Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in dem Promotionsfach in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gutˮ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Studiengang im Promotionsfach an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in dem Promotionsfach in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gutˮ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen Studiengang im Promotionsfach an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit mindestens der Gesamtnote „gutˮ abgeschlossen hat.
(2) Ist die Gesamtnote nicht mindestens "gut", kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei Prüfungs- und Betreuungsberechtigten der Fakultät gemäß § 3 über die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn keine Gesamtnote vorliegt.
(3) Wenn im Master-, Diplom-, Magister- oder Staatsexamen oder in dem als gleichwertig anerkannten Examen das Promotionsfach nicht Schwerpunkt der Prüfung war, kann der Bewerber/die Bewerberin vom Promotionsaus-schuss aufgefordert werden, seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium oder durch Bestehen von mindestens zwei Kursen auf mind. Masterniveau nachzuweisen. In diesem Fall kann der Bewerber/die Bewerberin für max. 1 Jahr vorläufig zugelassen werden. Der Nachweis über das bestandene Kolloquium oder die bestandenen Kurse ist innerhalb eines Jahres zu erbringen. Mit dem Bestehen gilt der Bewerber/ die Bewerberin als regulär zugelassen und die Promotionsfrist wird gemäß § 7 (7) festgesetzt. Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Jahres erbracht, erlischt die Zulassung. Auf einen zusätzlichen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Doktorand/die Doktorandin in ein von der Fakultät befürwortetes Promotionskolleg mit strukturiertem Programm eingebunden ist. Wenn der Doktorand /die Doktorandin diese Frist aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, kann die Frist auf begründeten Antrag des Doktoranden/der Doktorandin um 6 Monate verlängert werden.
(4) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde. Sie wird von zwei Prüfern/Prüferinnen, die Prüfungs- und Betreuungsberechtigte der Fakultät gemäß § 3 sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen. Die Prüfungsanforderung im Kolloquium wird auf zwei fachliche Teilgebiete beschränkt. Durch das Kolloquium muss der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie über hinreichende Kenntnisse in dem gewählten Promotionsfach verfügt.
(5) Die Kurse gemäß Abs. 3 werden in Abstimmung mit dem Betreuer/der Betreuerin vom Promotionsausschuss festgelegt.
(6) Der Promotionsausschuss kann in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder für Einzelfälle Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen beschließen, sofern das LHG nicht entgegensteht.
§ 6 Zulassung besonders qualifizierter Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen oder vergleichbaren Studiengängen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, besonders qualifizierter Absolventen/Absolventinnen eines Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges
(1) Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen die nicht unter § 5 (1) fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn
a) sie besonders qualifiziert sind,
b) mind. die Hälfte des Studiums aus dem Bereich des Promotionsfaches stammt und
c) sie vom Promotionsausschuss erteilte Auflagen erfüllen, die den Nachweis erbringen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise wie ein promotionsfähiger Masterabsolvent zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die als Auflagen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind aus dem Master- oder Doktorandenprogramm des jeweiligen Faches zu erbringen.
(2) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, können nach einem erfolgreich bestandenen Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden. Die in dem in der Regel viersemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt.