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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Forstwissenschaft; Geowissenschaften; Wasserwirtschaft
    Forstwissenschaft; Geowissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Forstwissenschaft; Geowissenschaften, allgemeine; Wasserwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. silv.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahre...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem Studiengang außerhalb des Promotionsgebietes mindestens mit der Gesamtnote „gut“,
      2. einen Bachelorgrad in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „sehr gut“
      erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Absolventen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.
      In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (5) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet in allen Fällen der Promotionsausschuss im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für Bewerber nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Promotionseignung
      im Wege einer mündlichen Komplexprüfung im angestrebten Promotionsfach sowie in zwei benachbarten Lehrgebieten festgestellt.
      Bewerber nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 müssen für die Feststellung der Promotionseignung zusätzlich zu der mündlichen Komplexprüfung eine
      wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Promotionsfaches ablegen. Die mündliche Komplexprüfung entspricht in ihren Anforderungen denjenigen einer mündlichen Fach oder Modulprüfung der Diplom- und Masterprüfung. Die wissenschaftliche Arbeit ist einer Abschlussarbeit innerhalb der Diplom- und Masterprüfung gleichwertig. Die Regelungen der
      geltenden Diplom- oder Masterprüfungsordnungen der Fakultät sind für die Abnahme dieser Leistungen im Eignungsfeststellungsverfahren sinngemäß dort heranzuziehen, wo nachfolgend nichts Konkretes geregelt ist.

      (2) Die mündliche Komplexprüfung wird von mindestens zwei Prüfern oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Die wissenschaftliche Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Die Prüfer müssen habilitierte Wissenschaftler der Fakultät sein. Sie werden auf gemeinsamen Vorschlag des in Aussicht genommen wissenschaftlichen Betreuers und des Studiendekans der betreffenden Fachrichtung vom Promotionsausschuss bestellt, der gleichzeitig auf gleichen Vorschlag auch die beiden weiteren Prüfungsfächer aus den benachbarten Lehrgebieten festlegt. Dabei ist in jedem Fall ein Erstprüfer zu bestimmen, der immer aus dem Gebiet des Promotionsfaches zu bestellen ist.

      (3) Für die positive Feststellung der Eignung zur Promotion müssen die mündliche Komplexprüfung und die wissenschaftliche Arbeit jeweils mindestens mit der Note „gut“ bestanden sein.

      (4) Die Ergebnisse der Leistungen im Eignungsfeststellungsverfahren
      gibt der Erstprüfer dem Bewerber schriftlich bekannt. Im Falle der negativen Eignungsfeststellung geschieht dies durch rechtsmittelfähigen Bescheid; das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls durch den Erstprüfer unter Einbeziehung aller weiteren beteiligten Prüfer durchgeführt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

      (2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden.
      Abweichend davon kann die Dissertatio...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

      (2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden.
      Abweichend davon kann die Dissertationsschrift mit schriftlicher Zustimmung des betreuenden Hochschullehrers auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Sie muss auch in diesem Fall in Qualität und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen.
      Dafür sind mindestens zwei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, die in internationalen Journalen mit Fachgutachtersystem oder Fachbüchern mit Fachgutachtersystem bereits publiziert oder zumindest angenommen sein müssen;
      Publikationen, die vor dem Antrag auf Annahme als Doktorand erschienen sind, sind jedoch unzulässig. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind vom Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand der Erstautor der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist; dies ist vom betreuenden Hochschullehrerbei Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich zu erläutern und zu bestätigen.
      Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“

      (3) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem betreuenden Hochschullehrer, sofern der Doktorand dies zusammen mit seinem Antrag auf Annahme als Doktorand beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.

      (4) Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die im Wissenschaftsgebiet der Dissertation ausgewiesen sein müssen.
      Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachter können TUD Young Investigators der Fakultät, Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Erstgutachter ist
      in der Regel der wissenschaftliche Betreuer. Einer der Gutachter darf nicht der Technischen Universität Dresden angehören. Im Falle von kumulativen Dissertationen darf nur ein Gutachter Ko-Autor der Fachartikel sein, welcher der Dissertation zu Grunde liegen. Bei kooperativen Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen
      soll ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum Gutachter bestellt werden.

      (5) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:

      magna cum laude (1,0) sehr gut
      (eine besonders anzuerkennende Leistung)
      cum laude (2,0)gut
      (eine den Durchschnitt überragende Leistung)
      Rite (3,0)befriedigend
      (eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung)

      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit (4,0) nicht genügend
      (eine Leistung, die nicht den Anforderungen genügt)

      zu bewerten.

      Zur differenzierteren Bewertung können auch die Zwischennoten 1,3 (sehr gut); 1,7 (gut); 2,3 (gut); 2,7 (rite) und 3,3 (rite) vergeben werden. Die 3,7 ist als Note ausgeschlossen.
      Das Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (5) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gutachter das Gutachten aus unvorhergesehenen Gründen nicht erstellen kann.

      (6) Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation an den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer als Gutachter hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (7) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Sekretariat des Sprechers der entsprechenden Fachrichtung ausgelegt und die Auslage angezeigt.
      Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten nebst Notenvorschlägen einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation
      an den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Auch der Doktorand ist berechtigt, die Gutachten nebst Notenvorschlägen einzusehen.

      (8) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
      Wird die Dissertation abgelehnt, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahren erfolgen, soweit die Fakultät Umweltwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer hieran beteiligt sind.

      (2) Die Durchführung solcher Verfahren soll für den Einzelfall oder generell zwischen der Fakultät und den beteiligten Bildungseinrichtungen...
      § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahren erfolgen, soweit die Fakultät Umweltwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer hieran beteiligt sind.

      (2) Die Durchführung solcher Verfahren soll für den Einzelfall oder generell zwischen der Fakultät und den beteiligten Bildungseinrichtungen ergänzend geregelt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.

      (3) Im Falle eines gemeinsamen Promotionsverfahrens müssen der Promotionskommission mindestens zwei Hochschullehrer der Fakultät
      Umweltwissenschaften angehören. Diese Hochschullehrer dürfen nur mit Einverständnis des Promotionsausschusses bestellt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 05/2014
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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