§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Dieser kann erworben sein
a) in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studien-gang gemäß Abs. 1 Buchstabe a, oder
b) in einem Studium gemäß Abs. 1 Buchstabe a eines anderen wissenschaftlichen Fachs, das in einem nachweisbaren, von dem:der Antragsteller:in darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, oder c) in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Studiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe b an einer Fach- oder Kunsthochschule, der dem Promotionsfach zugeordnet werden kann und der durch ordnungsgemäße postgraduale Studien im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW (§ 67 Abs. 4 Buchstabe c HG NW) oder durch nachgewiesene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von bis zu drei Semestern an der Ruhr-Universität Bochum so ergänzt worden ist, dass der erreichte Ausbildungsstand dem eines M.A. im Promotionsfach entspricht, oder
d) in einem Masterstudiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe c in einem dem Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang.
(3) Die Studienabschlüsse nach Abs 1 sollen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut“ entspricht. Bewerber:innen mit Fach- bzw. Kunsthochschulabschluss und Bewerber:innen mit Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Anerkennung als Doktorand:in zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Abs. 2 Buchstabe b und c aus. Er kann in diesen Fällen nach Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter des Promotionsfachs ergänzende Studienleistungen festlegen, die mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 9 Abs. 1 nachzuweisen sind.
(5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese durch den Promotionsausschuss verbindlich formuliert, dem:der Bewerber:in schriftlich mitgeteilt und müssen mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 9 Abs. 1 nachgewiesen werden.
(6) Im Fach Religionswissenschaft/Study of Religion sind im Falle eines sozialwissenschaftlich ausgerichteten Dissertationsthemas Studiennachweise über hinreichende Kenntnisse in Methoden der quantitativen oder qualitativen Sozialforschung zu erbringen.
(7) Für Bewerber:innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(8) Für die Aufnahme der Promotion an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass der:die Bewerber:in über Deutsch- oder Englischkenntnisse mindestens auf Niveau B21 oder einer vergleichbaren Einstufung verfügt.
(9) Für die Zulassung zur Promotion müssen in den unten aufgeführten Fächern folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
a) Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft: Englisch (mindestens B2), Französisch (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1) oder Latinum bzw. Sprachkenntnisse des Lateinischen im Umfang des Latinums sowie eine dritte moderne romanische, slavische oder germanische Fremdsprache (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1); im Falle von Doktorandinnen und Doktoranden aus nichteuropäischen Ländern kann die dritte Sprache ersetzt werden. Als Ersatz kann dabei eine klassische Sprache des entsprechenden Kulturkreises oder Deutsch als Zweitsprache auf dem Niveau C1 dienen;
b) Anglistik und Amerikastudien: Latinum oder eine zweite moderne Fremdsprache auf der Niveaustufe B1 (als Gegenstandssprache und/oder Berufssprache);
c) Germanistische Linguistik, Germanistische Mediävistik, Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Deutschdidaktik sowie Sprachbildung/Deutsch als Zweitsprache: der Nachweis von zwei Fremdsprachen, darunter jeweils Englisch; in den Fächern Germanistische Mediävistik und Neuere deutsche Literaturwissenschaft kann nach Maßgabe des Promotionsthemas zusätzlich Latein oder eine andere Fremdsprache gefordert werden; die erste Fremdsprache ist mindestens auf der Niveaustufe B 2, die zweite und ggf. die dritte Fremdsprache auf der Niveaustufe B 1 mit Anteilen von B 2 (Schwerpunkt: fachorientiertes Leseverstehen) zu beherrschen;
d) Griechische Philologie: Latinum;
e) Lateinische Philologie: Graecum;
f) Linguistik, Computerlinguistik und Psycholinguistik: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Fremdsprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem:der Erstbetreuer:in der Dissertation (die weiteren Fremdsprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
g) Medienwissenschaft: Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache auf der Niveaustufe B2 oder alternativ Englisch auf der Niveaustufe B2 und Latinum;
h) Orientalische Philologie und Islamwissenschaft: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Fremdsprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem:der Erstbetreuer:in der Dissertation (die weiteren Fremdsprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
i) Romanische Philologie: Latinum oder äquivalente nachgewiesene Lateinkenntnisse und Sprachkenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe B1;
j) Russische Kultur: Englischkenntnisse auf Niveau B2 und eine weitere Fremdsprache auf Niveau B1, die nicht Russisch sein darf. Alternativ wird der Nachweis des Latinums oder Graecums anerkannt. Bei Studierenden, die ihren Hochschulzugang nicht im deutschsprachigen Raum erworben haben, wird Deutsch als 2. Fremdsprache anerkannt
k) Slavische Philologie: Englischkenntnisse auf dem Niveau B2, zwei slavische Sprachen, davon eine auf dem Niveau C1 und eine weitere mindestens auf dem Niveau B1;
l) Theaterwissenschaft: mindestens zwei moderne Fremdsprachen auf der Niveaustufe B2 (als Gegenstandssprache); eine dieser Fremdsprachen kann durch das Latinum oder Graecum ersetzt werden.
(10) Sprachkenntnisse werden in der Regel durch ein Abschlusszeugnis über einen Sprachunterricht in der Schule mit mindestens ausreichendem Erfolg nachgewiesen bzw. durch Zertifikate oder Prüfungsergebnisse, in denen gleichwertige Kenntnisse bescheinigt werden.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja