Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zur Doktorprüfung (§ 9).
§ 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird,
2. ...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zur Doktorprüfung (§ 9).
§ 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird,
2. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BbgHG,
oder
3. den an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworbenen gleichwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit nachweist.
(2) 1Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens auf Antrag als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden.
2Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst:
1. Den Nachweis eines besonders qualifizierten Abschlusses. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) jeweils sehr gut ist.
2. Den Nachweis der Befähigung zur Promotion durch Gutachten von zwei, im entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen, Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von denen mindestens eine oder einer nicht Mitglied der BTU sein darf. Die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter erfolgt durch den Promotionsausschuss. Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann hierzu einen Vorschlag unterbreiten.
3Nach Feststellung der Eignung hat die Kandidatin oder der Kandidat eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Studiendauer von weniger als acht Semestern sich durch fachspezifische Studien die für die Durchführung der Promotion unabdingbar notwendigen nachzuholenden Fachkenntnisse nachweislich im Notendurchschnitt mit mindestens der Note "gut" (2,3) anzueignen. 4Der Umfang ist so festzulegen, dass eine Gesamtleistung von in der Regel 240 ECTS gewährleistet ist. 5Die Festlegung des Inhalts erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers und ggf. nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten durch den Promotionsausschuss. 6Die Nachweise der erfolgreichen fachspezifischen Studien sind dem Promotionsausschuss vorzulegen.
(3) 1Über das Kriterium der Einschlägigkeit und Ausnahmen hiervon entscheidet der Promotionsausschuss. 2Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die Dissertation von fachspezifischem wissenschaftlichen Interesse ist und die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende fachspezifische Kenntnisse verfügt. 3Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Voten zweier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät beibringt, in denen unter Darlegung und Würdigung sowohl eines ausgearbeiteten Dissertationskonzepts oder der Dissertation als auch der bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers die begründete Prognose abgegeben wird, dass sie oder er die besondere wissenschaftliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 erreichen wird. 4Der Promotionsausschuss kann diese Voraussetzungen überprüfen.
(4) 1Für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. 2Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 3Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende An-rechnung beantragt wird, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit. Abweichende Anerkennungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Partneruniversitäten bleiben davon unberührt.
(5) 1Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 bis 3 als Doktorand annehmen. 2Die Bestätigung der außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen ist durch Stellungnahmen von mindestens zwei Gutachtern nachzuweisen, die nicht Mitglieder der BTU sein dürfen.
(6) Als Doktorandin oder als Doktorand ist abzulehnen, wer sich einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos gestellt hat, wem der Doktortitel wegen Täuschungsversuchs aberkannt werden musste oder wer wegen eines Täuschungsversuches ein Promotionsverfahren abbrechen musste.
(7) 1Liegen die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand vor, kann ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn in der Fakultät keine Sachkompetenz für das Arbeitsthema vorhanden ist. 2Die Entscheidung darüber trifft der Promotionsausschuss.
§ 5 Annahmeverfahren
1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. 2Dem Antrag sind die zum Nachweis der Annahmevorausset-zungen nach § 4 erforderlichen Unterlagen beizubringen. 3Von Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann die Vorlage beglaubigter Übersetzungen verlangt werden.
(2) Dem Antrag sind ferner beizufügen:
1. die Bezeichnung des vorläufigen Arbeitstitels,
2. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
3. eine Erklärung darüber, ob ein Hinderungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 6 vorliegt,
4. eine Erklärung darüber, durch welche Hochschullehrerin oder welchen Hochschullehrer die Dissertation betreut werden soll,
5. eine Erklärung an Eides Statt darüber, ob bereits früher Promotionsanträge gestellt wurden und mit welchem Ergebnis, gegebenenfalls unter Angabe des Zeitpunktes, der betreffenden in- oder ausländischen Hochschule, der Fakultät und des Themas der Dissertation.
(3) Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann nur unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6 Wirkung der Annahme
1Mit der Annahme erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Doktorandenstatus und ist verpflichtet, sich auf der Grundlage der Immatrikulationsordnung zu immatrikulieren. 2Die Fakultät bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Doktorandin oder dem Doktoranden forschungsorientierte Studien sowie den Erwerb akademischer Schlüsselqualifikationen an und wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung hin.