Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits sowie einer Note von gut oder besser oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer
Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern sowie einer Note von gut oder besser, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Masterstud...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits sowie einer Note von gut oder besser oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer
Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern sowie einer Note von gut oder besser, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Masterstudium mit weniger als 300 Credits sowie einer Note von gut oder besser und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern sowie einer Note von gut oder besser und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis lit. d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Informatik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen Anteil von 60 Credits auf Master-Niveau in dem Fachgebiet Informatik aufweist. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen.
(3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/ Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Bewerberin/der Bewerber richtet ihren/seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Mit dem Antrag sind einzureichen:
- Angabe des angestrebten Doktorgrades,
- das Arbeitsthema der Dissertation,
- eine schriftliche Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät,
- der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gem. § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung,
- ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang der Bewerberin/des Bewerbers hervorgeht.
Der Immatrikulationsnachweis muss dem Promotionsausschuss innerhalb von 3 Wochen nach der Zulassung vorgelegt werden.
(2) Dem Antrag sind folgende Erklärungen beizufügen:
- ob die Bewerberin/der Bewerber bereits ein Promotionsverfahren an der Technischen Universität Dortmund beantragt hatte, oder
- ob sie/er sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat, oder
- ob die Bewerberin/der Bewerber schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet, oder
- ob sie/er ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat.
Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.
§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Der Promotionsausschuss prüft die Bewerbungsunterlagen gem. § 5 auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Voraussetzung zur Promotion gem. § 4. Bei Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen kann der Promotionsausschuss der Bewerberin/dem Bewerber Auflagen erteilen. Der Promotionsausschuss teilt der Bewerberin/dem Bewerber die Zulassung oder Nichtzulassung als Doktorandin/Doktorand schriftlich mit.
(2) Nach Annahme des Zulassungsantrags ist die Antragstellerin Doktorandin oder der Antragsteller Doktorand der Fakultät für Informatik.
(3) Der Zulassungsantrag ist abzulehnen,
- wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen gem. § 4 nicht erfüllt oder innerhalb der vom Promotionsausschuss festgesetzten Frist nicht die fehlenden Unterlagen beigebracht hat,
- wenn das Fachgebiet der Dissertation in der Fakultät nicht vertreten ist, oder
- wenn eine fachlich kompetente Betreuung der Dissertation nicht gesichert ist.
Der Zulassungsantrag kann abgelehnt werden, wenn bereits ein früheres Promotionsverfahren abgebrochen oder endgültig erfolglos beendet wurde. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Ist eine Zulassung unter Auflagen gemäß Abs. 1 erfolgt, kann diese widerrufen werden, wenn die Auflage nicht fristgemäß erfüllt wurde.