Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorand/Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem der an der Fakultät vertretenen Fächer erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei in der Regel mindestens die Note gut erreicht sein sollte. Weicht das Promotionsfach vom Hauptfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, entscheidet die Promotionskommission entsprechend § 6 Abs. 1 über die Durchführun...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorand/Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem der an der Fakultät vertretenen Fächer erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei in der Regel mindestens die Note gut erreicht sein sollte. Weicht das Promotionsfach vom Hauptfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, entscheidet die Promotionskommission entsprechend § 6 Abs. 1 über die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.
(2) In einem kooperativen Promotionsverfahren ist die Dissertation von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin der Fachhochschule gemeinsam oder von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein zu betreuen. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.
(3) Inhaber/Inhaberinnen des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege einer Eignungsfeststellungprüfung gemäß § 6 Abs. 3 zugelassen werden. Der Bachelorgrad muss nach Abschluss eines Studienganges mit einem einschlägigen Schwerpunktfach an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben worden sein.
(4) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Zulassung setzt weiter voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
a) in die Doktorandenliste gemäß § 5 eingetragen ist;
b) eine Dissertation gemäß § 9 einreicht, bei deren Anfertigung er/sie vom einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin, der/die Mitglied oder Angehöriger/Angehörige der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie ist, oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät betreut wird;
c) nicht zuvor ein Promotionsverfahren, das auf denselben Doktorgrad zielt, endgültig nicht bestanden hat bzw. in einem ruhenden Verfahren steht;
d) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 einreicht;
(5) Über Zulassungen, Bestellung der Betreuer/Betreuerinnen und über Ausnahmen zu den in Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 getroffenen Regelungen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss des zuständigen Instituts unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.
(6) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
a) Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 4 bedarf es für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren oder ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie bzw. an derausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Verfügt ein Kandidat/eine Kandidatin über einen anderen als den in § 4 Abs. 1 genannten Hochschulabschluss, entscheidet die Promotionskommission in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss desentsprechenden Instituts, ob- und wenn ja, in welchem Umfang - vor Aufnahme als Doktorand/als Doktorandin ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die Prüfer/Prüferinnen werden von den Prüfungsausschüssen der jeweiligen Institute benannt.
(2) Die Teilprüfungen der Eignungsfeststellungsprüfung werden gemäß § 5 Abs. 1 bewertet. Über die Anerkennung früher erbrachter Teilleistungen entscheidet die Promotionskommission. Der Bewerber/Die Bewerberin wird in der Regel als Doktorand/Doktorandin zugelassen, wenn die Eignungsfeststellungsprüfung mit der Gesamtnote gut bewertet wurde. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen innerhalb des Eignungsfeststellungsverfahrens ist ausgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.
(3) Für Doktoranden/Doktorandinnen, die eine Zulassung nach § 4 Abs. 3 anstreben, ist folgendes Procedere (BA-Fast Track) als Eignungsfeststellungsverfahren vorgeschrieben:
1. Bachelorabschluss nach § 4 Abs. 3,
2. erfolgreiche Betreuerfindung,
3. Immatrikulation in einem einschlägigen Masterstudiengang der Fakultät und erfolgreiches Absolvieren von vier (jedoch mindestens 50 v. H. der im jeweiligen Studiengang vorgesehenen) Modulprüfungen des Masterstudiengangs,
4. überdurchschnittliche Gesamtnote der Modulprüfungen.