Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer sowohl
1. einen Masterstudiengang der Wirtschaftsinformatik, der Informatik, der Angewandten Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote abgeschlossen h...
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer sowohl
1. einen Masterstudiengang der Wirtschaftsinformatik, der Informatik, der Angewandten Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote abgeschlossen hat,
2. zwei Semester an der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg studiert hat,
3. die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,
4. den Grad des Dr. rer. pol., des Dr. rer. nat. oder einen gleichartigen wirtschafts- oder naturwissenschaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer anderen Universität verliehen bekommen hat,
5. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. pol., des Dr. rer. nat. oder eines gleichartigen wirtschafts- oder naturwissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen Universität nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat, als auch
6. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Mastergrad oder den Diplomgrad (Univ.) nicht an der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg erworben haben, müssen die Regelvoraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen, an der sie das Abschlussexamen abgelegt haben.
(3) 1Vom Ständigen Promotionsausschuss kann in Abweichung von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 ausnahmsweise zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wer
1. in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik, der Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland einen anderen akademischen Grad als einen Masterabschluss oder einen Diplomabschluss mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote erworben hat oder
2. ein Examen, das den in Absatz 1 Nr. 1 oder in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten gleichwertig und gleichartig ist, an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat oder
3. ein Examen, das den in Absatz 1 Nr. 1 oder in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten gleichwertig ist, in einem anderen Studienfach bestanden hat oder
4. ein Examen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 mit einer schlechteren Gesamtnote als "gut", jedoch nicht schlech-ter als "befriedigend" bestanden hat.
2In begründeten Fällen kann der Ständige Promotionsausschuss die Bewerberin bzw. den Bewerber auch von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 oder gemäß Absatz 2 Satz 1 befreien. 3Der Ständige Promotionsausschuss kann die Zulassung von Ausnahmen von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen abhängig machen.
(4) 1Auf schriftlichen Antrag einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers stellt der Stän-dige Promotionsausschuss fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind oder ob die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß Absatz 3 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Gegebenenfalls teilt er der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit, welche Voraussetzungen sie bzw. er noch erfüllen müsste, um zugelassen werden zu können. 3Im Antrag soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation benannt werden. 4Die in § 5 Absatz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
§ 4 Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Diplom-Studiengängen an Fachhochschulen
(1) Wer den Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik, Informatik oder Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossen hat, wird zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn sie bzw. er die in § 3 Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt und zusätzliche Module gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die zusätzlichen Module sind, sofern der Grad eines Dr. rer. pol. angestrebt wird, aus dem Programm der Masterstudiengänge Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu entnehmen. Sofern der Grad eines Dr. rer. nat. angestrebt wird, sind sie aus dem Programm des Masterstudiengangs Angewandte Informatik zu entnehmen.
(3) Der Umfang der zu absolvierenden Module ist von der berücksichtigungsfähigen Regelstudienzeit des qualifizierenden Diplom-Studiengangs abhängig. Dabei werden für jedes Regelstudienzeitsemester 30 ECTS-Punkte angesetzt. Der Umfang der zu absolvierenden Module beträgt die Differenz zwischen 300 und den aus dem Diplom-Studiengang anrechenbaren ECTS-Punkten, mindestens jedoch 60 ECTS-Punkte.
(4) Die zusätzlich zu absolvierenden Module müssen insgesamt mindestens mit der Gesamtnote gut abgeschlossen werden. Die Gesamtnote wird dabei als das mit ECTS gewichtete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Module berechnet.
§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand richtet einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren an den Ständigen Promotionsausschuss.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1. Studienbücher und Prüfungszeugnisse,
2. eine Erklärung, dass die Bedingungen von § 3 Absatz 1 Nrn. 5 und 6 erfüllt sind,
3. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang der Doktorandin bzw. des Doktoranden Aufschluss gibt,
4. ein amtliches Führungszeugnis, falls die Doktorandin bzw. der Doktorand schon länger als drei Monate exmatrikuliert ist und sich nicht in einem öffentlichen Amt befindet,
5. die Angabe der Betreuerin bzw. des Betreuers der Dissertation gemäß § 7
6. eine Betreuungsvereinbarung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation gemäß Absatz 3,
7. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
8. die Angabe der gewünschten Fächer für das Kolloquium gemäß § 8 Absatz 3,
9. gemäß § 7 Absatz 2 der Vorschlag einer Promotionskommission,
10. eine Erklärung darüber, welche Form des Kolloquiums gemäß § 8 Absatz 4 die Doktorandin bzw. der Doktorand wählt und
11. gegebenenfalls die Nachweise gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 sowie Nachweise über die Erfüllung von Auflagen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3.
2Kann die Doktorandin bzw. der Doktorand ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, so kann ihr bzw. ihm der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(3) Die Betreuungsvereinbarung regelt das Verhältnis zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation. Sie berücksichtigt mindestens folgende Aspekte:
1. Beteiligte des Promotionsverfahrens,
2. Thema oder Arbeitstitel der Dissertation,
3. Arbeitsplan der Dissertation,
4. Aufgaben und Pflichten der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
5. Aufgaben und Pflichten der Betreuerin bzw. des Betreuers sowie
6. beidseitige Verpflichtung auf die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.
Falls zutreffend, soll die Betreuungsvereinbarung Regelungen zur Integration der Doktorandin bzw. des Doktoranden in die Arbeitsgruppe der Betreuerin bzw. des Betreuers sowie zur Ausstattung des Arbeitsplatzes der Doktorandin bzw. des Doktoranden enthalten.
§ 8 Kolloquium
(1) 1Das Kolloquium dient dem Nachweis von fachlich-inhaltlichen und von for-schungsmethodischen Kenntnissen mit thematischem Bezug zur Dissertation. 2Die Kenntnisse können u.a. in Doktorandenseminaren der Mitglieder der Promotionskommission oder im Rahmen eines Graduiertenkollegs erworben werden.
(2) 1Die Gegenstände des Kolloquiums werden aus drei Fächern entnommen, die aus zwei verschiedenen Fächergruppen gewählt werden. 2In der Regel ist aus einem dieser Fächer das Thema der Dissertation entnommen.
(3) 1Fächergruppen sind:
1. Fächer der Wirtschaftsinformatik (vertreten an der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik, kurz WIAI)
2. Fächer der Angewandten Informatik (vertreten an der Fakultät WIAI)
3. Fächer der Informatik (vertreten an der Fakultät WIAI)
4. Fächer der Betriebswirtschaftslehre (vertreten an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
2Auf Antrag kann ein Fach außerhalb dieser Fächergruppen gewählt werden, das an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität vertreten ist. 3Der Ständige Promotionsausschuss entscheidet in diesem Fall, ob die von der Doktorandin bzw. von dem Doktoranden gewählte Fächerkombination sinngemäß der Forderung von Absatz 2 Satz 1 genügt.
(4) 1Das Kolloquium wird im Allgemeinen in Form eines Fachgesprächs mit den Mitgliedern der Promotionskommission durchgeführt. 2Das Fachgespräch umfasst einen Kurzvortrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden, an den sich eine Fachdiskussion anschließt; es wird als Kollegialgespräch oder in Form von drei Einzelgesprächen mit den Mitgliedern der Promotionskommission geführt. 3Die Dauer des Kollegialgesprächs beträgt etwa eine Stunde, die Dauer der Einzelgespräche jeweils etwa eine halbe Stunde.
(5) Entscheidet sich die Doktorandin bzw. der Doktorand für das Kollegialgespräch, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission im Einvernehmen mit den übrigen Kommissionsmitgliedern Ort und Zeitpunkt und lädt die Doktorandin bzw. den Doktoranden.
(6) 1Hinsichtlich des Ergebnisses des Kolloquiums wird zwischen bestanden oder nicht bestanden unterschieden. 2Im Falle von Einzelgesprächen müssen diese einzeln positiv testiert sein. 3Sind ein oder mehrere Einzelgespräche negativ testiert, so entscheidet die Promotionskommission über das Ergebnis des Kolloquiums und ggf. die Erfordernis der Wiederholung von Einzelgesprächen.
(7) 1Über das Kolloquium ist ein Protokoll zu führen, in das Zeit, Ort, Hauptgegenstände und Form des Kolloquiums sowie das erzielte Ergebnis aufzunehmen sind. 2Das Protokoll ist bei einem Kollegialgespräch von den drei Mitgliedern der Promotionskommission, bei Einzelgesprächen vom jeweiligen Mitglied und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Das Kolloquium soll so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die gemäß Absatz 1 erworbenen Kenntnisse nutzbringend für die Anfertigung der Dissertation eingesetzt werden können.
(9) 1Das mit dem Bestehen des Kolloquiums erworbene Recht auf Einreichung der Dissertation verfällt nach fünf Jahren. 2Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich.