Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens 2,5), oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens 2,5), oder
c) wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit wenig...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens 2,5), oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens 2,5), oder
c) wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und der Note 2,5) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) wer ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern (mit der Note 2,5 und besser) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Kunst und Kunstgeschichte, Musik und Musikwissenschaft, Sport und Sportwissenschaft, Textilgestaltung, Kulturanthropologie (des Textilen) sowie Europäischer Ethnologie. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen.
(3) Bewerberinnen/ Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/ Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
§ 9 Strukturiertes Promotionsprogramm
Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil. Es wird empfohlen, pro Semester an mindestens einer Veranstaltung teilzunehmen. Einzelheiten zum strukturierten Promotionsprogramm regelt die Betreuerin/der Betreuer in Absprache mit der Doktorandin/dem Doktoranden.