Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder die Aufnahme in ein Promotionsprogramm
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienz...
§ 6 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder die Aufnahme in ein Promotionsprogramm
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern. 3Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna- Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://anabin.kmk.org niedergelegt sind. 4Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft der Graduiertenausschuss. 6Das zuvor absolvierte Studium muss für das Programm des Promotionsvorhabens fachlich einschlägig sein. 7Die Entscheidung, ob das bisherige Studium fachlich einschlägig ist, trifft der Graduiertenausschuss. 8Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis der nachfolgenden Leistungen:
a) Nachweis von Leistungen in den Agrarwissenschaften, Pflanzenwissenschaften, Tierwissenschaften, Ressourcenmanagement, Naturwissenschaften oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Umfang von insgesamt wenigstens 120 Anrechnungspunkten,
oder
b) Leistungen in den Forst- oder Umweltwissenschaften, Ressourcen- oder Ökosystemmanagement, Mathematik, Informatik, Lebens-, Natur- oder Wirtschaftswissenschaften im Umfang von insgesamt wenigstens 120 Anrechnungspunkten. 9Die positive Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beziehungsweise Aufnahme in das Programm sind bis zum Nachweis der noch fehlenden Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Bewerberin oder den Bewerber, der innerhalb von zwei Semestern nach dem Semester der Annahme beziehungsweise Aufnahme erfolgt sein muss, auflösend bedingt, sofern der Graduiertenausschuss mit der Feststellung eine entsprechende Auflage verbindet. 10Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte (ECTS- Credits) beträgt.
(2) 1Weitere Voraussetzung ist eine Erklärung einer oder eines in dem gewählten Programm Prüfungsberechtigten in Textform, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Annahme als Doktorandin oder Doktoranden betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage); in der Betreuungszusage soll auf die Forschungsskizze der Bewerberin oder des Bewerbers Bezug genommen werden. 2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
c) der Prüfungsanspruch noch besteht,
d) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber nach Maßgabe der Anlage 2 versichert wird.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen noch ihren Bachelor- oder Master Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF- Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten wenigstens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) nach; als Nachweis dienen insbesondere:
a) UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® II;
b) NULTE-Zertifikate: mind. Niveau B2;
c) Cambridge English Scale: mind. 160 Punkte;
d) „International English Language Testing System" (IELTS Academic): mind. Band 6.0;
e) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 81 Punkte;
f) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 59 Punkte.
3Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung zurückliegen. 4Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre oder der erfolgreiche Abschluss eines englischsprachigen Studiengangs.
(5) Strebt die Doktorandin oder der Doktorand die Erlangung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt „Dr. rer. nat.“) oder des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Doctor rerum politicarum, abgekürzt „Dr. rer. pol.“) an, sind weitere Zugangsvoraussetzungen, dass:
a) die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer über eine entsprechende Prüfungsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 4 verfügt,
b) die Doktorandin oder der Doktorand aufgrund ihres bisherigen Bildungswerdegangs Mindestleistungen in mathematisch-naturwissenschaftlichen beziehungsweise wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebieten nachweist, und zwar
ba) Leistungen in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiet im Umfang von wenigstens 60 Anrechnungspunkten, beziehungsweise
bb) entweder Leistungen im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebiet oder Leistungen im Umfang von wenigstens 30 Anrechnungspunkten in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebiet in Verbindung mit weiteren hinsichtlich des Dissertationsthemas durch die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer als sinnvoll eingeschätzte Leistungen, die die Leistungen im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich auf insgesamt mindestens 100 Anrechnungspunkte ergänzen, und
c) das Dissertationsthema im Schwerpunkt mathematisch-naturwissenschaftlich beziehungsweise wirtschaftswissenschaftlich angelegt ist.
(6) In fachspezifischen Bestimmungen kann geregelt werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber als Zugangsvoraussetzung zusätzlich zu oder abweichend von den Bestimmungen in Absätzen 3 und 4 andere Sprachkenntnisse sowie weitere Leistungsanforderungen nachweisen müssen.
(7) 1Das Nähere zum Zugang sowie gegebenenfalls zum Auswahlverfahren wird für Promotionsstudiengänge in einer gesonderten Ordnung geregelt. 2Eine Ordnung nach Satz 1 kann von den Absätzen 1, 3 und 4 abweichende Bestimmungen enthalten