Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Promotionsleistungen
(1) 1Die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung sozialwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, umfassende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteilsvermögen werden durch Promotionsleistungen nachgewiesen. Promotionsleistungen sind: eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputation) sowie das Promotionsstudium.
(2) 1Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidate...
§ 7 Promotionsleistungen
(1) 1Die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung sozialwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, umfassende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteilsvermögen werden durch Promotionsleistungen nachgewiesen. Promotionsleistungen sind: eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputation) sowie das Promotionsstudium.
(2) 1Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen. 2Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 3In Ausnahmefällen kann die Promotionskommission
von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung möglich ist. 4In diesen Fällen ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
§ 8 Einreichung und Bewertung der Dissertation
(1) 1Die Kandidatin bzw. der Kandidat reicht die Dissertation bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein. 2Die Einreichung setzt den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums voraus, der von der Promotionskommission festzustellen und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist. 3Die Dissertation sollte nicht in ihrer Gesamtheit publiziert sein. 3Sollen mehrere Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Publikationen als Dissertation anerkannt werden (kumulative Dissertation), müssen sie in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen.
(2) Die Einreichung umfasst:
1. die maschinengeschriebene Dissertation oder die Bestandteile der kumulativen Disser-tation einschließlich einer den inhaltlichen Zusammenhang darlegenden Synopse in vier Exemplaren,
2. eine Erklärung, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation oder die Bestandteile der kumulativen Dissertation selbständig, insbesondere ohne die Hilfe einer Promotionsberaterin oder eines Promotionsberaters angefertigt, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt und alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
3. eine Versicherung, dass die Dissertation, Bestandteile der kumulativen Dissertation oder wesentliche Teile derselben nicht bereits einer anderen Prüfungsbehörde zur Erlangung des Doktorgrades vorlagen,
4. eine Erklärung darüber, ob und in welcher Form die Arbeit bereits publiziert ist.
5. die Bestätigung der Promotionskommission, dass das Promotionsstudium erfolgreich abgeschlossen ist.
(3) 1Nach der Einreichung bestellt der Promotionsausschuss zur Beurteilung der Dissertation unverzüglich zwei Gutachterinnen oder Gutachter, von denen eine oder einer Mitglied der Promotionskommission sein muss. 2Zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter wird in der Regel die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer der Dissertation bestellt. 3Die Sprecherin bzw. der Sprecher der Promotionskommissionmübermittelt der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einen Vorschlag für die Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter. 4Für den Ausschluss und die Befangenheit von Gutachterinnen oder Gutachtern gilt Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.
(4) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter gibt in der Regel innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gutachten über die Dissertation ab und schlägt der Promotionskommission die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie ihre Bewertung mit einer der folgenden Noten vor: - 0 oder 0.3 (summa cum laude)
- 0.7 oder 1.0 oder 1.3 (magna cum laude)
- 1.7 oder 2.0 oder 2.3 (cum laude)
- 2.7 oder 3.0 (rite)
- 3.3 oder 3.7 oder 4.0 (insufficienter).
(5) Der Promotionsausschuss bestellt eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter, wenn die Noten der beiden Gutachtenden um 2.0 oder mehr von einander abweichen oder wenn in einem Gutachten die Annahme, im anderen die Ablehnung der Arbeit empfohlen wird.
(6) Kann eine Gutachterin oder ein Gutachter aus unvorhergesehenen Gründen das Gutachten nicht erstellen, setzt der Promotionsausschuss eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter ein.
(7) 1Nach Eingang des letzten Gutachtens veranlasst die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Auslegung der Dissertation und der Gutachten zur Unterrichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. 2Die Auslegungsfrist beträgt vier Wochen. 3Ort der Auslegung und Auslegungsfristen sind rechtzeitig bekannt zu geben. 4Die Einsichtsberechtigten können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich zu begründende Einwände erheben. 5Wurden schriftlich begründete Einwendungen erhoben, so gibt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Gutachtenden Gelegenheit, ihre Gutachten unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände zu ändern. 6Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zur Beurteilung der Dissertation bestellen. 7Wurde mindestens ein Gutachten gemäß Satz 5 geändert oder liegt das Gutachten der oder des gemäß Satz 6 bestellten weiteren Gutachterin oder Gutachters vor, legt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Dissertation zusammen mit dem Gutachten und den schriftlichen Einwänden nochmals aus. 8Für die nochmalige Auslegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; die Erhebung von Einwänden und die Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters sind ausgeschlossen.
(8) 1Die Dissertation ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gutachtenden die Annahme vorschlägt. 2In diesem Fall ist die Note der Dissertation das nicht gerundete arithmetische Mittel der von den Gutachtenden vorgeschlagenen Noten, aber nicht schlechter als rite.
(9) Die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß Abs. 7 Satz 2 oder Satz 7 und 8 unter Beilegung der Gutachten und gegebenenfalls der Einwände gemäß Abs. 7 Satz 4 schriftlich mitzuteilen.
(10) 1Wird die Dissertation abgelehnt, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat eine neue Dissertation vorlegen. 2Eine zweite Wiederholung der Dissertation ist ausgeschlossen.