§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG, der thematisch den Fächern Philosophie oder Erziehungswissenschaft zugeordnet werden kann, oder
d) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem anderen wissenschaftlichen Fach, das in einem nachweisbaren, von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht,
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses mit überdurchschnittlicher Note abhängig. Der Promotionsausschuss kann Nachweise über weitere Studienleistungen sowie sonstige Leistungen verlangen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen. Bewerberinnen bzw. Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Die Inhalte der vorbereitenden Studien gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b legt der Promotionsausschuss vor Studienbeginn im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber so fest, dass im Promotionsfach ein der Abschlussprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a entsprechender Ausbildungsstand erreicht wird.
(4) Für Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch – verfügt und, falls dies eine wissenschaftliche Erforschung des gewählten Themas erfordert, über ausreichende Kenntnisse der Quellensprache(n), etwa des Altgriechischen oder Lateinischen. Sprachkenntnisse werden in der Regel durch ein Abschlusszeugnis über einen Sprachunterricht in der Schule mit mindestens ausreichendem Erfolg nachgewiesen bzw. durch Zertifikate oder Prüfungsergebnisse, in denen gleichwertige Kenntnisse bescheinigt werden.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja