Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse im gewählten Promotionsfach enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autor:innen verfasste wissenschaftli...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse im gewählten Promotionsfach enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Promovierenden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autor:innen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Promovierenden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als Autor:in gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Es sind dafür mindestens fünf thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen. Die Fachartikel müssen in anerkannten referierten internationalen Fachzeitschriften mindestens zur Publikation angenommen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist im Rahmen einer gesonderten Abhandlung im Umfang von mindestens 50 Seiten schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-verfassende Personen sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die Promovierenden mehrheitlich die Verfassenden der Fachartikel und ihre individuellen Promotionsleistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind. Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern die Promovierenden dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt haben. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.
(5) Mit der Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich ist zu erklären, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur veröffentlicht werden, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person:en nicht entgegenstehen.
(6) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachter:innen bewertet. Eine:Ein Gutachter:in muss eine:ein nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufene:r Professor:in einer Universität sein. Weitere Gutachter:innen können Professor:innen einer Hochschule für angewandte Wissenschaft, Juniorprofessoren:innen, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professor:inn:en und Honorarprofessor:innen und Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Die:Der Vorsitzende der Promotionskommission darf nicht zur:zum Gutachter:in bestellt werden. Die Dissertation muss von mindestens einer:einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachter:in beurteilt werden, die:der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die:der Hauptbetreuer:in tätig ist.
(7) Die Gutachter:innen empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachter:innen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
summa cum laude = ausgezeichnet
= eine außergewöhnlich gute Leistung
magna cum laude = sehr gut
= eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude = gut
= eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite = befriedigend
= eine durchschnittlichen Anforderungen
entsprechende Leistung.
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit = nicht genügend
= eine nicht brauchbare Leistung
zu bewerten.
(8) Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(9) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der:dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der:des säumigen Gutachter:in widerrufen und eine:einen neue:n Gutachter:in bestellen.
(10) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die:Der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt mindestens eine:einen bestellte:n Gutachter:in mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese:Dieser Gutachter:in kann, sofern sie:er
dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachter:innen nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die:der Vorsitzende der Promotionskommission die:den Vorsitzende:n des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachter:innen, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer Auswertung bzw. einer
wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine:einen Gutachter:in. Diese:Dieser kann, sofern sie:er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachter:innen nach Absatz 6 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die:der Vorsitzende der Promotionskommission die:den Vorsitzende:n des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle
für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
3. Die Promovierenden, deren Dissertation von einer Überprüfung betroffen sind, werden darüber in Kenntnis gesetzt.
4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (z. B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(11) Empfiehlt eine:ein Gutachter:in, die Dissertation zur fachlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine:einen weitere:n Hochschullehrer:in als Gutachter:in hinzu, die:der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss
bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachter:innen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(12) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses, sowie Hochschullehrer:innen und
Habilitierte der Fakultät als auch TUD Young Investigators haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die:den Dekan:in oder die:den Vorsitzende:n der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.
(13) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 7 genannten Prädikate. Die Promotionskommission kann redaktionelle Auflagen im Hinblick auf die Drucklegung vor Veröffentlichung erteilen. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit“ (nicht genügend) bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein Druckexemplar und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Die weiteren Druckexemplare sind zurückzugeben.