Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt unter Berücksichtigung von § 18 HSG LSA voraus, dass die sich bewerbende Person
1. ein Studium im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft an einer deutschen Universität oder Hochschule oder an einer entsprechenden Universität oder Hochschule im Ausland in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann, und
2. dieses Studium mit einem akademischen Grad (Diplom, Magister, Master bzw. anderer gle...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt unter Berücksichtigung von § 18 HSG LSA voraus, dass die sich bewerbende Person
1. ein Studium im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft an einer deutschen Universität oder Hochschule oder an einer entsprechenden Universität oder Hochschule im Ausland in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann, und
2. dieses Studium mit einem akademischen Grad (Diplom, Magister, Master bzw. anderer gleichwertiger Abschluss) und mit einem Prädikatsexamen (mindestens gut) abgeschlossen hat.
Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Abschlüssen anderer Studiengänge, deren inhaltliche Ausrichtung eine Promotion im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft sachgerecht erscheinen lässt, ist möglich, bedarf aber der Genehmigung durch den Fakultätsrat.
(2) Zum Promotionsverfahren kann ferner zugelassen werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium mit der Ersten juristischen Prüfung mit Prädikat (mindestens befriedigend) abgeschlossen hat.
(3) Von dem Erfordernis eines Prädikatsexamens kann der Fakultätsrat durch Beschluss Befreiung erteilen, wenn die Erfolgsaussichten des Promotionsvorhabens aufgrund der sonstigen Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers positiv eingeschätzt werden.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 sowie der Beschluss nach Abs. 3 können mit Auflagen verbunden werden. Sie sind vor Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(5) Wer die vorstehenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer schriftlichen Promotionsleistung mit Bezug auf das Forschungsprofil der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beabsichtigt, hat unter Angabe des in Aussicht genommenen und von der gewünschten Erstbetreuerin bzw. vom gewünschten Erstbetreuer bestätigten Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss (§ 6) durch Beschluss. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine schriftliche Promotionsleistung als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktorandinnen und Doktoranden sollen von einer Professorin oder einem Professor, einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor oder von einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten betreut werden. Eine Zweitbetreuung ist auch durch eine Professorin oder einen Professor einer anderen Fakultät, Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung, durch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder, in besonders begründeten Ausnahmefällen, durch ein promoviertes Mitglied der Fakultät möglich.
(6) Ein Beschluss nach Abs. 5 ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung ist der Beschluss schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 6a Promotionsstudium
(1) Mit Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist die Teilnahme am Promotionsprogramm der Fakultät verpflichtend. Das Promotionsstudium stellt den Doktorandinnen und Doktoranden der Fakultät ein Programm zum strukturierten Wissensaufbau bereit, das ihnen einen schnellen und effizienten Zugang zu aktuellen Forschungsmethoden und -ergebnissen ermöglicht. Damit werden methodische und inhaltliche Grundlagen für die Erstellung der Forschungsarbeiten im Rahmen der Promotion gelegt.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden erwerben Leistungspunkte durch aktive Teilnahme an geeigneten wissenschaftlichen Qualifikationsveranstaltungen. Diese umfassen Doktorandenkurse, Forschungskolloquien, Fachkonferenzen, Forschungsaufenthalte im Ausland und andere geeignete Maßnahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung.
(3) Für die Teilnahme an einer Qualifikationsveranstaltung wird ein Leistungspunkt vergeben, wenn ihre Eignung für das Promotionsstudium und die aktive Teilnahme der Doktorandin bzw. des Doktoranden an dieser Veranstaltung durch die Erstbetreuerin bzw. den Erstbetreuer (§ 5 Abs. 5 Satz 4) schriftlich bestätigt wird (Nachweis).
(4) Zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 7 Abs. 1 müssen mindestens vier Leistungspunkte nachgewiesen werden.