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Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

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Steckbrief

  • Hochschule Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsrecht
    Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt unter Berücksichtigung von § 18 HSG LSA voraus, dass die sich bewerbende Person
      1. ein Studium im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft an einer deutschen Universität oder Hochschule oder an einer entsprechenden Universität oder Hochschule im Ausland in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann, und
      2. dieses Studium mit einem akademischen Grad (Diplom, Magister, Master bzw. anderer gle...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt unter Berücksichtigung von § 18 HSG LSA voraus, dass die sich bewerbende Person
      1. ein Studium im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft an einer deutschen Universität oder Hochschule oder an einer entsprechenden Universität oder Hochschule im Ausland in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann, und
      2. dieses Studium mit einem akademischen Grad (Diplom, Magister, Master bzw. anderer gleichwertiger Abschluss) und mit einem Prädikatsexamen (mindestens gut) abgeschlossen hat.
      Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Abschlüssen anderer Studiengänge, deren inhaltliche Ausrichtung eine Promotion im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft sachgerecht erscheinen lässt, ist möglich, bedarf aber der Genehmigung durch den Fakultätsrat.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann ferner zugelassen werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium mit der Ersten juristischen Prüfung mit Prädikat (mindestens befriedigend) abgeschlossen hat.

      (3) Von dem Erfordernis eines Prädikatsexamens kann der Fakultätsrat durch Beschluss Befreiung erteilen, wenn die Erfolgsaussichten des Promotionsvorhabens aufgrund der sonstigen Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers positiv eingeschätzt werden.

      (4) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 sowie der Beschluss nach Abs. 3 können mit Auflagen verbunden werden. Sie sind vor Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Wer die vorstehenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer schriftlichen Promotionsleistung mit Bezug auf das Forschungsprofil der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beabsichtigt, hat unter Angabe des in Aussicht genommenen und von der gewünschten Erstbetreuerin bzw. vom gewünschten Erstbetreuer bestätigten Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss (§ 6) durch Beschluss. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine schriftliche Promotionsleistung als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktorandinnen und Doktoranden sollen von einer Professorin oder einem Professor, einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor oder von einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten betreut werden. Eine Zweitbetreuung ist auch durch eine Professorin oder einen Professor einer anderen Fakultät, Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung, durch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder, in besonders begründeten Ausnahmefällen, durch ein promoviertes Mitglied der Fakultät möglich.

      (6) Ein Beschluss nach Abs. 5 ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung ist der Beschluss schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      § 6a Promotionsstudium

      (1) Mit Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist die Teilnahme am Promotionsprogramm der Fakultät verpflichtend. Das Promotionsstudium stellt den Doktorandinnen und Doktoranden der Fakultät ein Programm zum strukturierten Wissensaufbau bereit, das ihnen einen schnellen und effizienten Zugang zu aktuellen Forschungsmethoden und -ergebnissen ermöglicht. Damit werden methodische und inhaltliche Grundlagen für die Erstellung der Forschungsarbeiten im Rahmen der Promotion gelegt.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden erwerben Leistungspunkte durch aktive Teilnahme an geeigneten wissenschaftlichen Qualifikationsveranstaltungen. Diese umfassen Doktorandenkurse, Forschungskolloquien, Fachkonferenzen, Forschungsaufenthalte im Ausland und andere geeignete Maßnahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung.

      (3) Für die Teilnahme an einer Qualifikationsveranstaltung wird ein Leistungspunkt vergeben, wenn ihre Eignung für das Promotionsstudium und die aktive Teilnahme der Doktorandin bzw. des Doktoranden an dieser Veranstaltung durch die Erstbetreuerin bzw. den Erstbetreuer (§ 5 Abs. 5 Satz 4) schriftlich bestätigt wird (Nachweis).

      (4) Zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 7 Abs. 1 müssen mindestens vier Leistungspunkte nachgewiesen werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen, wissenschaftlichen Promotionsleistung und einer öffentlichen Verteidigung (Disputation) verliehen.

      (2) Die schriftliche Promotionsleistung kann alternativ wie folgt erbracht werden:
      1. als eigenständig erstellte Monographie (§ 3),
      2. als kumulative Dissertation, d. h. eine Zusammenstellung bereits publizierter bzw. publikationsfähiger Fachbeiträge (§ 4).

      (3) Die schriftli...
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen, wissenschaftlichen Promotionsleistung und einer öffentlichen Verteidigung (Disputation) verliehen.

      (2) Die schriftliche Promotionsleistung kann alternativ wie folgt erbracht werden:
      1. als eigenständig erstellte Monographie (§ 3),
      2. als kumulative Dissertation, d. h. eine Zusammenstellung bereits publizierter bzw. publikationsfähiger Fachbeiträge (§ 4).

      (3) Die schriftliche Promotionsleistung muss einen wissenschaftlichen Themenbereich aus den Lehr- und Forschungsgebieten der Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Sie muss einen eigenen neuen und wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag enthalten.

      (4) Die schriftliche Promotionsleistung ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      § 3 Monographie als schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die Monographie muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden sein. Sie muss als in sich geschlossene Einzelschrift in Alleinautorenschaft einheitlich in einer Sprache abgefasst werden.

      (2) Teile der Monographie können bereits vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden.

      (3) Insofern Teile der Monographie inhaltlich auf Forschungsbeiträgen beruhen, die die Doktor-andin bzw. der Doktorand in Mitautorenschaft verfasst hat, so ist von ihr bzw. ihm anzugeben, worin der geleistete Eigenbeitrag besteht. Diese Angaben sind von allen Mitautorinnen und Mitautoren zu bestätigen. Kann von einzelnen Mitautorinnen oder Mitautoren eine solche Erklärung nicht beigebracht werden, kann sie durch eine entsprechende Erklärung der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers (§ 5 Absatz 5 Satz 4) ersetzt werden.

      § 4 Kumulative Dissertation als schriftliche Promotionsleistung

      (1) Als kumulative Dissertation gilt die Vorlage von mindestens drei eigenständigen wissen-schaftlichen Beiträgen der Doktorandin bzw. des Doktoranden.

      (2) Mindestens einen der Beiträge muss die Doktorandin bzw. der Doktorand in Alleinautorenschaft verfasst haben.

      (3) Die Summe der als Dezimalzahlen addierten Eigenanteile der Doktorandin bzw. des Doktoranden an den einzelnen Beiträgen muss mindestens zwei betragen. Der Eigenanteil ergibt sich als der reziproke Wert der Anzahl aller Autorinnen und Autoren eines Beitrages.

      (4) Für jeden in Mitautorenschaft entstandenen Beitrag ist von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden anzugeben, worin der geleistete Eigenbeitrag besteht. Diese Angaben sind von allen Mitautorinnen und Mitautoren zu bestätigen. Kann von einzelnen Mitautorinnen oder Mitautoren eine solche Erklärung nicht beigebracht werden, kann sie durch eine entsprechende Erklärung der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers (§ 5 Absatz 5 Satz 4) ersetzt werden.

      (5) Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Grundsätze
      ...
      (3) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen ...
      § 1 Grundsätze
      ...
      (3) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen wurden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle i.d.F. vom 05.06.2019; Amtliche Bekanntmachung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg 18/2019
  • Hochschulporträt
    Weiterkommen an der Universität Magdeburg

    Die OVGU ist eine Profiluniversität. Sie strebt eine scharf konturierte und schlanke Struktur an, die in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin einen traditionellen Schwerpunkt hat und in den Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften für eine moderne Universität unerlässliche Disziplinen sieht. Die Universität umfasst 9 Fakultäten, die Universitätsverwaltung, das Rektorat und zentrale Einrichtungen.
    Entsprechend dem Leitbild der OVGU ist es die vorrangige Aufgabe, den Stand der Bildung und Wissenschaft durch Lehre und Forschung voranzutreiben. Gemäß dem Namen fühlt sich die Universität der Person Otto von Guericke verpflichtet. Sein Name steht für die Anwendung wissenschaftlicher Methoden, das Streben nach Innovation und neuen Erkenntnissen und die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung für heutige und künftige Generationen.

    Icon: uebersicht
    traditioneller Schwerpunkt in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin
    Icon: uebersicht
    Name steht für die Anwendung wissenschaftlicher Methoden, das Streben nach Innovation und neuen Erkenntnissen
    Technische, soziale, kulturelle und politische Entfaltung und Gestaltung von Lebensräumen

    Die Lehre an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg orientiert sich an dem Ziel, Studierende zu kreativen und kritikfähigen Menschen auszubilden, sie mit Problemlösungskompetenz, Teamfähigkeit, interkulturellem Wissen und Verantwortungsbewusstsein auszustatten. Der Freiheit der Lehre verpflichtet, legt sie den Fokus auf eine wissenschaftliche Fundierung von Lösungen und eine damit verbundene kritische und dauerhaft lernbereite Haltung.
    Die Lehre der Universität ist geprägt von vielfältigen Formen der Kommunikation, die selbständigen Wissenserwerb und Umgang mit Problemen und Aufgaben möglich macht und herausfordert. Als Kooperationspartner für den Olympiastützpunkt des Landes Sachsen-Anhalt bietet die Universität Magdeburg Leistungssportlerinnen und -sportlern ideale Studienbedingungen.

    Icon: studium
    Studierende zu kreativen und kritikfähigen Menschen ausbilden
    Icon: studium
    als Kooperationspartner für den Olympiastützpunkt des Landes Sachsen-Anhalt für ideale Studienbedingungen
    Forschung & Transfer

    Die OVGU setzt sich mit der Vielfalt sowohl nationaler, aber auch globaler gesellschaftlicher Herausforderungen auseinander. Das betrifft technische, gesundheitliche und ökologische Fragestellungen; aber auch ethische, kulturelle, soziale und ökonomische Probleme sind Gegenstand wissenschaftlich-methodischer Betrachtung, Konzeptionierung und Reflexion.
    Als Vorreiter technologischer Entwicklung wird die Universität Magdeburg mehr und mehr zur Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beraten und unterstützen mit ihrer Expertise wichtige und zukunftsweisende Vorhaben der Stadt, des Landes oder regionaler Unternehmen. Sie sind als Ingenieure, Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, Mediziner oder Informatiker mit ihrem Wissen unverzichtbare Partner in regionalen und überregionalen Netzwerken und so an der gedeihlichen Entwicklung der Landeshauptstadt maßgeblich beteiligt.

    Icon: forschung
    die Universität Magdeburg ist Vorreiter technologischer Entwicklung
    Icon: forschung
    unterstützt wichtige und zukunftsweisende Vorhaben der Stadt, des Landes oder regionaler Unternehmen
    Weltoffene Universität

    Im Geist einer weltoffenen Universität unterhält die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg über 300 Partnerschaften mit 245 Institutionen in 60 Ländern auf Universitäts-, Fakultäts- und Institutsebene. Die Universität Magdeburg verfolgt das Ziel, ihre internationale Sichtbarkeit und Attraktivität zu erhöhen, um für hervorragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie für Studierende aus aller Welt ein attraktiver Lern- und Arbeitsort zu bleiben. Die Universität Magdeburg liegt mit einem Anteil rund einem Viertel an ausländischen Studierenden aus mehr als 100 Nationen über dem Bundesdurchschnitt. Auch ein Teil der Lehrenden kommt aus dem Ausland.

    Icon: international
    über 300 Partnerschaften mit 245 Institutionen in 60 Ländern
    Icon: international
    ein attraktiver Lern- und Arbeitsort für hervorragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
    Universität Magdeburg (Foto: OVGU / Hannah Theile)
    Studierende der OVGU Magdeburg (Foto: OVGU / Jana Dünnhaupt)

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