Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium eines der im Anhang 1 aufgeführten Fächer oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland
1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von
mindestens neun Semestern im Vollzeitstudium und einer schriftlichen Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für Musik (im Fach Musikpädagogik oder Musikwissenschaft), ...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium eines der im Anhang 1 aufgeführten Fächer oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland
1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von
mindestens neun Semestern im Vollzeitstudium und einer schriftlichen Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für Musik (im Fach Musikpädagogik oder Musikwissenschaft), Akademie der Bildenden Künste (im Fach Kunstpädagogik), Hochschule für Fernsehen und Film (im Fach Medienwissenschaften) oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei die schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note 2,50 bewertet worden sein muss und der Abschluss mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss,
2. in einem Lehramtsstudiengang an einer Universität, Hochschule für Musik (im Lehramtsstudiengang Musik), Akademie der Bildenden Künste (im Lehramtsstudiengang Kunst) oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei die schriftliche Hausarbeit ("Zulassungsarbeit") mindestens mit der Note 2,50 bewertet worden sein muss und die Erste Lehramtsprüfung mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss,
3. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Fachhochschule, Hochschule für Musik (im Fach Musikpädagogik oder Musikwissenschaft), Akademie der Bildenden Künste (im Fach Kunstpädagogik), Hochschule für Fernsehen und Film (im Fach Medienwissenschaften) oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei die Masterarbeit mindestens mit der Note 2,50 bewertet worden sein muss und der Masterabschluss mindestens mit der Endnote 2,50 bestanden worden sein muss,
4. in einem Bachelorstudiengang an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule im gleichen Fach wie dem Promotionsfach im Umfang von mindestens 240 ECTS-Punkten, wobei der Bachelorabschluss mindestens mit der Endnote 1,00 bestanden worden sein muss,
5. in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule im gleichen Fach wie dem Promotionsfach, wobei der Diplomabschluss mindestens mit der Gesamtnote 1,30 bestanden worden sein muss, nachzuweisen.
2Bei ausländischen Studienabschlüssen gilt regelmäßig die Umrechnung nach der Modifizierten bayerischen Formel zur Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen; das Ergebnis wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet.
(2) 1Absolventinnen und Absolventen
1. eines anderen mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestandenen Studienabschlusses, der den unter Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten vergleichbar ist (z. B. nach einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung), oder
2. eines mindestens mit der Endnote 1,20 bestandenen Bachelorabschlusses im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten im gleichen Fach wie dem Promotionsfach oder
3. eines mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestandenen Studienabschlusses in einem Fach, das nicht dem Studienangebot der in § 1 Abs. 1 erwähnten Fakultäten entspricht, der an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule erworben wurde, können unter Beachtung des Satzes 2 vorläufig zur Promotion zugelassen werden.
2In Satz 1 genannte Absolventinnen und Absolventen können vorläufig zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. mit dem Antrag gemäß § 3 Abs. 2 ein Exposé über das Promotionsprojekt nach
wissenschaftlichen Standards vorgelegt wird,
2. diese von einer Betreuungsperson gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 befürwortet wird, wobei darüber hinaus bei Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorabschlusses im Umfang von weniger als 240 ECTS-Punkten mindestens eine weitere befürwortende Stellungnahme einer betreuungs- und prüfungsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b vorgelegt werden muss, und
3. während des Promotionsverhältnisses im Sinn von § 6 Prüfungsleistungen nach
Vorschlag der Betreuungsperson im Umfang zwischen 15 und 60 ECTS-Punkten erbracht werden, die mindestens mit einer Gesamtnote von 2,50 entsprechend dem gewichteten arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestanden werden müssen. 3Die gleichen Voraussetzungen für eine vorläufige Zulassung zur Promotion gelten für Absolventinnen und Absolventen eines unter Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Studiengangs, die entweder in der schriftlichen Abschlussarbeit nicht die Note 2,50 oder im Abschluss selbst nicht die Gesamtnote 2,50 erreicht haben. 4Wenn die während des Promotionsverhältnisses zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Satz 2 Nr. 3 nach spätestens drei Semestern bei einer Zwischenevaluation durch die Betreuungsperson nicht nachgewiesen und dem Promotionsausschuss mitgeteilt werden, endet das Promotionsverhältnis.
(3) 1Ein Promotionsverfahren in einem der im Anhang 1 aufgeführten Promotionsfächer darf nicht endgültig nicht bestanden sein. 2Es darf auch kein Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach erfolgreich abgeschlossen sein.