Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten nicht angerechnet. Chronische Krankheiten, Behinderungen, weitere Erziehungszeiten und Zeiten zur Pflege von Angehörigen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, sofern der Bewerber diese dem Promotionsausschuss bekanntmacht.
(14) Bei einem Widerruf der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 12 Satz 3 bzw. Absatz 13 teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber schriftlich die Gründe mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. VwGO). Der Bewerber erhält mit Ausnahme des Zulassungsantrags alle eingereichten Unterlagen zurück.