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FernUniversität in Hagen

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Steckbrief

  • Hochschule FernUniversität in Hagen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Psychologie
  • Promotionsfach / fächer Psychologie
  • Sachgebiet(e) Psychologie
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
      (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      2. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit ...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand
      (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      2. einen Abschluss im Studienfach Psychologie oder einen Abschluss nach einem einschlägigen psychologienahen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      3. einen Abschluss eines psychologienahen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG
      nachweist.
      Darüber hinaus kann der Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangt werden. Die Entscheidung über den Nachweis eines qualifizierten Abschlusses trifft der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer; diese/dieser kann zur Absicherung der fachlichen Qualifikation den Nachweis sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, von der/dem künftigen Doktorandin/Doktoranden verlangen.

      (2) Die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt auch, wer einen ausländischen Hochschulabschluss vorweist, der einem Studienabschluss des Absatzes 1 gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit derartiger Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss, der seine Entscheidung gegebenenfalls nach Anhören der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen oder der für die Anerkennung von Bildungsanstalten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zuständigen Stelle trifft. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des als Betreuerin/Betreuer vorgesehenen Fachvertreterin/Fachvertreters die Annahme als Doktorandin/Doktorand von weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen im Promotionsfach mit Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen. Für Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.

      (3) Für Bewerberinnen/Bewerber mit ausländischen Qualifikationen muss der Promotionsausschuss vor der Annahme als Doktorandin/Doktorand festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z. B. Deutsch oder Englisch – verfügt.

      (4) Eine Bewerberin/Ein Bewerber, die/der sich an einer anderen Hochschule ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden, wenn sie/er erneut eine Arbeit verfasst und sich dem gesamten Verfahren unterzieht. Es ist nur eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens zulässig.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation kann als monographische Dissertationsschrift oder in Form einer publikationsbasierten Dissertation verfasst werden.

      (2) Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen.

      (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Es können auch Teile der Dissertation in deuts...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation kann als monographische Dissertationsschrift oder in Form einer publikationsbasierten Dissertation verfasst werden.

      (2) Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen.

      (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Es können auch Teile der Dissertation in deutscher Sprache und andere Teile der Dissertation in englischer Sprache verfasst sein. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss.

      (4) Eine publikationsbasierte Dissertation sollte drei Teile umfassen:
      1. einen ausführlichen Manteltext, der eine Einordnung und Diskussion der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Artikeln in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt,
      2. einen oder mehrere Artikeln, der/die zum Zwecke der Publikation in Zeitschriften mit peer-review-Verfahren verfasst wurden und
      3. eine Erklärung über den Umfang des eigenen Beitrags und des Beitrags der weiteren Autorinnen/Autoren an jedem anzurechnenden Artikel, insbesondere an der Formulierung der Fragestellung(en), der Konzeption der Studie(n), der Durchführung aus Auswertung der Studie(n) sowie am Verfassen des Textes.

      (5) Über die Anzahl der Artikel, die einer publikationsbasierten Dissertation zugrunde liegen, sowie deren Annahmestatus entscheiden die Betreuerinnen/Betreuer im Einzelfall. Die Artikel müssen in Alleinautorenschaft oder nicht-geteilter Erstautorenschaft verfasst sein.

      (6) Der Manteltext soll ausschließlich von der Doktorandin/dem Doktoranden verfasst worden sein.

      (7) Im Manteltext können weitere Arbeiten der Doktorandin/des Doktoranden, die nicht den Kern der Dissertation bilden, dargestellt und diskutiert werden.

      (8) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (9) In die Dissertation ist folgende Erklärung der Doktorandin/des Doktoranden einzufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich, inhaltlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kenntlich gemacht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit gilt auch für Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Arbeit wurde in gleicher oder ähnlicher Form weder derselben noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen Fassung der endgültigen Version der Arbeit nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines
      Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft und ausschließlich für Prüfungszwecke gespeichert wird. Es ist mir bekannt, dass wegen einer falschen Versicherung bereits erfolgte Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden und eine bereits verliehene Doktorwürde entzogen wird.“

      (10) Die Dissertation ist in gedruckter Form, gebunden oder geheftet, und in fünffacher Ausfertigung sowie in jeweils einer elektronischen Datei dem Promotionsausschuss und der Betreuerin/dem Betreuer einzureichen.

      (11) Falls eine der formalen Anforderungen nicht erfüllt ist, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels an die Doktorandin/den Doktoranden zurück. Wird der Mangel ohne triftigen Grund innerhalb dieser Frist nicht behoben, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin/Doktorand gemäß § 4 Absatz 10 widerrufen. § 10 Absatz 10 und 11 gelten entsprechend.

      (12) Die eingereichten fünf Exemplare der Dissertation sowie die elektronische Datei verbleiben auch im Falle der Ablehnung bei den Akten des Promotionsausschusses.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen an der FernUniversität in Hagen oder an anderen deutschen oder internationalen Forschungseinrichtung angesiedelten Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      ...
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen an der FernUniversität in Hagen oder an anderen deutschen oder internationalen Forschungseinrichtung angesiedelten Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der entsprechenden Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss und die Hochschulleitung zugestimmt hat.

      (2) Die Bewerberin/der Bewerber wird gemäß § 5 Absatz 1 von je einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin/einem Privatdozenten oder einer qualifizierten Postdoktorandin/einem qualifizierten Postdoktoranden der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer werden für ihre Fakultät als Gutachterinnen/Gutachter bestellt.

      (3) Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Fakultät für Psychologie der FernUniversität in Hagen mit einer anderen Fakultät handelt.

      (4) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Fakultät gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der FernUniversität in Hagen.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der FernUniversität Hagen, 2018
  • Hochschulporträt
    „Die FernUniversität ist die Uni für lebenslanges Lernen und das berufsbegleitende Studium. Sie bietet individuelle Bildungschancen und leistet damit einen wichtigen Beitrag für die moderne Wissensgesellschaft.”
    Prof. Dr. Ada Pellert
    Rektorin der FernUniversität in Hagen
    FernUniversität in Hagen

    Die FernUniversität in Hagen ist die nach Studierendenzahl größte Universität im deutschsprachigen Raum und die einzige staatliche Fernuniversität. Das Fernstudium bietet zeitliche und örtliche Flexibilität, denn Studierende können sich ihre Zeit zum Lernen frei einteilen. So passt es sich vielen Lebenssituationen an: Studieren neben dem Beruf, mit Familie oder aus dem Ausland. Dahinter steht das Blended-Learning-System: Die Grundlagen bilden die Studienbriefe, gedruckt oder online. Dazu kommen multimediale Lehr- und Lernwerkzeuge sowie Präsenz- oder Online-Seminare. Information, Beratung und Betreuung rund ums Studium garantiert die FernUniversität über ihre bundesweit 13 Campusstandorte.

    Icon: uebersicht
    ist die einzige staatliche Fernuniversität
    Icon: uebersicht
    basiert auf dem Blended-Learning-System
    Studienangebot

    Fünf Fakultäten – Kultur- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaft – bieten mehr als 20 Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master an. Die Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation sowie vielfältige Weiterbildungsangebote in den Fakultäten und Instituten runden das Portfolio ab. Bei beruflicher Qualifikation gelingt der Einstieg ins Studium auch ohne Abitur.

    Icon: studium
    Fünf Fakultäten mit mehr als 20 Studiengängen
    Icon: studium
    Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation
    Digitalisierung und Diversität

    Die Forschung an der FernUniversität reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung. Sie sichert auch die Qualität der Lehrinhalte und dient als Basis für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die FernUniversität beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre: in fakultätsübergreifenden, zukunftsorientierten Forschungsschwerpunkten wie „CATALPA” (Center of Advanced Technology for Assisted Learning and Predictive Analytics) und „Digitale Kultur”. Das interdisziplinäre „Forschungsinstitut Arbeit – Bildung – Digi­ta­li­sie­rung” widmet sich den Aus­wir­kungen und Anfor­de­run­gen digi­taler Arbeits­welten. Den eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs unterstützt die FernUniversität umfänglich in Fragen der Orientierung, Qualifikation und Forschungsförderung.

    Icon: forschung
    reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung
    Icon: forschung
    beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre
    Lehren und Lernen (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Studierende auf dem Campus (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Luftbild der FernUniversität in Hagen (Foto: Horst Pierdolla/FernUniversität in Hagen)
    Digitalisierung (Foto: Torsten Silz/FernUniversität in Hagen)

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