Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Sportwissenschaft, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Sportwissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vor...
§ 5 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Sportwissenschaft, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Sportwissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien, oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Sportwissenschaft
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerber*innen müssen sowohl ihr Studium insgesamt als auch die schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn anderweitig äquivalente wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen sind und die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät für Sportwissenschaft befürwortet wird. Bewerber*innen mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Die Inhalte zusätzlicher auf die Promotion vorbereitende Studien über eine Dauer von in der Regel zwei Semestern werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem*der Bewerber*in festgelegt. Die zusätzlichen Studien werden durch eine mündliche Zusatzprüfung (vgl. Absatz 4) abgeschlossen. Beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann der Promotionsausschuss hinsichtlich der Zusatzprüfung Ausnahmen zulassen.
(4) Die mündliche Zusatzprüfung nach Absatz 3 umfasst Prüfungen in drei Fächern aus dem Bereich der Sportwissenschaft (vgl. § 1 Abs. 3). Ein Prüfungsfach ist das Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll. Die Prüfung dauert 30 Minuten in jedem Fach. Alle drei Prüfungen werden jeweils von zwei promovierten Prüfer*innen der Fakultät für Sportwissenschaft abgenommen, von denen mindestens eine*r Professor*in, Juniorprofessor*in oder Privatdozent*in sein muss. Im Anschluss an die Prüfungen wird die Prüfungsleistung von den Prüfer*innen bewertet, ob sie „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist. Werden die Leistungen einer mündlichen Teilprüfung als „nicht bestanden“ beurteilt, so ist eine zweimalige Wiederholung der Teilprüfung nach Ablauf von jeweils drei Monaten zulässig.
(5) Für Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass der*die Bewerber*in über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (entweder Deutsch oder Englisch) verfügt.
(7) Zum Promotionsstudium bzw. zur Promotion können Antragstellende auch mit einem anderen als einem sportwissenschaftlichen Hochschulabschluss zugelassen werden, wenn die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät für Sportwissenschaft befürwortet und eine Dissertation zu einem Thema aus einem der in § 1 Abs. 3 genannten Fächer bearbeitet wird. Über die Annahme und gegebenenfalls notwendige Zusatzleistungen (vgl. Abs. 3 und 4) entscheidet der Promotionsausschuss. Bei dieser Entscheidung sind die beiden Befürwortenden (sofern sie dem Promotionsausschuss angehören) im Promotionsausschuss nicht stimmberechtigt, sondern durch ihre Stellvertreter*innen zu ersetzen.
§ 8 Strukturierung der Promotion
Die Ruhr-Universität Bochum und die Fakultät für Sportwissenschaft bieten Doktorand*innen die Möglichkeit zur Strukturierung ihrer Promotion. Je nach Bedarf können die Doktorand*innen durch Nutzung der Qualifizierungsangebote der Fakultät und der RUB Research School ein auf ihr individuelles Forschungsvorhaben abgestimmtes Qualifizierungsprofil erwerben. Veranstaltungen aus Graduiertenschulen, Promotionsstudiengängen oder anderen fachspezifischen Formaten der strukturierten Promotion können anerkannt werden.