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Universität Duisburg-Essen

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1a) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen1 oder fachnahen Studiums in Form eines mindestens 8-semestrigen wissenschaftlichen Studiums mit einem anderen Grad als Bachelor nachweist.
      (1b) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen oder fachnahen Hochschulstudiums in Form eines konsekutiven Studienganges mit einer Regelstudiendauer von 10 Semestern (Bachelor/Master) nachweist.
      (1c) Zugang zu...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1a) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen1 oder fachnahen Studiums in Form eines mindestens 8-semestrigen wissenschaftlichen Studiums mit einem anderen Grad als Bachelor nachweist.
      (1b) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen oder fachnahen Hochschulstudiums in Form eines konsekutiven Studienganges mit einer Regelstudiendauer von 10 Semestern (Bachelor/Master) nachweist.
      (1c) Zugang zur Promotion hat ebenfalls, wer den Abschluss eines einschlägigen oder ggf. fachnahen Masterstudiums einer Hochschule in Form eines nichtkonsekutiven Studienganges mit einer Regelstudiendauer von 10 Semestern (Bachelor/Master) nachweist.

      (2) Zugang zur Promotion hat ebenfalls, wer einen einschlägigen
      1) Fußnote - Hochschulabschluss mit einer Regelstudiendauer von wenigstens 6 Semestern, einen qualifizierten Abschluss und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist. Ein Abschluss wird in der Regel dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses als auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als "gut" sind. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die auf die Promotion vorbereitenden Studien betref-fen im Einzelnen
      - Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus Studiengängen mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs Semestern (z. B. mit dem Abschlussgrad Dipl.-Ing. (FH)) und Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs "D1" einer Gesamthochschule (Dipl.-Ing.): erfolgreich abgeschlossene Promotionsstudien im Umfang von in der Regel zwei Semestern aus einem einschlägigen universitären Studiengang;
      - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges: erfolgreich absolvierte Promotionsstudien, die in der Regel durch Absolvieren eines Masterstudiengangs erbracht werden;
      - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges mit einer Regelstudienzeit von mehr als 8 Semestern: erfolgreich absolvierte Promotionsstudien im Umfang von bis zu zwei Semestern aus einem universitären Studiengang;
      Über Ausnahmen dieser Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss.
      Die Promotionsstudien müssen im Promotionsfach erfolgen und sollen zur beabsichtigten wissenschaftlichen Promotionsarbeit sowie zur bisherigen Qualifikation komplementär sein.

      (4) Der Nachweis der auf die Promotion vorbereitenden Studien ist in allen Fällen durch Teilnahme an regulär angebotenen Klausuren bzw. durch mündliche Prüfungen zu erbringen und vor einer endgültigen Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Nachweis entsprechender Studien kann auch durch eine inhaltlich gleichwertige Kollegialprüfung einzelner oder aller Auflagenfächer vorgenommen werden. Hierüber entscheiden die jeweiligen Prüfer im Benehmen mit dem Promotionsausschuss.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss anzuerkennende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Abteilung kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.

      (6) Die Äquivalenz ausländischer Examina ist vom Promotionsausschuss, gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, festzustellen. Der Promotionsausschuss beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über Auflagen, die dem Bewerber für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Verbleiben nach gutachterlicher Stellungnahme der Zentralstelle Zweifel an der Gleichwertigkeit oder Einschlägigkeit eines Abschlusses, kann der Promotionsausschuss im Rahmen einer Zulassungsprüfung den Nachweis der für die Promotion erforderlichen Kenntnisse in den Promotionsfächern verlangen. Die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz kann durch eine gleichwertige Stellungnahme des Akademischen Auslandsamtes der Universität Duisburg-Essen ersetzt werden.

      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partneruniversitäten der Universität Duisburg-Essen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partneruniversität für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung

      Fußnote 1
      Unter einschlägig ist ergänzend zu verstehen:
      Es gelten auch abgeschlossene Studien in Studiengängen mit anderen Namen als einschlägig, wenn hierin nachweislich Kenntnisse vermittelt wurden, die einem einschlägig benannten Studienabschluss weitgehend entsprechen. Wenn hingegen in einem Studiengang studiert wurde, der in nicht unerheblichem Umfang auf das Fach in dem promoviert wird, gerichtet ist, wird dieser Nachweis durch den Nachweis von Kenntnissen in zwei einschlägigen Fächern des zugehörigen einschlägigen Masterstudiums erbracht.

      § 6a Qualifizierungsphase

      (1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation, die in einer Qualifizierungsphase erworben wird.

      (2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte werden durch eine Auswahl aus den verschiedenen Qualifikationsfeldern
      • Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen
      • Teilnahme an spezifischen auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät ,
      • erfolgreiche Teilnahme an promotionsrelevanten Fachprüfungen
      • Durchführung eigener Lehrveranstaltungen, Durchführung von Übungen und Praktika, Betreuung von Qualifikationsarbeiten (Bachelor?, Master? oder Projektarbeiten) oder Leitung wiss. Arbeitsgruppen,
      • Teilnahme an Konferenzen mit eigenem publiziertem Beitrag ,
      • Veröffentlichungen in nationalen und internationalen Zeitschriften, oder
      • spezifische, vom Promotionsausschuss zu benennende Leistungen
      erbracht. Der betreffende Promotionsausschuss legt fachspezifisch den jeweiligen Umfang der anzurechnenden Leistung fest.

      (3) Die Qualifizierungsphase soll mindestens die Teilnahme an einer Konferenz mit eigenem Beitrag sowie einem weiteren Qualifikationsfeld umfassen.

      (4) Die Festlegung und ggf. notwendig werdende Anpassung der zu erbringenden Leistungen erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Promotionsausschuss und wird in der individuellen Promotionsvereinbarung dokumentiert. Die Festlegung der Elemente der Qualifizierungsphase ist entsprechend dem inhaltlichen Promotionsziel sowie der individuellen Qualifikation auszurichten. Der Promotionsausschuss kann aus Gründen der Gleichberechtigung gruppenindividuelle Strukturierungen und Besonderheiten (z. B. bei extern Promovierenden) vorgeben. Die abschließende Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierungsphase erfolgt einmalig schriftlich durch die Betreuerin/den Betreuer durch Benennung und Bestätigung der entsprechenden Nachweise.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation ist zulässig und erwünscht. Über die Dissertation werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann wahlweise in deutscher oder in englischer Sprach...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation ist zulässig und erwünscht. Über die Dissertation werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache verfasst werden. In jedem Fall soll durch den Betreuer der Promotionsarbeit sichergestellt sein, dass die Arbeit in sprachlich angemessener Form vorliegt.

      (3) An Stelle einer Dissertation können in vom Promotionsausschuss zu entscheidenden Ausnahmefällen auch mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen treten, die insgesamt den an eine Dissertation gemäß Absatz 1 zu stellenden Anforderungen genügen müssen. Wesentliche Beiträge zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen werden entsprechend anerkannt, wenn der Doktorand bzw. die Doktorandin seinen oder ihren Anteil eindeutig belegen kann, der individuelle Beitrag deutlich erkennbar ist und als solcher den Anforderungen an eine Dissertation genügt und für sich bewertbar ist. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus festlegen, ob den zu berücksichtigenden eigenen und gemeinsamen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Promovendin oder des Promovenden noch eine inhaltliche Einführung in den Forschungsgegenstand der Promotionsarbeit voranzustellen ist. Über die zu veröffentlichende Gesamtdarstellung der Dissertationsschrift entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Für die Begutachtung der Dissertation können folgende Noten vergeben werden:
      0; 0,5; 1,0; 1,5; 2,0; 2,5; 3,0
      und nicht bestanden. Hierbei gilt die sprachliche Zuordnung 0: Mit Auszeichnung; 0.5/1.0: Sehr gut; 1.5/2.0: Gut; 2.5/3.0: Befriedigend.

      (5) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann soll eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutacher bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß Abs. 3 enthalten sowie eine begründete Empfehlung bzgl. des angestrebten Doktortitels (Dr.-Ing., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol., Dr. phil., Dr. paed.). Unterscheiden sich die Notenvorschläge um mehr als eine ganze Note, so ist ein weiteres Gutachten einzuholen. Schlägt die Mehrheit der Gutachterinnen und Gutachter die Note "nicht bestanden" vor, so gilt das Verfahren als nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Doktorandin oder dem Doktoranden hierüber einen schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

      (6) Der zu vergebende Doktorgrad wird entsprechend den übereinstimmenden Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter der Dissertation bestimmt. Stimmen die Empfehlungen nicht überein, wird der zu vergebende Doktorgrad durch Beschluss des Promotionsausschusses auf Basis der Dissertation und der Gutachten festgelegt. Vor dem Beschluss des Promotionsausschusses ist die Doktorandin bzw. der Doktorand zu hören.

      (7) Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertationsschrift zusammen mit den Gutachten im Dekanat bzw. im zuständigen Abteilungssekretariat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer der Abteilung sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens zum Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden. Das Recht zur Ein-sichtnahme beinhaltet nicht das Recht zur Anfertigung von Kopien in schriftlicher, fotografischer oder anderweitig abbildender Natur.
      Liegen entsprechend § 9 Absatz 5 nicht übereinstimmende Empfehlungen zum zu vergebenden Doktorgrad vor, ist der Auslage der Beschluss des Promotionsausschusses beizufügen.

      (8) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt anschließend zur ersten Sitzung ein, auf welcher die Prüfungskommission unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen entscheidet, die schriftliche Note festlegt und den Termin der mündlichen Prüfung festsetzt. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet; die oder der Vorsitzende berichtet über den Verlauf schriftlich an den Promotionsausschuss. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (9) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert die Doktorandin oder den Doktoranden unverzüglich nach der Sitzung, in der die Note der Dissertation festgelegt wurde, über die Annahme bzw. die Ablehnung der Dissertation.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 94/2015, S. 485 ff.
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

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