Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang mindestens mit der Note "gut" erworben und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note gut abgeschlossen hat, oder wer
b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen...
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang mindestens mit der Note "gut" erworben und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note gut abgeschlossen hat, oder wer
b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Note befriedigend erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
2. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des Doktorgrades erfüllt;
3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
(2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad an einer Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang, der in seiner Ausrichtung einem Studiengang der Fakultät Maschinenwesen entspricht, mindestens mit der Note "sehr gut" er-worben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat.
(3) Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen können im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Dazu schließen die Fakultät Maschinenwesen und die beteiligte Fachhochschule eine Kooperationsvereinbarung ab.
(4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler bzw. Vermittlerinnen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern und Bewerberinnen die Führung eines im Aus-land erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
(6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin gemäß § 8.
§ 7 Eignungsfeststellung
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die nach den Vorschriften dieser Ordnung nur auf Grund einer positiven Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden können, müssen hierfür eine schriftliche Ausarbeitung (Projektskizze) erstellen, die Aussagen zum Stand der Wissenschaft, die relevante Literatur, die Arbeitshypothesen in Bezug zum beabsichtigtem Promotions-thema sowie einen Arbeitsplan enthält. Dazu ist vom fachlich zuständigen Hochschullehrer bzw. der fachlich zuständigen Hochschullehrerin der Fakultät, bei kooperativen Verfahren auch des in Aussicht genommenen wissenschaftlichen Betreuers bzw. der in Aussicht genommenen wissen-schaftlichen Betreuerin der kooperierenden Einrichtung, eine schriftliche Stellungnahme (Votum) beim Promotionsausschuss einzureichen, die Aussagen zur Erfolgsaussicht sowie zu Umfang und Inhalten von zusätzlich zu erwerbenden Qualifikationen ausweisen soll. Die Entscheidung über eine grundsätzliche Eignung trifft der Promotionsausschuss auf der Grundlage des vorgelegten Votums und der eingereichten Projektskizze sowie auch unter Würdigung der nach dem Studien-abschluss erworbenen zusätzlichen Qualifikationen.
(2) Die Vorschrift nach Absatz 1 entfällt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die Aufnahme in eine Graduiertenschule nachweisen kann, an der die Fakultät insgesamt oder einzelne ihrer Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen beteiligt sind, und deren Satzung eine Bindung an die Promotionsordnung der Fakultät Maschinenwesen ausweist. In diesem Fall ist die Auf-nahme durch den Sprecher bzw. die Sprecherin dieser Einrichtung unter Angabe von Umfang und Inhalten der bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des Ausbildungsprogrammes sowie der bei der Aufnahme gegebenenfalls erteilten Auflagen schriftlich zu bestätigen.
(3) Wurden die grundsätzliche Eignung nach Absatz 1 positiv beschieden oder die Aufnahme in eine Graduiertenschule nach Absatz 2 nachgewiesen, hat der Bewerber bzw. die Bewerberin zwei Fachprüfungen, die dem Thema der Dissertation nahestehen, mindestens mit der Note gut im regulären Prüfungsversuch abzuschließen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Prüfungsgebiete müssen aus dem Modulangebot der Fakultät stammen und werden auf Empfehlung des in Aussicht genommenen wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin der Fakultät durch den Promotionsausschuss festgelegt. Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine Graduiertenschule erfolgreich absolviert wurden, können anerkannt werden. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung. Abweichend hiervon können die Prüfungen mit Zustimmung des zuständigen Prüfers bzw. der zuständigen Prüferin auch mündlich und außerhalb der regulären Prüfungszeit abgelegt werden.
(4) Kann die erforderliche Eignung nicht nachgewiesen werden, weil bereits entweder das erforderliche positive Votum nach Absatz 1 respektive die Aufnahme in eine Graduiertenschule nach Absatz 2 fehlt, oder hiernach die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt werden, ergeht ein negativer Eignungsbescheid.
§ 9 Zusätzliche Studienleistungen
(1) Für eine erfolgreiche Promotion können zusätzliche Studienleistungen in Form von Prü-fungsleistungen als Auflagen zur Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin festgelegt werden (Doktorandenstudium). Ziel ist es dabei, einerseits das Promotionsvorhaben inhaltlich zu fördern und andererseits eine breite fachliche Fundierung, insbesondere auf bisher noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten, zu gewährleisten.
(2) Für Bewerber und Bewerberinnen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a zur Promotion zugelassen wurden und im Studium mindestens 300 Leistungspunkte, aber weniger als 60 Leistungspunkte aus Fächern mit ingenieurwissenschaftlichen Inhalten oder weniger als 300 Leistungspunkte, aber mindestens 60 Leistungspunkte aus Fächern mit ingenieurwissenschaftlichen Inhalten erworben haben, soll der Umfang der geforderten zusätzlichen Studienleistungen in der Regel zwischen 10 und 20 Leistungspunkte betragen. Für Bewerber und Bewerberinnen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder deren Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b durch eine positiv beschiedene Eignungsfeststellung erfolgte, kann der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen bis 30 Leistungspunkte umfassen. Für Hochschulabschlüsse ohne Nachweis der erworbenen Leistungspunkte sind die urkundlich nachgewiesenen Semesterwochenstunden mit dem Faktor 1,2 in Leistungspunkte umzurechnen und die Vorschriften der Sätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden
(3) Liegt ein Bachelorgrad nach § 6 Abs. 2 vor, soll der Umfang der zusätzlichen Studienleis-tungen bei einem Abschluss von
1. mindestens 240 Leistungspunkten bis zu 30 Leistungspunkte,
2. mindestens 210 Leistungspunkten bis zu 60 Leistungspunkte und
3. mindestens 180 Leistungspunkten bis zu 90 Leistungspunkte
umfassen.
(4) Die Festlegung der zusätzlichen Studienleistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin. Sie sollen vorrangig aus mit dem nachgewiesenen Studienabschluss noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten stammen und aus dem Modulangebot der Technischen Universität Dresden, vorrangig aus dem der Fakultät Maschinenwesen, entnommen werden. Der Doktorand bzw. die Doktorandin kann Vorschläge einbringen.
(5) Die als zusätzliche Studienleistungen festgelegten Prüfungsleistungen sind von Prüfern und Prüferinnen abzunehmen, die der Promotionsausschuss bestellt. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der einschlägigen Prüfungsordnung, soweit nachstehend nichts Abweichendes festgelegt ist.
(6) Sieht eine einschlägige Modulbeschreibung eine schriftliche Prüfung vor, kann diese mit Zustimmung des zuständigen Prüfers bzw. der zuständigen Prüferin auch mündlich und außerhalb der regulären Prüfungszeit abgelegt werden. Ist nur eine Prüfungsleistung zu erbringen muss diese mindestens mit der Note gut bestanden sein. Waren mehrere Prüfungsleistungen festgelegt, muss der mit dem Leistungspunkteanteil gewichtete Durchschnitt der Noten der Einzelprüfungen mindestens die rechnerische Note 2,5 erreichen. Die förmliche Festsetzung einer Gesamtnote findet jedoch nicht statt. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen teilen die Prüfer und Prüferinnen dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit. Wurden mehrere Prüfungsleistungen abgelegt, ermittelt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses den rechnerischen Durchschnitt nach Satz 2.
(7) Die zusätzlichen Studienleistungen sollen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach der Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin erbracht werden. Eine Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ist nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nur einmal möglich; es gilt § 8 Absatz 5.
§ 10 Statusvortrag
(1) Vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens hat der Bewerber bzw. die Bewerberin einen wissenschaftlichen Vortrag in deutscher oder englischer Sprache zum Stand der Forschung auf seinem bzw. ihrem Arbeitsgebiet (Statusvortrag) mit anschließender Fachdiskussion zu halten. Ziel dessen ist es, dass in der Dissertation angestrebte Fachgebiet fundiert aufzuarbeiten und die wesentlichen offenen Fragestellungen hieraus abzuleiten. Die Fachdiskussion kann dabei auch über das Kerngebiet des Dissertationsthemas hinausgehen und verwandte Themenbereiche adressieren.
(2) Der Statusvortrag dauert höchstens 45 Minuten, die Gesamtdauer von Statusvortrag und Fachdiskussion soll 2 Stunden nicht überschreiten. Der Statusvortrag und die anschließende Fachdiskussion sind öffentlich und müssen eine Woche vor seinem Stattfinden in geeigneter Weise angekündigt werden. Sie können auch im Rahmen eines Konferenzbeitrages oder eines lehrstuhlübergreifenden Doktorandenkolloquiums absolviert werden. Der wissenschaftliche Betreuer bzw. die wissenschaftliche Betreuerin muss anwesend sein.
(3) Im Anschluss an den Statusvortrag und die Fachdiskussion bewertet der wissenschaftliche Betreuer bzw. die wissenschaftliche Betreuerin die Gesamtleistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin mit bestanden oder nicht bestanden und teilt das Ergebnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit; dieser gibt das Ergebnis gegenüber dem Doktoranden bzw. der Doktorandin schriftlich bekannt. Wird der Statusvortrag nicht bestanden, kann er frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird der Statusvortrag erneut nicht bestanden, hat dies die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Der Doktorand bzw. die Doktorandin ist von der Doktorandenliste zu streichen.
(4) Für Mitglieder einer Graduiertenschule gilt der Statusvortrag als erfolgreich absolviert, wenn die maßgebliche Ordnung dieser Einrichtung ein Kolloquium zum Arbeitsfortschritt ausweist und die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch den Doktoranden bzw. die Doktorandin vom wissenschaftlichen Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin schriftlich bestätigt wird. Die Bestätigung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 einzureichen.