Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die P...
§ 5 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Wirtschaftswissenschaft
nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ihr Studium nach Absatz 1 mindestens mit der Note gut abgeschlossen haben. In begründeten Ausnahmen kann der Promotionsausschuss abweichend von Satz 2 dem Zugang zum Promotionsverfahren mit der Note befriedigend zustimmen. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer derjenigen Promotionsprogramme, an denen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beteiligt ist, haben Zugang zur Promotion unter der Auflage, bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 9 das Promotionsprogramm erfolgreich abgeschlossen zu haben.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen der nachfolgend aufgeführten Studienabschlüsse verfügen, haben Zugang zur Promotion unter der Auflage, dass sie bei Vorliegen der übrigen Zugangsvoraussetzungen innerhalb eines Jahres erfolgreich ein Kolloquium gemäß Satz 2 absolvieren:
a) Absolventinnen und Absolventen multidisziplinärer Masterstudiengänge mit wesentlichwirtschaftswissenschaftlichem Anteil, die einen wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor erworben haben,
b) Bewerberinnen und Bewerber, welche eine Diplom- oder Masterprüfung mit dem Nebenfach Wirtschaftswissenschaft abgelegt haben,
c) Absolventinnen und Absolventen anderer Studienfächer, wobei unter Beachtung von Absatz 5 zusätzliche auf das Promotionsfach bezogene Auflagen festgelegt werden können.
Im Kolloquium muss die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbringen, dass sie oder er über hinreichende Kenntnisse in dem gewählten Promotionsfach (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre) verfügt. Das Kolloquium besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa einer Stunde. Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Professorinnen bzw. Professoren, Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren, Habilitierte, Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen.
(5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern vorgeschlagen.
(6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(7) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache z.B. Deutsch oder Englisch verfügt. Davon wird ausgegangen, wenn der nach Absatz 1 nachgewiesene Abschluss in deutscher oder englischer Sprache erfolgte. Andernfalls ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein entsprechender Nachweis über Kenntnisse in deutscher oder englischer Sprache auf Niveau C 1 zu verlangen.