Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion
(1) Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt vor, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent in der Regel zu den 5% Besten seines Abschlussjahrgangs gehört. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion mit einer Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.
(2) Weitere über § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenpromotionso...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion
(1) Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt vor, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent in der Regel zu den 5% Besten seines Abschlussjahrgangs gehört. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion mit einer Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.
(2) Weitere über § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenpromotionsordnung hinausgehende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen sind:
a) überdurchschnittlicher ingenieurwissenschaftlicher Studienabschluss; über Ausnahmen von diesem Erfordernis entscheidet der Promotionsausschuss.
Aus Rahmenpromotionsordnung vom 25.07.2019:
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
1. ein Studienabschluss,
a) eines Masterstudiengangs,
b) eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht;
2. eine Betreuungszusage einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, die durch eine Promotionsvereinbarung nach § 5 Absatz 1 dokumentiert werden soll.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1b) kann bereits vor dem erfolgreichen Abschluss der Medizin bzw. der Zahnmedizin der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gestellt werden; Näheres regelt die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin (Dr.med.) und der Zahnmedizin (Dr.med.dent.). Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach den Regeln der Masterprüfungsordnungen überprüft wurden, können durch diese Leistungen an der Zulassung zum Promotionsverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 1b teilnehmen. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten, insbesondere die Ordnungen der Promotionsstudiengänge gemäß § 1 a Absatz 2 Satz 2.
(2) Absolventinnen und Absolventen mit einem exzellenten universitären Bachelorabschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang können zur Promotion zugelassen werden. Ein exzellenter Bachelorabschluss ist insbesondere gegeben, wenn die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf v. H. Besten ihres oder seines Abschluss-jahrgangs gehört. Näheres, insbesondere die weiteren besonderen Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen, regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der Fakultäten. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß § 7 Absatz 4 festsetzen. Das Präsidium ist über die Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen zu unterrichten.
(3) Die Fakultäten können in ihren Promotionsordnungen als weitere Zulassungsvorausset-zungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 2 LHG insbesondere festlegen:
1. den Nachweis bestimmter Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Hochschulstudium,
2. den Nachweis einer bestimmten fachspezifischen Abschlussprüfung,
3. den Nachweis bestimmter Fachinhalte des abgeschlossenen Hochschulstudiums in Bezug auf das Fachgebiet des angestrebten Doktorgrades,
4. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang (Doktorandenkolleg) sowie zusätzliche Prüfungsleistungen für die Promotion selbst,
5. die Aufnahme in eine Graduiertenschule,
6. den Nachweis der promotionsvorbereitenden Studien,
7. für den Fall, dass aufbauend auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine zweite oder weitere Promotion angestrebt wird, den Nachweis, dass mit der weiteren Promotion ein von der ersten Promotion fachlich hinreichend verschiedener Befähigungsnachweis erbracht werden soll, wobei für diesen Nachweis die gutachterliche Stellungnahme einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der promovie-renden Fakultät verlangt werden kann. § 7 Absatz 5 Nr. 5 dieser Satzung bleibt unberührt.
Die zusätzlichen Leistungen für die Promotion gemäß Nr. 3 und 5 gelten mit dem erfolgreichen Abschluss eines Promotionsstudiengangs oder eines sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenausbildung als erbracht.
(4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung eines nicht wesentlichen Unterschiedes mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen gemäß Ab-satz 1 Satz 1, 1. HS, Satz 3 bzw. Absatz 2. Bei der Entscheidung über diese Feststellung ist § 35 Absatz 1 LHG zu beachten. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß § 7 Absatz 4 festsetzen.
(5) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs von Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder Dualen Hochschulen, soweit sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 1. HS fallen, können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit seiner Gesamtnote nachweislich zu den 10 v.H. Besten ihres oder seines Abschlussjahrgangs in dem jeweiligen Fach gehört, was durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften/Dualen Hochschule nachzuweisen ist, dass eine Betreuerin oder ein Betreuer der Universität sich zur Betreuung bereit erklärt und die Bewerberin oder der Bewerber in einer Promotionseignungsprüfung (Eignungsfeststellungsverfahren) nachgewiesen hat, dass sie oder er zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Dauer eines Eignungsfeststellungsverfahrens soll drei Semester nicht überschreiten. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.
(6) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 5 stellen beim Promotionsausschuss der Fakultät, in der das entsprechende Fachgebiet gelehrt wird, rechtzeitig vor dem Zulassungs- und Annahmegesuch als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 7 einen Antrag auf Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens. Der Promotionsausschuss setzt die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen für die Promotion fest und entscheidet, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Die oder der Promotionsausschussvorsit-zende übermittelt der Bewerberin oder dem Bewerber über das Ergebnis einen Bescheid. Bei Ablehnungen gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.