Auszug aus der Promotionsordnung
VI. Dissertation
§ 7
(1) Mit seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder nach Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine a...
VI. Dissertation
§ 7
(1) Mit seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder nach Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Anstelle einer Dissertationsschrift können in den Fächern Kommunikationswissenschaft, Psychologie, Soziologie und Sportwissenschaft bzw. am Institut für Erziehungswissenschaft und im Bereich Ethik in den Wissenschaften nach Absprache mit den Betreuern mehrere, überwiegend in Erstautorenschaft publizierte oder zur Publikation eingereichte Zeitschriftenartikel als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen (publikationsbasierte Promotion). In der Regel sollen nicht weniger als drei Artikel eingereicht werden. Jeder dieser Artikel muss in einer Zeitschrift mit peer-review Verfahren eingereicht sein, die Mehrzahl dieser Artikel soll publiziert oder zur Publikation angenommen sein.
Im Fall von publikationsbasierten Promotionen, die am Institut für Erziehungswissenschaft und im Bereich Ethik in den Wissenschaften betreut werden, kann einer der verfassten Artikel in Erstautorenschaft auch in einem Herausgeberband mit peer-review-Verfahren publiziert worden oder zur Publikation angenommen sein. Den eingereichten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt.
(4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 3, die Bestandteil dieser Promotionsordnung ist, sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.
(5) Der Dekan übersendet den nach § 6 Abs. 1 bestellten Gutachterinnen/Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstattung eines Gutachtens.
(6) Die nach § 6 Abs. 1 bestellten Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung der anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
summa cum laude (eine ausgezeichnete Leistung)
magna cum laude (eine sehr gute Leistung)
cum laude (eine gute Leistung)
rite (eine genügende Leistung).
Zur Berechnung von Gesamtprädikaten werden den Einzelprädikaten Zahlenwerte zugeordnet [0, 1, 2, 3].
(7) Die Gutachten sollen dem Vorsitzenden der Promotionskommission nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat ein neuer Gutachter bestellt werden. Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation für die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und habilitierten Mitglieder der Fakultät im Dekanat für zwei Wochen zur Einsicht und gegebenenfalls Stellungnahme aus. Sie werden darüber von der Dekanin/vom Dekan informiert
(8) Wird von allen Gutachterinnen/Gutachtern die Annahme der Dissertation empfohlen, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über das Gesamtprädikat der Dissertation. Stimmen die Prädikate der Gutachten überein, gilt dieses Prädikat als Gesamtprädikat der Dissertation. Wird bei nur zwei Gutachten einmal das Prädikat summa cum laude und einmal das Prädikat magna cum laude vergeben, wird vom Fakultätsrat ein drittes Gutachten angefordert. Lautet dieses summa cum laude, so wird das Gesamtprädikat summa cum laude vergeben. Wenn die Berechnung des Gesamtprädikats der Dissertation den Zahlenwert 1,5 oder 2,5 ergibt, kann auf Antrag der Promotionskommission vom Fakultätsrat ein dritter Gutachter benannt werden. Sonst entscheidet die Kommission mehrheitlich über das Gesamtprädikat. Nach Bildung des Gesamtprädikates der Dissertation veranlasst der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.
(9) Empfiehlt eine Gutachterin/ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, beschließt die Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens oder empfiehlt dem Fakultätsrat, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Bewertungsvorschläge.
(10) Lehnen zwei Gutachter die Dissertation ab, so schlägt die Kommission dem Fakultätsrat vor, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden.
(11) Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.
(12) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann frühestens nach einem Jahr noch einmal ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.
(13) Bei Annahme der Dissertation können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die mündliche Prüfung eingesehen werden.