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Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg

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Steckbrief

  • Hochschule Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät 2 Umwelt und Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Umweltwissenschaften; Verfahrenstechnik
  • Sachgebiet(e) Umwelttechnik; Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. jur.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zur Doktorprüfung (§ 9).

      § 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand

      (1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird,
      2. ...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zur Doktorprüfung (§ 9).

      § 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand

      (1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird,
      2. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BbgHG,
      oder
      3. den an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworbenen gleichwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit nachweist.

      (2) 1Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens auf Antrag als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden.
      2Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst:
      1. Den Nachweis eines besonders qualifizierten Abschlusses. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) jeweils „sehr gut“ ist.
      2. Den Nachweis der Befähigung zur Promotion durch Gutachten von zwei, im entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen, Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von denen mindestens eine oder einer nicht Mitglied der BTU sein darf. Die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter erfolgt durch den Promotionsausschuss. Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann hierzu einen Vorschlag unterbreiten.
      3Nach Feststellung der Eignung hat die Kandidatin oder der Kandidat eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Studiendauer von weniger als acht Semestern sich durch fachspezifische Studien die für die Durchführung der Promotion unabdingbar notwendigen nachzuholenden Fachkenntnisse nachweislich im Notendurchschnitt mit mindestens der Note "gut" (2,3) anzueignen. 4Der Umfang ist so festzulegen, dass eine Gesamtleistung von in der Regel 240 ECTS gewährleistet ist. 5Die Festlegung des Inhalts erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers und ggf. nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten durch den Promotionsausschuss. 6Die Nachweise der erfolgreichen fachspezifischen Studien sind dem Promotionsausschuss vorzulegen.

      (3) 1Über das Kriterium der Einschlägigkeit und Ausnahmen hiervon entscheidet der Promotionsausschuss. 2Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die Dissertation von fachspezifischem wissenschaftlichen Interesse ist und die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende fachspezifische Kenntnisse verfügt. 3Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Voten zweier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät beibringt, in denen unter Darlegung und Würdigung sowohl eines ausgearbeiteten Dissertationskonzepts oder der Dissertation als auch der bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers die begründete Prognose abgegeben wird, dass sie oder er die besondere wissenschaftliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 erreichen wird. 4Der Promotionsausschuss kann diese Voraussetzungen überprüfen.

      (4) 1Für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. 2Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 3Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende An-rechnung beantragt wird, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit. Abweichende Anerkennungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Partneruniversitäten bleiben davon unberührt.

      (5) 1Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 bis 3 als Doktorand annehmen. 2Die Bestätigung der außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen ist durch Stellungnahmen von mindestens zwei Gutachtern nachzuweisen, die nicht Mitglieder der BTU sein dürfen.

      (6) Als Doktorandin oder als Doktorand ist abzulehnen, wer sich einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos gestellt hat, wem der Doktortitel wegen Täuschungsversuchs aberkannt werden musste oder wer wegen eines Täuschungsversuches ein Promotionsverfahren abbrechen musste.

      (7) 1Liegen die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand vor, kann ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn in der Fakultät keine Sachkompetenz für das Arbeitsthema vorhanden ist. 2Die Entscheidung darüber trifft der Promotionsausschuss.

      § 5 Annahmeverfahren
      1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. 2Dem Antrag sind die zum Nachweis der Annahmevorausset-zungen nach § 4 erforderlichen Unterlagen beizubringen. 3Von Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann die Vorlage beglaubigter Übersetzungen verlangt werden.

      (2) Dem Antrag sind ferner beizufügen:
      1. die Bezeichnung des vorläufigen Arbeitstitels,
      2. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
      3. eine Erklärung darüber, ob ein Hinderungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 6 vorliegt,
      4. eine Erklärung darüber, durch welche Hochschullehrerin oder welchen Hochschullehrer die Dissertation betreut werden soll,
      5. eine Erklärung an Eides Statt darüber, ob bereits früher Promotionsanträge gestellt wurden und mit welchem Ergebnis, gegebenenfalls unter Angabe des Zeitpunktes, der betreffenden in- oder ausländischen Hochschule, der Fakultät und des Themas der Dissertation.

      (3) Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.

      (4) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann nur unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.

      § 6 Wirkung der Annahme
      1Mit der Annahme erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Doktorandenstatus und ist verpflichtet, sich auf der Grundlage der Immatrikulationsordnung zu immatrikulieren. 2Die Fakultät bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Doktorandin oder dem Doktoranden forschungsorientierte Studien sowie den Erwerb akademischer Schlüsselqualifikationen an und wirkt auf die wissenschaftliche Betreuung hin.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandin oder der Doktorand verfasst in deutscher oder englischer Sprache eine Dissertation. 2Die Sprache ist im Einvernehmen mit der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer festzulegen.

      (2) Die Dissertation beruht auf selbständiger Forschungstätigkeit und stellt einen Fortschritt des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis dar. Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht verwendet werden.

      (3) Bereits veröff...
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandin oder der Doktorand verfasst in deutscher oder englischer Sprache eine Dissertation. 2Die Sprache ist im Einvernehmen mit der betreuenden Hochschullehrerin oder dem betreuenden Hochschullehrer festzulegen.

      (2) Die Dissertation beruht auf selbständiger Forschungstätigkeit und stellt einen Fortschritt des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis dar. Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht verwendet werden.

      (3) Bereits veröffentlichte Arbeiten können Bestandteil der Dissertation sein, wenn die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor genannt und ihr oder sein Anteil an den in der Publikation dargestellten Ergebnissen deutlich erkennbar ist.


      Richtlinie für die Anfertigung einer kumulativen Dissertation als Ergänzung der Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik

      Präambel
      In § 10 der Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik ist die Anfertigung der Dissertation geregelt. In § 10 Abs. 1 wird eine Dissertation als Monographie verlangt. Laut §10 Abs. 3 können bereits veröffentlichte Arbeiten Bestandteil der Dissertation sein, wenn die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor genannt und ihr oder sein Anteil an den in der Publikation dargestellten Ergebnissen deutlich erkennbar ist. Diese Aussage impliziert die Möglichkeit einer kumulativen Promotion, ohne Details zu regeln. Um eine einheitliche Handhabung zu erreichen, hat der Fakultätsrat daher die folgenden Leitlinien beschlossen.

      Geltungsbereich
      Die Regelungen dieser Richtlinie beziehen sich auf die Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik vom 02. November 2011.

      § 1 Definition

      (1) Eine Monographie ist eine in sich geschlossene Abhandlung eines Themas mit einheitlichem Erscheinungsbild.

      (2) Eine Dissertation, in die Manuskripte und/oder bereits publizierte Zeitschriftenartikel eingehen, muss dem Format einer Monographie entsprechen.

      (3) Eine Dissertation ist dann eine kumulative Dissertation im Sinne der vorliegenden Richtlinie, wenn Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichte Manuskripte in Gänze oder in Form von größeren zusammenhängenden Textpassagen in die Dissertation übernommen werden.

      § 2 Inhaltliche und formale Anforderungen an eine kumulative Dissertation

      (1) Einleitung, Stand des Wissens, Überleitungen zwischen verschiedenen Kapiteln oder Passagen und Abhandlungen zu Unterthemen sowie Zusammenfassung und Diskussion zum übergreifenden Gesamtthema einer kumulativen Dissertation sind stets Teil der Monographie.

      (2) Formal ist auf ein einheitliches Erscheinungsbild der kumulativen Dissertation zu achten.

      § 3 Dokumentation

      (1) Zusammen mit der Einreichung einer kumulativen Dissertation sind Kopien der Originalveröffentlichungen sowie eine kurze Dokumentation zu übergeben, die für jede verwendete Veröffentlichung den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an der Veröffentlichung beschreibt und aufschlüsselt. Die Dokumentation ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu unterzeichnen.

      § 4 Bewertung
      Die bereits veröffentlichten Teile einer kumulativen Dissertation sind von den Gutachtern unabhängig von den Ergebnissen eines Review-Verfahrens oder anderer Bewertungsverfahren zu beurteilen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Sonderregelung Co-Tutelle

      1Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Einrichtungen, z. B. für internationale Promotionen, können von dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen getroffen werden, die den Bestimmungen der Partneruniversität Rechnung tragen und dem Charakter dieser Promotionsordnung nicht widersprechen. 2Die Regelungen gelten für den speziellen Fall und müssen jeweils vom Fakultätsrat bestätigt werden.
      § 21 Sonderregelung Co-Tutelle

      1Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Einrichtungen, z. B. für internationale Promotionen, können von dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen getroffen werden, die den Bestimmungen der Partneruniversität Rechnung tragen und dem Charakter dieser Promotionsordnung nicht widersprechen. 2Die Regelungen gelten für den speziellen Fall und müssen jeweils vom Fakultätsrat bestätigt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Neubekanntmachung; Amtsblatt der BTU Cottbus 02/2012
    • zuletzt geändert am 23.10.2014
  • Hochschulporträt
    „Wir sind eine internationale, dynamische Universität mit einem spannenden Profil und vielfältigen Studiengängen, in denen wir individuelle Betreuung mit innovativen Lernformen verbinden. Sie sind willkommen!”
    Prof. Dr. Gesine Grande
    Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende im Lesesaal der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Geh Deinen Weg - mit der BTU Cottbus-Senftenberg

    Die BTU Cottbus-Senftenberg ist eine Technische Universität, die mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und praxisrelevanten Lösungen zur Gestaltung der großen Zukunftsthemen und Transformationsprozesse weltweit beiträgt.

    Icon: uebersicht
    internationale Forschung, zukunftsorientierte Lehre, Innovation und Nachhaltigkeit
    Icon: uebersicht
    bietet ein breites Studienangebot auf einem familiären und internationalen Campus
    Studium und Lehre

    Unseren Studierenden bieten wir eine anspruchsvolle Ausbildung, individuelle Unterstützung und die Möglichkeit, mit Neugier und Offenheit voneinander und miteinander zu lernen. Studierende aus Deutschland und aus aller Welt tragen zu unserem vielfältigen und inspirierenden Campusleben bei. Wir bieten ihnen schon im Studium die Chance, sich zu verwirklichen und Zukunft mit zu gestalten. Das Fächerspektrum reicht von klimaneutraler Städteplanung, über nachhaltige Energiegewinnung, hybridelektrisches Fliegen, Medizintechnik, Künstliche Intelligenz, Umwelt bis zu Hebammenwissenschaften.

    Icon: studium
    bietet eine anspruchsvolle Ausbildung und individuelle Unterstützung
    Icon: studium
    bieten im Studium die Chance, sich zu verwirklichen und Zukunft mit zu gestalten
    Foto: Studierende im Lesesaal der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende der Pflegewissenschaft an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende vor dem Informations-, Kommunikations- und Medienzentrum der BTU Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende in der Laborhalle des Studienganges Abfallwirtschaft

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