Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
(2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden.
Abweichend davon kann die Dissertatio...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
(2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden.
Abweichend davon kann die Dissertationsschrift mit schriftlicher Zustimmung des betreuenden Hochschullehrers auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Sie muss auch in diesem Fall in Qualität und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen.
Dafür sind mindestens zwei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, die in internationalen Journalen mit Fachgutachtersystem oder Fachbüchern mit Fachgutachtersystem bereits publiziert oder zumindest angenommen sein müssen;
Publikationen, die vor dem Antrag auf Annahme als Doktorand erschienen sind, sind jedoch unzulässig. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind vom Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand der Erstautor der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist; dies ist vom betreuenden Hochschullehrerbei Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich zu erläutern und zu bestätigen.
Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen
(3) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem betreuenden Hochschullehrer, sofern der Doktorand dies zusammen mit seinem Antrag auf Annahme als Doktorand beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.
(4) Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die im Wissenschaftsgebiet der Dissertation ausgewiesen sein müssen.
Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachter können TUD Young Investigators der Fakultät, Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Erstgutachter ist
in der Regel der wissenschaftliche Betreuer. Einer der Gutachter darf nicht der Technischen Universität Dresden angehören. Im Falle von kumulativen Dissertationen darf nur ein Gutachter Ko-Autor der Fachartikel sein, welcher der Dissertation zu Grunde liegen. Bei kooperativen Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen
soll ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum Gutachter bestellt werden.
(5) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
magna cum laude (1,0) sehr gut
(eine besonders anzuerkennende Leistung)
cum laude (2,0)gut
(eine den Durchschnitt überragende Leistung)
Rite (3,0)befriedigend
(eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung)
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit (4,0) nicht genügend
(eine Leistung, die nicht den Anforderungen genügt)
zu bewerten.
Zur differenzierteren Bewertung können auch die Zwischennoten 1,3 (sehr gut); 1,7 (gut); 2,3 (gut); 2,7 (rite) und 3,3 (rite) vergeben werden. Die 3,7 ist als Note ausgeschlossen.
Das Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers soll auch Aussagen zur Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(5) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gutachter das Gutachten aus unvorhergesehenen Gründen nicht erstellen kann.
(6) Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation an den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer als Gutachter hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(7) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Sekretariat des Sprechers der entsprechenden Fachrichtung ausgelegt und die Auslage angezeigt.
Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten nebst Notenvorschlägen einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation
an den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Auch der Doktorand ist berechtigt, die Gutachten nebst Notenvorschlägen einzusehen.
(8) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
Wird die Dissertation abgelehnt, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.