Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion{§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note von mindestens "gut" oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens "gut", oder
c) einen Abschluss nach einem...
§ 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion{§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note von mindestens "gut" oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens "gut", oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note besser oder gleich 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern mit der Note 1,5 oder besser und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien
nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 für die Zulassung zur Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Ingenieurwissenschaften oder zur Doktorin/zum Doktor der Erziehungswissenschaft ist ein Studium des Maschinenbaus, der Logistik, des Wirtschaftsingenieurwesens oder des Faches Technik in einem Lehramtsstudiengang; als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten der Ingenieurwissenschaften aufweist (dies kann z.B. ein Studium der Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrtechnik, Informatik, des Bauingenieurwesens, der Mathematik oder Wirtschaftswissenschaft sein). Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 für die Zulassung zur Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Wirtschaftswissenschaft ist ein Studium der Logistik, des Wirtschaftsingenieurwesens, des Supply Chain Managements oder der Wirtschaftswissenschaft; als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten der Logistik und des Supply Chain Managements aufweist (dies kann z. B. ein Studium der Informatik, der Mathematik oder der Physik sein). Über das Vorliegen eines hinreichend hohen Anteils im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 4 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 3 abhängig machen.
(3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gern. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 2 Satz 5 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/ dem Betreuer festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem BachelorAbschluss gern. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. ln Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu kontaktieren.
§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Bewerberin/der Bewerber soll ihren/seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer Betreuungszusage (Abs. 2 lit. b)) stellen.
(2) Die Bewerberin/der Bewerber richtet ihren/seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät Maschinenbau. Mit dem Antrag sind einzureichen:
a) Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades,
b) das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
c) eine schriftliche Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät,
d) der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gern. § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung,
e) ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang der Bewerberin/des Bewerbers hervorgeht,
(3) Dem Antrag sind folgende Erklärungen beizufügen:
a) ob die Bewerberin/der Bewerber bereits ein Promotionsverfahren an der Technischen Universität Dortmund beantragt hatte, oder
b) ob sie/er sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat, oder
c) ob die Bewerberin/der Bewerber schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet, oder
d) ob sie/er ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat. Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.
(4) Nach der Zulassung durch den Promotionsausschuss hat sich die Doktorandin/der Doktorand entsprechend der Einschreibeordnung der Technischen Universität Dortmund einzuschreiben. Der Immatrikulationsnachweis ist spätestens 3 Wochen nach Zulassung dem Promotionsausschuss vorzulegen.
§ 9 Strukturiertes Promotionsprogramm
(1) Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil.
(2) Das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät Maschinenbau besteht aus einer angemessenen Auswahl von Leistungen aus den folgenden Bereichen, die individuell durch den Betreuer/ die Betreuerin mit dem Doktoranden/der Doktorandin abzustimmen und festzulegen ist:
a) regelmäßige Teilnahme als VortragendeNortragender und Zuhörerin/Zuhörer an Kolloquien der Fakultät,
b) Teilnahme an Doktorandinnen/Doktoranden-Workshops der Fakultät,
c) Teilnahme an Veranstaltungen von Graduiertenschulen I Forscherinnen- und Forschergruppen I Sonderforschungsbereichen I Schwerpunktprogrammen oder ähnlichen gemeinsamen Forschungsprojekten bzw. Forschungskooperationen, soweit das Dissertationsthema hierin eingebunden ist,
d) Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen einschließlich der Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und der persönlichen Präsentation der eingereichten Veröffentlichung,e) Erarbeitung und Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften,
f) Durchführung von Lehrveranstaltungen für Studierende wie z. B. Übungen, Seminare, Projektgruppen, Praktika zur Erhöhung der Lehrkompetenz der Doktorandin/ des Doktoranden,
g) Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zur Persönlichkeitsbildung zu Themen wie z. B. Didaktik, Rhetorik, Zeitmanagement,
h) Teilnahme an und Organisation von wissenschaftlichen Exkursionen und Veranstaltungen,
i) Teilnahme an der Fachgremienarbeit in wissenschaftlichen Verbänden,
j) Teilnahme an Vorlesungen im Rahmen von Masterstudiengängen der Fakultät Maschinenbau oder anderer Fakultäten zur Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens auf dem Gebiet des Dissertationsthemas.