Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 2,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 1,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und da...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 2,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss mit einer Note von mindestens 1,5 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien in einem Umfang von 60 Credits oder
c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG NRW mit einer Note von mindestens 2,5 nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis c) geforderte Mindestnote erreicht haben, sofern die*der Betreuer*in eine schriftliche Begründung vorlegt, aus
der hervorgeht, dass der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann.
(2) Kandidat*innen mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. b) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(3) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere ein planungswissenschaftliches Studium. Als einschlägig angesehen wird auch ein ingenieur-, natur-, rechts-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftliches Studium, sofern der Hochschulabschluss in einem Studienfach erworben wurde, das dem Gebiet der geplanten Dissertation schwerpunktmäßig entspricht und die*der Betreuer*in eine schriftliche Begründung vorlegt, aus der hervorgeht, dass der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Hierbei kann insbesondere auf die Berufserfahrung, durchgeführte Forschungsprojekte und/oder Fachpublikationen verwiesen werden. Es entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann vom Nachweis der Teilnahme an einem promotionsvorbereitenden Studium in einem
Umfang von bis zu 30 Credits abhängig gemacht werden.
(4) Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.
(5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag durch die*den Bewerber*in. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.