Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Informatik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des
Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Personen ver...
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Informatik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des
Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandinnen und Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall die Doktorandin bzw. der Doktorand mit Zustimmung der hauptbetreuenden Person und der jeweiligen Fachreferentin bzw. des jeweiligen Fachreferenten auch das Format der publikationsorientierten Dissertation wählen. Diese Art von Dissertationsschrift umfasst mindestens drei Publikationen von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden als alleinig verfassende Person oder zumindest als verfassende Person Arbeiten mit einem besonders signifikanten Eigenanteil, die in den letzten fünf Jahren in anerkannten internationalen wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder auf einschlägigen internationalen Fachtagungen mit selektiver Annahmequote im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens publiziert oder die zumindest bereits entsprechend zur Veröffentlichung angenommen sind und einer erweiterten Zusammenfassung nach Absatz 3 Nummer 3. Jede Publikation muss alle Details der verwendeten wissenschaftlichen Methodik enthalten, auch Experimente, empirische Studien und Beweise. Jede Publikation ist mit fortlaufender Seitennummerierung vollumfänglich einzubinden und hinsichtlich ihres Erscheinungsmediums eindeutig zu referenzieren mit Verfassenden, Verlag, Erscheinungsjahr und -ort, Ausgabennummer sowie originalen Seitennummern. Es obliegt der Verantwortung der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Genehmigung des jeweiligen Verlages für die bei der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) erforderliche Zweitpublikation einzuholen.
1. Für eingebundene Publikationen mit mehreren Verfassenden muss die Doktorandin bzw. der Doktorand jeweils in einer separaten Erklärung darlegen, welche Teile hiervon sie bzw. er selbst im Sinne der wissenschaftlichen Urheberschaft beigetragen hat. Die Co-Verfassenden geben zusätzlich eine übereinstimmende Erklärung ab.
2. Die Auswahl der Publikationen wird vom Promotionsausschuss im Vorfeld der Eröffnung des Promotionsverfahrens überprüft.
3. Die eingebundenen Publikationen müssen in einem geschlossenen konzeptionellen Gesamt- zusammenhang dargestellt werden. Dazu ist ihnen ein ausführlicher einleitender Teil voranzustellen, in dem das Forschungsthema insgesamt eingeführt, motiviert und gegenüber dem Stand der Forschung abgegrenzt wird. Ferner ist eine abschließende Zusammenfassung zu ergänzen, in der die Forschungsergebnisse der Publikationen zusammenhängend gewürdigt und im Hinblick auf ihren möglichen Einfluss auf die zukünftige Forschung bewertet werden. Außerdem ist jedes der auf Publikationen basierenden Kapitel durch eine geeignete Einleitung und ein Fazit in den geschlossenen Gesamtzusammenhang einzubetten. Diese Textteile müssen – zusätzlich zu den eingebundenen Publikationen, der Literaturliste und etwaigen Anhängen – insgesamt mindestens 30 A4-Seiten umfassen. Die umfassende Einbettung der Publikationen in einen wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang hat, insbesondere auch den Empfehlungen des Wissenschaftsrats „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“, den hohen Qualitätsanspruch der Fakultät zu unterstreichen.
4. Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter gemäß Absatz 6 einer publikationsorientierten Dissertation dürfen nicht Co-Verfassende der eingebundenen Publikationen sein.
5. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist eindeutig auf die Wahl des Formats einer publikationsorientierten Promotion hinzuweisen, um den Promotionsausschuss und die Promotionskommission entsprechend in Kenntnis zu setzen.
6. Der Promotionsausschuss prüft die Einhaltung der oben genannten Kriterien bei Eröffnung des Promotionsverfahrens.
(4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
(5) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Regeln der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet und eine phasenübergreifende Qualitätssicherung für sämtliche der im Rahmen der Dissertation entstandenen relevanten Daten betrieben hat. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.
(6) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen und Gutachtern, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen ausgewiesen sind, bewertet. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter) muss eine bzw. ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin bzw. berufener Professor der Fakultät Informatik der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter (Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter und weitere bzw. externe Gutachterinnen und externe Gutachter) können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren oder TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Honorarprofessorinnen oder außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren jeweils mit mitgliedschaftlichen Rechten, oder Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Zur Zweitgutachterin bzw. zum Zweitgutachter darf nicht bestellt werden wer:
1. vorsitzende Person der Promotionskommission ist,
2. eine wissenschaftliche Kooperation mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden oder mit der hauptbetreuenden Person in den letzten drei Jahren seit Einreichung der Dissertation eingegangen ist,
3. im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist und
4. Anlass einer Befangenheit unter entsprechender Anwendung der § 21 und § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden oder der „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG gibt. In begründeten Fällen kann ein drittes Gutachten einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschul- lehrers oder einer Gutachterin bzw. eines Gutachters mit mindestens habilitationsäquivalenten Leistungen eingeholt werden. Für die Einholung dieses dritten Gutachtens gelten die gleichen Regelungen wie für die Bestellung zur Zweitgutachterin bzw. zum Zweitgutachter. Die Gutachten können auch in elektronischer Form mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur eingereicht werden.
(7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wenn die Arbeit aus Sicht einer Gutachterin bzw. eines Gutachters eine herausragende, außergewöhnliche Leistung darstellt, kann diese bzw. dieser zusätzlich die Vergabe einer Auszeichnung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag soll nur erfolgen, wenn insbesondere neben einer sehr guten Publikationslage auch weitere Leistungen vorliegen, wie etwa ganz besonders hochrangige Publikationen, der erfolgreiche Transfer der Ergebnisse in die Praxis, die nachgewiesene breite Nutzung von Ergebnissen durch die Forschungsgemeinschaft, die Patentierung wichtiger Resultate, Preise wie etwa Best Paper Awards oder andere besondere Anerkennungen. Der Auszeichnungsvorschlag ist im Gutachten unter Angabe der besonderen Leistungen ausdrücklich zu begründen. Das Gutachten der Erstgutachterin bzw. des Erstgutachters soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(8) Die Gutachten sollen möglichst innerhalb eines Monats, spätestens innerhalb von drei Monaten bei der vorsitzenden Person der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotions- ausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.
(9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Eine Beteiligung der Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis ist möglich. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware durch das Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse einer Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern dies für notwendig erachtet wird, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, ist die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse einer Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern dies für notwendig erachtet wird, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
3. Betroffene einer Überprüfung ihrer Dissertation nach Nummer 1 und Nummer 2 sind darüber in Kenntnis zu setzen.
4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiats- software werden personenbezogene Daten (z. B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter lediglich redaktionelle Änderungen so können diese durch die Promotionskommission als redaktionelle Auflagen an die Doktorandin bzw. den Doktoranden formuliert werden. Deren Erfüllung ist vor Veröffentlichung und Drucklegung der Dissertation unter Einbeziehung der betreffenden Gutachterin bzw. des betreffenden Gutachters von der Promotionskommission zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Promotionsausschuss mitgeteilt. Wird die Rückgabe zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung empfohlen, so entscheidet auch darüber die Promotionskommission. In diesem Fall ist die Verteidigung erst nach Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation möglich. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so ist eine weitere Hochschullehrerin bzw. ein weiterer Hochschullehrer als Gutachterin bzw. Gutachter hinzuziehen, die bzw. der auf Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind neue Gutachten bzw. Ergänzungen der vorliegenden Gutachten anzufordern.
(11) Nach Eingang aller Gutachten werden die Dissertation und die Gutachten für die Dauer von zwei Wochen in elektronischer Form an der Fakultät zugänglich gemacht und die elektronische Auslage fakultätsöffentlich angezeigt. Bei Bedarf kann die Auslage auch in Papierform erfolgen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Promotionskommission sowie die übrigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation und die Gutachten einschließlich der Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter einzusehen, innerhalb der Auslegefrist eine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und diese innerhalb von weiteren vierzehn Tagen in schriftlich oder mindestens fortgeschritten elektronisch signierter Form und mit Begründung an die Dekanin bzw. den Dekan einzureichen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht die Gutachten mit Auslage an der Fakultät in elektronischer Form einzusehen.
(12) Nach Ablauf der Auslage und, sofern eine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation ordnungsgemäß angezeigt wurde, nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 11 entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Das Druckexemplar wird zurückgegeben.