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Technische Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät VII Wirtschaft und Management
  • Promotionsfach / fächer Gesundheitswissenschaften; Public Health
  • Sachgebiet(e) Gesundheitswesen, öffentliches; Gesundheitswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. P.H.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel einen gesundheitswissenschaftlichen Abschluss. 2Sofern der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde, das nicht dem Gebiet der Promotion ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel einen gesundheitswissenschaftlichen Abschluss. 2Sofern der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde, das nicht dem Gebiet der Promotion entspricht, kann der Fakultätsrat als Auflage zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen.

      (2) 1Wissenschaftlich besonders qualifizierte Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades, dem kein grundständiges Studium vorausgegangen ist, können auch ohne den Erwerb eines weiteren Grades nach Absatz 1 im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. 2Die besondere wissenschaftliche Befähigung wird nachgewiesen
      1. durch das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten sowie durch eine Veröffentlichung in der Regel in Erstautorschaft in einem für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle oder
      2. durch das erfolgreiche Absolvieren einer mindestens zweisemestrigen von der Fakultät als gleichwertig anerkannten Qualifikationsphase in einer Graduiertenschule oder einem vergleichbaren strukturierten Promotionsprogramm, wenn diese durch mindestens eine Prüfung abgeschlossen wird.
      3Von den Feststellungsprüfungen nach Satz 2 Nummer 1 wird mindestens eine nicht von der Betreuerin oder dem Betreuer abgenommen. 4In der/den Feststellungsprüfung/en wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion zu fordernden wissenschaftlichen und methodischen Fähigkeiten besitzt. 5Weitere Studienleistungen werden dazu nicht verlangt. 6Der jeweils zuständige Fakultätsrat für Inhalt, Form und Durchführung der Feststellungsprüfung Ausführungsbestimmungen erlassen. 7Ein erfolgloser Versuch der Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden, auch nicht an einer anderen der BSPH zugehörigen Hochschule.

      (3) 1Ist das Hochschulstudium an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften erfolgt und mit einem Diplom abgeschlossen worden, ist zusätzlich die entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Promotionsabsicht nach § 4 durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit Auszeichnung, sehr gut oder gut) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen entsprechend den Regelungen in Absatz 2.

      (4) Ist das Hochschulstudium im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden, kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der zuständigen Stelle der Technischen Universität Berlin einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss nach Absatz 1 anerkennen.

      (5) Die in Absatz 1 bis 4 verlangten zusätzlichen Leistungen sind vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen.

      (6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist vom Fakultätsrat zu versagen, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine ähnliche Arbeit der Antragstellerin oder des Antragstellers bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule mit nicht ausreichend bewertet wurde.

      (7) Auf Antrag geeigneter Absolventen oder Absolventinnen soll das Promotionsverfahren unter Beteiligung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden (kooperatives Promotionsverfahren). Das gilt insbesondere, sofern der Abschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben und die Eignung zur Promotion durch die TU Berlin festgestellt wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Nein
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Ziel und Inhalt der Promotion
      ...
      (2) 1Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt auf dem gesundheitswissenschaftlichen Gebiet. 3Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 4Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 5...
      § 2 Ziel und Inhalt der Promotion
      ...
      (2) 1Die Dissertation ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt auf dem gesundheitswissenschaftlichen Gebiet. 3Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 4Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 5In jedem Fall ist eine Zusammenfassung (abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache erforderlich. 6Das Gebiet der Dissertation muss an der Berlin School of Public Health (BSPH) durch eine hauptamtliche Professorin oder einen hauptamtlichen Professor, eine Hochschuldozentin oder einen Hochschuldozenten, eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, eine Nachwuchsgruppenleiterin oder einen Nachwuchsgruppenleiter, eine dauerhaft hauptberuflich beschäftigte außerplanmäßige Professorin oder einen dauerhaft hauptberuflich beschäftigten außerplanmäßigen Professor oder eine hauptberuflich beschäftigte Privatdozentin oder einen hauptberuflich beschäftigten Privatdozenten vertreten sein.

      (3) 1Die Dissertation als wissenschaftliche Abhandlung kann aus einzelnen veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). 2Diese müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinanderstehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine abschließende Diskussion schlüssig darzulegen ist. 3Näheres zu Art und Anzahl der Arbeiten regeln die Ausführungsvorschriften der Fakultät.

      (4) 1Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in eine Dissertation einfließen oder die einzelnen Beiträge einer kumulativen Dissertation können in Co-Autorschaft entstanden sein. 2In diesem Fall muss die Antragstellerin oder der Antragsteller darstellen, welchen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten sie oder er geleistet hat.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen diese...
      § 12 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen dieser Promotionsordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. 2In der Vereinbarung kann im Sinne der nachstehenden Vorschriften eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden.

      (3) Es muss sichergestellt sein, dass in dem Land, in welchem die ausländische Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung, mit der der Vertrag geschlossen werden soll, ihren Sitz hat, der erworbene Grad geführt werden kann.

      (4) 1Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich. 2Im Falle der Abfassung der Dissertation oder/und der Durchführung der mündlichen Promotionsleistung in der Landessprache der ausländischen Universität/vergleichbaren Bildungseinrichtung oder anderen als der deutschen Sprache ist eine schriftliche Zusammenfassung in deutscher Sprache zu
      erbringen. 3Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der BSPH stattfinden.

      (5) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung neben der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses jeweils die gleiche Anzahl von Gutachterinnen und Gutachtern eingesetzt.

      (6) Die Promotionsunterlagen werden an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält Kopien davon

      (7) Es wird eine zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe
      des in dem jeweiligen, betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades von der Universität oder vergleichbarer Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde, ausgefertigt und von beiden Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin 21/2023

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