Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Dissertation
(1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Kumulative Dissertationen, das heißt eine kurze Übersicht der Promotionsarbeit, die im Übrigen nur auf eigene veröffentlichte Originalpublikationen verweist, sind zugelassen, wenn sie in einem i...
§ 9 Dissertation
(1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Kumulative Dissertationen, das heißt eine kurze Übersicht der Promotionsarbeit, die im Übrigen nur auf eigene veröffentlichte Originalpublikationen verweist, sind zugelassen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach§ 9, Abs. (1) entsprechen. Die hierfür verwendeten wissenschaftlichen Arbeiten müssen von der Autorin oder dem Autor allein verfasst sein. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung dieser gemeinsamen Fragestellung und des inneren Zusammenhanges voranzustellen.
(3) Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann, bei geeigneter Themenstellung, als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin oder diesem Doktoranden zugerechnet werden können und die Anforderungen nach§ 9, Abs. (1) erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäߧ 7, Abs. (1) h) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation gemäߧ 9, Abs. (2) ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von dem Fakultätsrat förmlich festzustellen; dieses sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen, auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit, mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen finden zu unterschiedlichen Zeiten statt.
(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Fakultätsrat. In jedem Fall muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(5) Gutachter:
a) Der Fakultätsrat bestellt für die Beurteilung der Dissertation zwei oder mehr Gutachter oder Gutachterinnen, die mit der Bestellung Mitglieder der Promotionskommission werden. Alle Betreuerinnen und Betreuer sind Gutachter oder Gutachterinnen. Mindestens ein Gutachter oder Gutachterin darf nicht dem Kreis der Betreuer oder Betreuerin angehören. Mindestens ein Gutachter oder Gutachterin muss hauptamtliche Professorin oder hauptamtlicher Professor, Professorin oder Professor im Ruhestand, entpflichtete Professorin oder entpflichteter Professor der Fakultät für Maschinenbau sein. Die übrigen Gutachter oder Gutachterinnen können dem in § 6, Abs. (1) genannten Personenkreis oder bei entsprechender Qualifikation auch anderen Fachbereichen, Fakultäten oder Hochschulen angehören. Sofern der Fakultätsrat mehr als zwei Gutachter oder Gutachterinnen bestellt, können neben den beiden nach§ 9, Abs. (5) a), Satz 2 bzw. 4 zu bestellenden Personen auch sonstige Personen, die promoviert sind, um die Abgabe eines Gutachtens gebeten werden.
b) Die Gutachter oder Gutachterinnen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
ausgezeichnete Arbeit" ( excellent work")
sehr gute Arbeit" (very good work")
gute Arbeit" (good work")
genügende Arbeit" ( sufficient work").
(6) Die Gutachten sollen in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens in schriftlicher Form an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission erstattet werden. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden.
(7) Nach Eingang aller Gutachten legt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Gutachten den Mitgliedern der Promotionskommission vor und informiert jene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach§ 7, Abs. (6), welche die Dissertation und die Gutachten einsehen wollen. Diese haben die Möglichkeit, die Dissertation und die Gutachten innerhalb von zwei Wochen einzusehen und schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.
(8) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten in Schriftform bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingegangen sind und in allen Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen wird. Falls nach§ 7, Abs. (6) Einsichtnahme gewünscht wurde, dürfen außerdem innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Eingang aller Gutachten keine schriftlichen Einsprüche erfolgt sein. Andernfalls entscheidet die Promotionskommission endgültig über die Annahme oder Ablehnung. Vor der Beschlussfassung kann sie den Fakultätsrat um die Einholung weiterer Gutachten bitten.
(9) Vor Beginn der mündlichen Prüfung nach§ 10 muss das Prädikat nach§ 9, Abs. (5) b) bestimmt und dokumentiert werden, so dass vor der mündlichen Prüfung das Prädikat der vorgelegten Dissertation vorliegt. Darüber hinaus muss eine nachvollziehbare Begründung für das Zustandekommen des Prädikates verfasst werden. Das Prädikat der Dissertation wird nach der mündlichen Prüfung zur Ermittlung des Gesamtprädikates nach § 11 verwendet.
(10) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Arbeit ist mit sämtlichen Gutachten zu den Akten zu nehmen. Die Dekanin oder der Dekan teilt dieses der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mit. Für einen erneuten Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens gilt§ 7, Abs. (7) entsprechend.