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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Steckbrief

  • Hochschule Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Politische Wissenschaft; Soziologie; Umweltökonomie; Wirtschaftswissenschaften
    Politische Wissenschaft; Soziologie ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in dem Promotionsfach in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gutˮ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Studiengang im Promotionsfach an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in dem Promotionsfach in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gutˮ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Studiengang im Promotionsfach an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit mindestens der Gesamtnote „gutˮ abgeschlossen hat.

      (2) Ist die Gesamtnote nicht mindestens "gut", kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei Prüfungs- und Betreuungsberechtigten der Fakultät gemäß § 3 über die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn keine Gesamtnote vorliegt.

      (3) Wenn im Master-, Diplom-, Magister- oder Staatsexamen oder in dem als gleichwertig anerkannten Examen das Promotionsfach nicht Schwerpunkt der Prüfung war, kann der Bewerber/die Bewerberin vom Promotionsaus-schuss aufgefordert werden, seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium oder durch Bestehen von mindestens zwei Kursen auf mind. Masterniveau nachzuweisen. In diesem Fall kann der Bewerber/die Bewerberin für max. 1 Jahr vorläufig zugelassen werden. Der Nachweis über das bestandene Kolloquium oder die bestandenen Kurse ist innerhalb eines Jahres zu erbringen. Mit dem Bestehen gilt der Bewerber/ die Bewerberin als regulär zugelassen und die Promotionsfrist wird gemäß § 7 (7) festgesetzt. Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Jahres erbracht, erlischt die Zulassung. Auf einen zusätzlichen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Doktorand/die Doktorandin in ein von der Fakultät befürwortetes Promotionskolleg mit strukturiertem Programm eingebunden ist. Wenn der Doktorand /die Doktorandin diese Frist aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, kann die Frist auf begründeten Antrag des Doktoranden/der Doktorandin um 6 Monate verlängert werden.

      (4) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde. Sie wird von zwei Prüfern/Prüferinnen, die Prüfungs- und Betreuungsberechtigte der Fakultät gemäß § 3 sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen. Die Prüfungsanforderung im Kolloquium wird auf zwei fachliche Teilgebiete beschränkt. Durch das Kolloquium muss der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie über hinreichende Kenntnisse in dem gewählten Promotionsfach verfügt.

      (5) Die Kurse gemäß Abs. 3 werden in Abstimmung mit dem Betreuer/der Betreuerin vom Promotionsausschuss festgelegt.

      (6) Der Promotionsausschuss kann in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder für Einzelfälle Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen beschließen, sofern das LHG nicht entgegensteht.


      § 6 Zulassung besonders qualifizierter Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen oder vergleichbaren Studiengängen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, besonders qualifizierter Absolventen/Absolventinnen eines Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges

      (1) Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen die nicht unter § 5 (1) fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn
      a) sie besonders qualifiziert sind,
      b) mind. die Hälfte des Studiums aus dem Bereich des Promotionsfaches stammt und
      c) sie vom Promotionsausschuss erteilte Auflagen erfüllen, die den Nachweis erbringen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise wie ein promotionsfähiger Masterabsolvent zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die als Auflagen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind aus dem Master- oder Doktorandenprogramm des jeweiligen Faches zu erbringen.

      (2) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, können nach einem erfolgreich bestandenen Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden. Die in dem in der Regel viersemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des Doktoranden/der Doktorandin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Promotionsfach nachweisen.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder wissenschaftlichen Aufsätzen (kumulativ). Die Vorgaben für kumulative Dissertationen werden vom Promotionsausschuss festgelegt. Diesbezügliche Vorgaben können fächerspezifisch festgelegt werden.

      (3) Die Diss...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des Doktoranden/der Doktorandin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Promotionsfach nachweisen.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder wissenschaftlichen Aufsätzen (kumulativ). Die Vorgaben für kumulative Dissertationen werden vom Promotionsausschuss festgelegt. Diesbezügliche Vorgaben können fächerspezifisch festgelegt werden.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oderenglischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann auf schriftlichen Antrag gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung gem. § 11 möglich ist. Sofern eine Dissertation mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen Sprache vorgelegt wird, hat der Promotionsausschuss die Auflage zu erteilen, eine Zusam-menfassung der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, in der die Untersuchungsziele, die angewandten Methoden und die Untersuchungsergebnisse dargestellt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt des Rektors 2015
    • zuletzt geändert am 17.03.2021
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Heidelberg – weltoffen, vielfältig, der Zukunft zugewandt. Wir stehen für exzellente Grundlagenforschung, forschungsorientierte Lehre und Transfer unserer Erkenntnisse in die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Frauke Melchior
    Rektorin der Universität Heidelberg
    Foto: Blick auf die Alte und Neue Universität Heidelberg.
    Universität Heidelberg

    Die 1386 gegründete Universität Heidelberg ist eine Forschungsuniversität internationaler Prägung, deren Fächerspektrum die Geistes-, Sozial- und Rechtswissenschaften sowie die Natur-, Ingenieur- und Lebenswissenschaften einschließlich der Medizin umfasst.

    Ihre Erfolge in allen Förderlinien der Exzellenzinitiative und der Exzellenzstrategie sowie in internationalen Rankings belegen die führende Rolle der Universität Heidelberg in der Wissenschaftslandschaft.

    Ziel der Universität Heidelberg ist es, hervorragende Einzeldisziplinen weiterzuentwickeln, angesichts komplexer Herausforderungen den Dialog und die Zusammenarbeit über traditionelle Fächergrenzen hinweg weiter auszubauen, und ihre Forschungsergebnisse in die Gesellschaft zu tragen.

    Eine Stärke der Universität Heidelberg ist insbesondere auch ihre enge Zusammenarbeit mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen vor Ort sowie ihre Einbindung in ein weltweites Netzwerk von Lehr- und Forschungskooperationen.

    Icon: uebersicht
    Forschungsuniversität internationaler Prägung mit breitem Fächerspektrum
    Icon: uebersicht
    enge Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen
    Studium und Lehre

    In der Ausbildung ihrer Studierenden und der frühen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses setzt die Ruperto Carola auf Schwerpunkte in der forschungsbasierten Lehre und hervorragende Bedingungen für ein interdisziplinäres Studium.
    Mit mehr als 180 Studiengängen bietet die Universität Heidelberg eine herausragende Vielfalt von Fachkombinationen, die die Ausprägung individueller Studienprofile fördert.

    Icon: studium
    bietet herausragende Vielfalt von Fachkombinationen
    Icon: studium
    hervorragende Bedingungen für ein interdisziplinäres Studium
    Forschung

    Ziel der Universität Heidelberg ist es, hervorragende Einzeldisziplinen weiterzuentwickeln, angesichts komplexer Herausforderungen den Dialog und die Zusammenarbeit über traditionelle Fächergrenzen hinweg weiter auszubauen, und ihre Forschungsergebnisse für Gesellschaft und Wirtschaft nutzbar zu machen.

    Ein besonderes Anliegen ist dabei die frühe Heranführung des wissenschaftlichen Nachwuchses an die eigenverantwortliche Forschung. Mit mehr als 9.000 Doktoranden qualifiziert sich die größte Zahl von Promovierenden in Deutschland an der Ruperto Carola. In der Ausbildung und Förderung ihrer Doktoranden steht die Universität Heidelberg in engem Verbund mit ihren starken außeruniversitären Partnern.

    Icon: forschung
    steht in einem engen Verbund mit ihren starken außeruniversitären Partnern
    Icon: forschung
    führt wissenschaftlichen Nachwuchs früh an eigenverantwortliche Forschung heran
    Foto: Blick auf das Gebäude der Universität Heidelberg mit großem Logo.
    Foto: Zwei Studierende der Universität Heidelberg stehen an einer Treppe.
    Foto: Zwei Studierende gehen über eine Treppe in der Universität Heidelberg.
    Foto: Studierende der Universität Heidelberg sitzen zusammen und unterhalten sich.

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